8 Prüfpunkte "Arbeitssicherheit"

8.1 Basis-Prüfpunkte A "Arbeitssicherheit – Fahrzeug allgemein"

A 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 1.1
Außenliegende Laufstege und Standflächen bestehen aus rutschhemmenden Rosten und weisen keine Stolperstellen, z. B. überstehende Verschraubungen, auf.

A 1.2
Laufstege sind mindestens 400 mm breit.

A 1.3
Laufstege ragen über die letzte zu betätigende Einrichtung um mindestens 500 mm hinaus.

A 1.4
Standflächen haben Abmessungen von mindestens 400 mm × 500 mm.

A 1.5
Eine ausreichend große Standfläche auf der Sattelzugmaschine ist vorhanden, wenn die Herstellung der Leitungsverbindungen nicht vom Boden aus erfolgen kann.

A 1.6
Standflächen an Füll- und Anschlusseinrichtungen von Fahrzeugaufbauten sind vorhanden, wenn die Fahrzeuge nicht mit einem durchgehenden Laufsteg in Fahrzeuglängsrichtung ausgestattet sind. Die Standflächen umgeben die Außenkanten der zu betätigenden Einrichtungen allseits mit mindestens 500 mm.

A 1.7
Haltegriffe sind den Laufstegen und Standflächen zugeordnet.

A 1.8
Mindestens 1 m hohe Geländer sind vorhanden wenn Arbeitsplätze 2 m oder höher über dem Boden liegen.

A 1.9
Knieleisten in halber Geländerhöhe sind vorhanden.
Seile an Stelle von Knieleisten sind zulässig.

A 1.10
Fußleisten von mindestens 50 mm Höhe sind vorhanden.

A 1.11
Jedes Geländer hält einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von mindestens 300 N stand.

A 1.12
Klappgeländer sind nicht nach außen klappbar.

A 1.13
Klapp- / Scherengeländer sind leichtgängig von einem sicheren Standort aus aufstellbar bzw. absenkbar ohne Quetsch- und Schergefahren für den Betätigenden.

A 1.14
Laufstege, Standflächen und Geländer sind unbeschädigt.

A 1.15
Klapp- / Scherengeländer und deren Arretierungen sind funktionsfähig.

A 1.16
Einrichtungen zur Vermeidung von Klappergeräuschen während der Fahrt sind vorhanden und funktionsfähig.

A 1.17
Zugangsöffnungen an Arbeitsbühnen sind mit Durchgangssperren versehen.
Durchgangssperren müssen so gestaltet sein, dass diese

Als Durchgangssperren sind auch feststehende Handläufe geeignet, unter denen sich Zugangsöffnungen befinden. Diese dürfen nur eingesetzt werden, wenn auf den Arbeitsbühnen ausschließlich Arbeiten im Stehen durchgeführt werden.

Achtung

Einhängbare Ketten sind als Durchgangssperren nicht geeignet.

A 2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe
§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Nr. 5.3 Anhang 2 BetrSichV

Für Ein- und Ausstiege an Fahrerhäusern von Fahrzeugen mit einer behördlichen Betriebserlaubnis gelten straßenverkehrsrechtliche Vorschriften.

A 2.1 Allgemeines

Arbeitsplätze, z. B.

können gefahrlos erreicht und verlassen werden.

Ein fahrzeugeigener Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn

Achtung

Als Aufstiege sind unzulässig

  • Reifen,
  • ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen,
  • Sprossen mit rundem Querschnitt.

A 2.2 Stufenaufstiege

A 2.2.1
Abstand der untersten Stufe vom Boden beträgt höchstens 650 mm, beim Kraftomnibus höchstens 400 mm.

Beim Fahrerhaus eines Geländefahrzeuges kann der Abstand der untersten Stufe vom Boden bis zu 700 mm betragen.

A 2.2.2
Abstände der Stufen untereinander bzw. zum Fahrerhausboden / Arbeitsplatz sind

A 2.2.3
Auftrittstiefe beträgt mindestens 80 mm.
Die Fußraumtiefe ist der Abstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil.

A 2.2.4
Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.

A 2.2.5
Auftrittsbreite beträgt

A 2.2.6
Trittflächen haben rutschhemmende Oberflächen.
Außen liegende Trittflächen bestehen z. B. aus Rosten, Loch- oder Streckblechen.

A 2.2.7
Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und griffgünstig angebracht.

Bei Haltegriffen beträgt

A 2.2.8
Am oder in der Nähe des Aufstieges befindet sich kein Bauteil, an dem man mit der Kleidung hängen bleiben kann.

A 2.2.9
Ein ausfahrbarer / ausziehbarer/ klappbarer Stufenaufstieg ist zusätzlich

A 2.3 Leiter- und Sprossenaufstiege

A 2.3.1
Abstand der untersten Sprosse vom Boden beträgt höchstens 500 mm. Sofern dieses Maß aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, kann der Abstand der untersten Sprosse vom Boden maximal 650 mm betragen.

A 2.3.2
Abstände der Sprossen untereinander sind höchstens 280 mm; Sprossenabstände sind gleichmäßig und ohne Unterbrechung.

A 2.3.3
Auftrittstiefe der Sprossen beträgt mindestens 20 mm; die Trittflächen sind rutschhemmend ausgeführt; die Sprossen bestehen nicht aus Rundmaterial.
Die Fußraumtiefe ist der Abstand von Mitte Sprosse bis zum festen Bauteil.

A 2.3.4
Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.
Die Fußraumtiefe ist der Abstand von Mitte Sprosse bis zum festen Bauteil.

A 2.3.5
Holmabstand beträgt mindestens 300 mm, höchstens 450 mm.

A 2.3.6
Holmführung verläuft möglichst senkrecht (Neigung bis 20° aus der Senkrechten in Fahrzeuglängsrichtung zulässig).

A 2.3.7
Steigachse verläuft senkrecht, Holmführung ist nicht versetzt.

A 2.3.8
Trittflächen der Sprossen sind waagerecht.

Abb. 2 Leiter- und Sprossenaufstiege (Maßangaben in mm)

Abb. 2 Leiter- und Sprossenaufstiege (Maßangaben in mm)


Abb. 3 Klapptritt-Aufstiege an einer Bordwand (Maßangaben in mm)

Abb. 3 Klapptritt-Aufstiege an einer Bordwand (Maßangaben in mm)

A 2.3.9
Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und griffgünstig angebracht (gilt insbesondere für Sprossenaufstiege, ausziehbare Leitern).

Bei Haltegriffen beträgt

A 2.3.10
Haltemöglichkeit ab oberem Leiterende ist bis zu einer Höhe von mindestens 1000 mm gegeben (kann entfallen, wenn Haltemöglichkeit durch gleich hohes Geländer gegeben ist).

A 2.3.11
Am oder in der Nähe des Aufstieges befindet sich kein Bauteil, an dem man mit der Kleidung hängen bleiben kann.

A 2.3.12
Eine ausziehbare / klappbare Leiter ist zusätzlich

A 2.3.13
Eine Leiter ist

A 2.4 Einzeltritt- / Klapptrittaufstiege

A 2.4.1
Abstand des untersten Trittes vom Boden beträgt höchstens 650 mm.

A 2.4.2
Abstände der Tritte untereinander und zwischen dem oberen Tritt und Ladefläche/Arbeitsplatz betragen höchstens 400 mm und sind gleich groß. Der seitliche Abstand der Tritte zum Haltegriff oder anderen gleichwertigen Halteeinrichtungen beträgt ca. 200 mm.

A 2.4.3
Aufstieg besteht aus höchstens zwei Einzelklapptritten, die seitlich gegeneinander versetzt sind (ohne Unterschneidung).

A 2.4.4
Trittbreite beträgt mindestens 160 mm.

A 2.4.5
Tritt- / Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.

A 2.4.6
Trittflächen haben rutschhemmende Oberflächen und Einrichtungen gegen seitliches Abrutschen.

A 2.4.7
Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und griffgünstig angebracht. Bei Haltegriffen beträgt

A 2.4.8
Durchpendeln der Bordwand ist vermieden (soweit zutreffend).

A 2.4.9
Verschiebbare Einzeltritte haben geeignete Arretierung.

A 2.4.10
Verschiebbare bzw. klappbare Tritte sind funktionsfähig und leichtgängig.

A 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG und
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 3.1
Betätigungseinrichtungen sind so angeordnet und gestaltet, dass sie leicht und gefahrlos zu betätigen sind. Sie sind – ausgenommen Not-Halt-Befehlsgeräte – außerhalb der Reichweite zu Gefahrstellen angeordnet.

A 3.2
Betätigungseinrichtungen, die in Reichweite von Händen zu Gefahrstellen ohne Schutzeinrichtungen liegen, sind als Zweihandschaltungen ausgeführt.
Gefahrstellen durch bewegte Aufbauten und Aufbauteile und Reichweite zu Gefahrstellen siehe Prüfpunkte A 10

A 3.3
Betätigungseinrichtungen sind so angeordnet, dass Gefahrenbereiche eingesehen werden können, die durch eingeleitete Bewegungen des Aufbaus oder von Aufbauteilen entstehen.

A 3.4
Betätigungseinrichtungen für kraftbetriebene Einrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte sind eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet.
Not-Halt-Befehlsgeräte sind rot gekennzeichnet; siehe auch DIN EN ISO 13850 "Sicherheit von Maschinen – Not-Halt-Funktion – Gestaltungsleitsätze".

A 3.5
Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn ist vermieden.
Bei Ventilen in Rohrleitungen zeigt z. B. ein in Durchflussrichtung stehender Hebel ein geöffnetes Ventil an.

A 3.6
Betätigungseinrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, z. B. durch

A 3.7
Nach Auslösung eines NOT-HALT-Befehls bleibt dieser durch die Blockierung (Verriegelung) des Not-Halt-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten. Durch die Freigabe (Entriegeln) des Not-Halt-Befehlsgeräts setzt sich die gefahrbringende Bewegung des Aufbaus oder der Aufbauteile nicht wieder in Gang. Es wird nur das beabsichtigte Wiederingangsetzen ermöglicht.

A 3.8
Sind mehrere Betätigungseinrichtungen für das Ingangsetzen vorhanden, ist die Steuerung so ausgelegt, dass das Ingangsetzen jeweils nur durch eine Betätigungseinrichtung möglich ist (gegenseitige Verriegelung).

A 3.9
Für Funkfernsteuerungen gilt zusätzlich:

A 3.10
Bei Gelenkdeichselanhängern sind die Betätigungseinrichtungen für die Bremsanlage und Luftfederung seitlich am Fahrzeug angeordnet.

A 3.11
Betätigungseinrichtungen, wie z. B.

sind so gestaltet, dass

A 3.12
Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden oder an fahrzeugeigenen Rampen sind so angeordnet, dass

A 3.13
Griffe an Schiebetüren – dies können auch Zuziehgriffe sein, die nur das Schließen ermöglichen – sind in der Nähe der Hauptschließkanten angeordnet.

A 4 Auspuffleitungen

Siehe
§ 16 DGUV Vorschrift 70 und 71 in Verbindung mit DIN EN ISO 13732-1

A 4.1
Mündungen von Auspuffleitungen sind nicht in Tätigkeitsbereiche am Fahrzeug, z. B. Steuerstände, gerichtet.

A 4.2
Auspuffleitungen in Reichweite von Personen haben Schutzeinrichtungen gegen Kontakt mit heißen Oberflächen.
Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten Auspuffleitungen,

A 5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 5.1
Abnehmbare An- und Aufbauteile, wie z. B.

können gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

A 5.2
Die Anbringung und die Entnahme von abnehmbaren An- und Aufbauteilen ist leicht und gefahrlos von einem Standplatz neben dem Fahrzeug oder von einer geeigneten Standfläche auf dem Fahrzeug möglich.
Zu geeigneten Standflächen siehe Prüfpunkte A 1
Eine Standfläche auf dem Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn geeignete Hilfsmittel zur Anbringung und Entnahme von abnehmbaren An- und Aufbauteilen am Fahrzeug vorhanden sind. Geeignete Hilfsmittel sind z. B. Steckbrettgabeln.

A 5.3
Die Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen sind unbeschädigt.

A 6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.1.5 und 1.1.6 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

Betätigungseinrichtungen für von Hand zu betätigende, bewegliche An- und Aufbauteile siehe zusätzlich Prüfpunkt A 3.11

A 6.1
Bewegliche An- und Aufbauteile wie z. B.

deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, sind gesichert oder können gesichert werden, z. B. durch eine fahrzeugeigene Stütze.
Eine Verletzungsgefahr kann auch vorliegen, wenn sich bewegliche An- und Aufbauteile unbeabsichtigt aus der Fahrstellung lösen können.

A 6.2
Türen haben Feststelleinrichtungen zur Sicherung der geöffneten Türen in den Endstellungen.

A 6.3
Bei Laderaumtüren, an denen betriebsmäßig Ladungsdruck, z. B. durch Schüttgüter, anliegen kann, kann die vollständige Entriegelung der Türen von einem sicheren seitlichen Standort aus erfolgen.

A 6.4
Federheber klappbarer An- und Aufbauteile wie z. B. Auffahrrampen bzw. Viehtransporterrampen werden zwangsläufig mit diesen angehoben, z. B. durch Mitnahmebügel.

A 6.5
Mit Gasdruckfedern ausgerüstete Klappen, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, werden in geöffnetem Zustand (Endstellung) gehalten durch

A 6.6
Sicherungen sind so am Fahrzeug befestigt, dass sie nicht verloren gehen können.

A 6.7
Sicherungen und Gasdruckfedern nach A 6.2 bis A 6.6 sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 6.8
Herausziehbare Aufbauteile, z. B. Batterieschlitten, Auffahrschienen, können in Fahrstellung gegen Ausfahren gesichert werden und sind in ausgezogener Endstellung gegen Herausfallen gesichert.

A 6.9
Bei Dreiseiten-Kippaufbauten sind Kippstecker mit Übereck-Stecksicherungen vorhanden.

A 6.10
Die selbsttätige Pendelbordwandentriegelung öffnet bei dem vorgesehenen Kippwinkel der Kipperbrücke.

A 6.11
Bei von Hand anzuhebenden An- und Aufbauteilen, wie z. B. Bordwänden, Unterfahrschutzeinrichtungen, Auffahrrampen, überschreitet die erforderliche Hubkraft nicht gesundheitsschädigende Werte.
Dies wird z. B. durch Federentlastungssysteme erreicht.

A 6.12
An Schiebeverdecken sind zum Öffnen und Schließen Zugschlaufen für das Einhängen von Zugstangen vorhanden.

A 6.13
Die Lager der beweglichen An- und Aufbauteile sind unbeschädigt und der Verschleiß ist innerhalb der einzuhaltenden Grenzen. Die Beweglichkeit ist nicht beeinträchtigt.

A 7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe
§ 22 Abs. 5 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3 und 4 Richtlinie 2006/42/EG
§§ 18 bis 20 DGUV Vorschrift 54 und 55 in Verbindung mit
DIN 15020-1
DIN ISO 4309

A 7.1
Kipp- oder anhebbare Aufbauten, z. B.

sind gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert oder können gesichert werden.

A 7.2
Eine formschlüssige Sicherungsmöglichkeit für mindestens eine Stellung im angehobenen Zustand des gekippten oder angehobenen Aufbaus ist vorhanden.

A 7.3
Sofern für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten, z. B. Radwechsel, Reinigungs- oder Kontrollarbeiten, das Kippen oder Anheben des Aufbaus erforderlich ist, ist eine formschlüssige Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug vorhanden.

A 7.4
Eine Betätigung der Sicherungseinrichtung ist gefahrlos außerhalb des Gefahrbereiches des gekippten oder angehobenen Aufbaus möglich.

A 7.5
Bei kippbaren oder anhebbaren Fahrzeugaufbauten sind selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absinken vorhanden, wenn sich Personen betriebsmäßig auf oder unter die gekippten oder angehobenen Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist.
Selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen sind z. B. selbsteinrückende Verriegelungen oder entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind. Die Sicherungen müssen in den Positionen des anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und gefährdet werden können.

A 7.6
Ein Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp- oder Hubbewegung ist verhindert.
Dies kann z. B. durch Fangseile erfolgen.

A 7.7
Sicherungen nach A 7.1 bis A 7.6 sind unbeschädigt, funktionsfähig und richtig eingestellt.

A 7.8
Seiltriebe für kipp- oder anhebbare Aufbauten erfüllen folgende Anforderungen:

A 7.9
Seilendverbindungen sind nach dem Stand der Technik hergestellt.
Seilendverbindungen nach dem Stand der Technik sind z. B. Spleiße, Presshülsen oder Seilschlösser.
Drahtseilklemmen sind für eine dauerhafte Seilendverbindung in Hubeinrichtungen nicht geeignet.

A 7.10
Bei Vorhandensein eines Lasthakens ist dieser so ausgerüstet, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen der Last verhindert ist (Lasthakensicherung).

A 7.11
Seilendverbindungen und Seile in Seiltrieben für kipp- oder anhebbare Aufbauten sind in ihrer gesamten Länge nicht beschädigt oder verschlissen (ablegereif).

A 8 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Einrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.2 und Nr. 1.5.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 18 DGUV Vorschrift 70 und 71
DGUV Regel 113-020
DIN EN ISO 4413
DIN EN ISO 4414
Fachbereich AKTUELL FBHM-015

A 8.1
Die Teile der mechanischen Antriebe von Hydraulikpumpen bzw. Kompressoren liegen nicht in Reichweite von Personen oder sind mit Schutzeinrichtungen gesichert.
Siehe auch Prüfpunkt A 10.2

A 8.2
Alle Bauteile und deren Verbindungen sind dicht.

A 8.3
Leitungen und deren Verbindungen weisen keine Beschädigungen auf.

A 8.4
Rohr- / Schlauchleitungen sind so verlegt, dass eine Benutzung als Aufstieg erschwert wird. Die Befestigungen sind unbeschädigt.

A 8.5
Schlauchleitungen sind so verlegt, dass sie nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht werden. Die erforderliche Mindestlänge zur Vermeidung von Knickung des Schlauches während Einbau und Betrieb ist eingehalten. Der empfohlene kleinste Biegeradius des Schlauches ist nicht unterschritten.

A 8.6
Schlauchleitungen sind gegen äußere mechanische Einwirkungen, z. B. Abrieb, geschützt.

A 8.7
Schlauchleitungen sind gegen thermische Einwirkungen, z. B. durch Auspuffleitungen, Motorenbauteile, geschützt.

A 8.8
Schlauchleitungen sind gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert (Schellenbefestigung).

A 8.9
Schlauchleitungen sind für den Betriebsdruck (entsprechend Herstellerangaben) geeignet.

A 8.10
Verwechslungen von Anschlussleitungen, die zu gefahrbringenden Bewegungen führen können, sind verhindert oder durch eindeutige Kennzeichnung vermeidbar.

A 8.11
Schlauchleitungen, die in der Nähe von Arbeitsplätzen verlaufen, sind so verlegt oder gesichert, dass Personen beim Versagen der Schlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

A 8.12
Ein Druckbegrenzungsventil ist vorhanden und entsprechend Herstellerangaben eingestellt und auf Funktion geprüft.

A 8.13
Ölstand befindet sich innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen.

A 8.14
Luftausgleichslöcher des Ölbehälters sind offen.

A 9 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 9.1
Fabrikschild ist vorhanden und enthält gut lesbar Angaben über

Fabrikschild kann entfallen, wenn Angaben aus Betriebsanleitung entnommen werden können.

A 9.2
Unbeabsichtigtes Lösen der Kolben aus ihren Führungen ist verhindert.

A 9.3
Rückschlag des Pumpenhebels bei handbetriebenem Gerät ist verhindert.
Gemessen am Hebelende ist ein Rücklaufweg von höchstens 15 cm zulässig.

A 9.4
Der abnehmbare Pumpenhebel kann gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden.

A 9.5
Beim Loslassen der Betätigungseinrichtungen (Beenden oder Unterbrechen der Betätigung) für das Heben und Senken kraftbetriebener Hub- und Kippeinrichtungen geht diese in Nullstellung zurück und die Bewegung wird stillgesetzt.

A 9.6
Bei maschinell angetriebenem Kippfahrzeug wird dem Fahrer bzw. der Fahrerin durch optische oder akustische Einrichtung angezeigt, wenn sich der Kippaufbau nicht in der unteren Endstellung befindet.

A 9.7
Angehobene oder gekippte Aufbauten oder Aufbauteile werden nach Beendigung oder Unterbrechung der Betätigung in dieser Stellung gehalten.

A 9.8
Überlastung der Hub- und Kippeinrichtung ist verhindert.
Eine Überlastung lässt sich z. B. durch Druckbegrenzungsventile verhindern.

A 9.9
Sicherheitseinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Gefahrstellen sind insbesondere

A 10.1
Gefahrstellen sind durch konstruktive Maßnahmen vermieden z. B. bei


Körperteil Mindestabstand a Bild
Körper 500 mm Körper
Kopf
(ungünstige Haltung)
300 mm Kopf
Bein 180 mm Bein
Fuß 120 mm Fuß
Zehen 50 mm Zehen
Arm 120 mm Arm
Hand
Handgelenk
Faust
100 mm Hand
Finger 25 mm Finger

Abb. 4 Mindestabstände, um das Quetschen von Körperteilen zu vermeiden (Tabelle 1, Seite 10 und 11 der DIN EN ISO 13854:2020-011)


1 Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

A 10.2
Gefahrstellen, die nicht durch konstruktive Maßnahmen vermieden sind und die in Reichweite von Personen liegen (siehe Abb. 5 und Tabelle 1), sind durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert:

Abb. 5 Hinüberreichen über eine schützende Konstruktion (Bild 2, Seite 12 der DIN EN ISO 13857:2020-04

Legende

1 Bereich der Reichweite der oberen Gliedmaßen
2 Bereich außerhalb der Reichweite der oberen Gliedmaßen (Gefährdungsbereich)
hh Höhe des zur Reichweite der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des Gefährdungsbereiches
hps Höhe der schützenden Konstruktion
sh waagerechter Sicherheitsabstand des zur Reichweite der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des Gefährdungsbereiches

Abb. 5 Hinüberreichen über eine schützende Konstruktion (Bild 2, Seite 12 der DIN EN ISO 13857:2020-042)


2 Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

Tabelle 1 Hinüberreichen über schützende Konstruktion (Tabelle 2, Seite 14 der DIN EN ISO 13857:2020-043)

hh Höhe des zur Reichweite
der oberen Gliedmaßen
nächstgelegenen Punktes
des Gefährdungsbereichesa
hps Höhe der schützenden Konstruktion b, c
1 000 1 200 1 400 1 600 1 800 2 000 2 200 2 400 2 500 2 700
sh waagerechter Sicherheitsabstand des zur Reichweite
der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des Gefährdungsbereiches
2 700
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2 600
900
800
700
600
600
500
400
300
100
0
2 400
1 100
1 000
900
800
700
600
400
300
100
0
2 200
1 300
1 200
1 000
900
800
600
400
300
0
0
2 000
1 400
1 300
1 100
900
800
600
400
0
0
0
1 800
1 500
1 400
1 100
900
800
600
0
0
0
0
1 600
1 500
1 400
1 100
900
800
500
0
0
0
0
1 400
1 500
1 400
1 100
900
800
0
0
0
0
0
1 200
1 500
1 400
1 100
900
700
0
0
0
0
0
1 000
1 500
1 400
1 000
800
0
0
0
0
0
0
800
1 500
1 300
900
600
0
0
0
0
0
0
600
1 400
1 300
800
0
0
0
0
0
0
0
400
1 400
1 200
400
0
0
0
0
0
0
0
200
1 200
900
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1 100
500
0
0
0
0
0
0
0
0
Maße in Millimeter
a Für Gefährdungsbereiche über 2 700, siehe 4.2.1 der DIN EN ISO 13857:2020-04
b Schützende Konstruktionen mit einer Höhe unter 1 000 mm sind nicht enthalten, da sie die Bewegung des Körpers nicht ausreichend einschränken.
c Schützende Konstruktionen von weniger als 1 400 mm sollten nicht ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen benutzt werden.

3 Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

A 10.3
Eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung, z. B. Türe, Klappe, ist mit einer Verriegelungseinrichtung ausgerüstet,

Ist die bewegliche trennende Schutzeinrichtung zusätzlich mit einer Zuhaltung ausgerüstet, wird die Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung gehalten, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine nicht mehr besteht.

A 10.4
Schutzeinrichtungen nach A 10.2 und A 10.3 sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 10.5
Der Aufbau und Aufbauteile, z. B. Steckbretter, Bordwände, Klappen, haben keine Spitzen, scharfen Ecken und Kanten oder rauen Oberflächen, die zu Verletzungen führen können.

A 10.6
Klappen, z. B. für Koffer-, Motorräume, Staufächer, lassen sich so weit öffnen, dass keine Gefahr von Kopfverletzungen besteht.

A 10.7
Der Aufbau und Aufbauteile weisen keine Beschädigungen auf, die zu Verletzungen führen können.

A 11 Stützeinrichtungen

Siehe
§§ 23, 26 Abs. 1, 3 und 4 und § 28 Abs. 8 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 11.1
Stützeinrichtungen sind vorhanden

A 11.2
Stützeinrichtungen sind höhenverstellbar.

A 11.3
An Stützeinrichtungen von Sattelanhängern, die den beladenen abgesattelten Anhänger nicht tragen können, ist ein Schild mit der Aufschrift "Nur den leeren Anhänger absatteln! Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!" oder mit entsprechenden Sicherheits- und Hinweiszeichen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Hubeinrichtungen in Stützeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5 bis 9, 12, 13 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55

Für hydraulische Hubeinrichtungen sind zusätzlich die Prüfpunkte A 8 und A 9 zu beachten.

Die Prüfpunkte A 11.4 bis A 11.15 gelten auch für mitgeführte Stützeinrichtungen, z. B. Unterstellheber, Wagenheber.

A 11.4
Fabrikschild ist vorhanden, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

A 11.5
Unbeabsichtigtes Lösen von Zahnstangen, Spindeln und Kolben aus ihren Führungen ist verhindert.

A 11.6
Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln ist verhindert.
Gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende ist ein Rücklaufweg von höchstens 15 cm zulässig.

A 11.7
Drehrichtung der Kurbel ist unter Last bei allen Übersetzungen gleich.

A 11.8
Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).

A 11.9
Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind am Fahrzeug mitgeführt, sicher befestigt oder verstaut.

A 11.10
Unbeabsichtigtes Einfahren der Stützeinrichtungen ist verhindert, z. B. durch

A 11.11
Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug sind verhindert.

A 11.12
Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Bruch von Federn ist verhindert.

A 11.13
Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Witterungseinflüsse und Verschmutzung ist verhindert.

A 11.14
Stützeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 11.15
Stützeinrichtungen sind regelmäßig gewartet und nach Herstellervorgaben auf Verschleiß geprüft.

A 11.16
Bei Geräten mit Hand- und Kraftantrieb wird bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt oder Kraft- und Handbetrieb sind gegenseitig verriegelt.

A 12 Räder

Siehe
§ 29 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 12.1
Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung sind so beschaffen, dass sie erst geteilt werden können, nachdem sie von der Fahrzeugachse abgenommen worden sind.

A 13 Ersatzradunterbringung

Siehe
§ 29 Abs. 4 und 5 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 13.1
Ersatzräder sind leicht und gefahrlos zu entnehmen.

A 13.2
Ersatzräder sind leicht und gefahrlos anzubringen.

A 13.3
Ersatzräder sind leicht und gefahrlos zu befestigen.

"Gefahrlos" bedeutet,

A 13.4
Ersatzräder können von einer Person entnommen werden.

A 13.5
Ersatzräder können von einer Person angebracht werden.
Dies bedeutet, dass eine Hebekraft von 50 daN nicht überschritten wird. Erforderlichenfalls sind Ersatzradhubeinrichtungen, z. B. Trommelwinden, vorzusehen.

Beachte

Die Prüfpunkte A 13.4 und A 13.5 sind nicht anzuwenden für Feuerwehrfahrzeuge.

A 13.6
Ersatzradhalterung ist unbeschädigt und funktionsfähig.

Ersatzradhebewinden (als Trommelwinden)

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 6, 12, 14, 18 bis 20 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
DIN 15020-1
DIN ISO 4309

Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hubeinrichtungen für Ersatzräder siehe Prüfpunkt A 9.

A 13.7
Fabrikschild ist vorhanden und dauerhaft angebracht.

A 13.8
Die Angaben auf dem Fabrikschild sind deutlich erkennbar.

A 13.9
Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln beträgt höchstens 15 cm.
Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende.

A 13.10
Drehrichtung der Kurbel ist unter Last bei allen Übersetzungen gleich.

A 13.11
Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).
Bei Ersatzradhebewinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt dessen Aufstecktiefe als Sicherung.

A 13.12
Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert, z. B. durch

A 13.13
Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug sind verhindert.
Von Hand auslegbare Sperrklinken, die einen freien Fall eines Ersatzrades ermöglichen, sind nicht zulässig.

A 13.14
Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Bruch von Federn ist verhindert.

A 13.15
Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Witterungseinflüsse und Verschmutzung ist verhindert.

A 13.16
Windenseile sind nicht ablegereif.

A 13.17
Seitliches Ablaufen oder Herausspringen des Seiles ist verhindert.
Dies kann z. B. durch Bordscheiben mit Überstand des 1,5-fachen Seildurchmessers erfolgen.

A 13.18
Seil ist auf Seiltrommel sicher befestigt, unbeabsichtigtes Lösen ist verhindert.

A 13.19
Seilbefestigung auf Seiltrommel ist ohne Abknickung und scharfe Kanten.

A 13.20
Seilbefestigung ist auf Radträger durch Spleiß oder Presshülse hergestellt.
(keine Drahtseilklemmen z. B. nach DIN EN 13411-5, kein Knoten des Seiles, außer bei textilen Seilen).

A 13.21
Ersatzradwinde ist regelmäßig gewartet.

A 13.22
Sicherheitseinrichtungen an Ersatzradwinden sind auf Wirksamkeit geprüft.

A 13.23
Abnehmbare Handkurbel wird am Fahrzeug mitgeführt, ist sicher befestigt oder verstaut.

A 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
DIN 75410-1
DIN ISO 27955
DIN ISO 27956
DIN EN 12640
DIN EN 12642

A 14.1 Fahrzeugaufbau, allgemein
Der Fahrzeugaufbau

Soll der Fahrzeugaufbau einen Teil der Kräfte zur Ladungssicherung aufnehmen, sind unter Umständen Vorgaben des Aufbauherstellers zu beachten, um z.B. die Voraussetzungen für die Aufbaufestigkeiten nach DIN EN 12642 CODE XL zu erfüllen.

A 14.2 Pritschenaufbauten
Der Pritschenaufbau ist mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet. Der Aufbau ist an gut sichtbarer Stelle mit einem normgerechten Hinweisschild gekennzeichnet.
Siehe DIN EN 12640 und DIN 75410-1.
Pritschenaufbauten sind Aufbauten mit einer ebenen Ladefläche, die offen oder mit einem Planenverdeck und kippbar ausgeführt sein können.
Für Tieflader siehe Ergänzungs-Prüfpunkte N 14.
Der Prüfpunkt A 14.2 ist nicht anzuwenden für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse. Sollten an diesen Fahrzeugen Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein, sind diese zu überprüfen.

Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw

A 14.3
Der Pkw-Kombi bzw. Mehrzweck-Pkw ist mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet. Hinweise zu den Zurrpunkten stehen in der Betriebsanleitung.
Siehe DIN ISO 27955
Die Anforderungen gelten auch für Personenkraftwagen, wenn diese mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sind.

A 14.4
Bei dem Pkw-Kombi bzw. Mehrzweck-Pkw kann die bei den verschiedenen Laderaumkombinationen mögliche jeweils hinterste, den Laderaum begrenzende Sitzreihe mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung (Trenneinrichtung) so abgesichert werden, dass die Insassen auch im Bereich oberhalb der Rückenlehnen vor sich verschiebender Ladung geschützt sind. Hinweise zu der Rückhalteeinrichtung (Trenneinrichtung) stehen in der Betriebsanleitung.
Siehe DIN ISO 27955
Die Prüfpunkte A 14.3 und A 14.4 sind nicht anzuwenden für Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw, die bis zum 1. Juli 1995 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Kastenwagen

A 14.5
Der Kastenwagen ist mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet. Ein Hinweisschild mit den Belastbarkeitswerten ist im Laderaum vorhanden.
Siehe DIN ISO 27956

A 14.6
Der Kastenwagen ist hinter dem Fahrer- und Beifahrerplatz über die gesamte Breite und Höhe mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung zur Sicherung der Ladung gegen Eindringen in den Insassenraum ausgerüstet.
Siehe DIN ISO 27956
Die Abstände der Rückhalteeinrichtung zur Karosse dürfen maximal 40 mm betragen.
Die Prüfpunkte A 14.5 und A 14.6 sind nicht anzuwenden für Kastenwagen, die bis zum 1. Oktober 1996 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Sonstige Einrichtungen zur Ladungssicherung

A 14.7
Sonstige Einrichtungen zur Ladungssicherung entsprechend der zu transportierenden Ladung wie z. B.

sind unbeschädigt.

Spannwinden

A 14.8
Fabrikschild ist vorhanden und dauerhaft angebracht. Die Angaben sind deutlich erkennbar.

A 14.9
Der Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln beträgt höchstens 150 mm.
Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende.

A 14.10
Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).

A 14.11
Die Zurrmittel werden nicht über scharfe Kanten geführt.

A 14.12
Die Spannwinden und Zurrmittel sind unbeschädigt und nicht verschlissen.

A 15 Fahrerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen

Siehe
§ 8 Abs. 3 und 6 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 15.1 Fahrerhaus allgemein

A 15.1.1
Eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizung (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ist nach Herstellervorgaben eingebaut, geprüft und gewartet.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.

A 15.1.2
Fahrzeugheizungen und Kühlgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, werden regelmäßig gewartet und geprüft.
Prüfungen nach Abschnitt IV DGUV Vorschrift 79 und 80.

A 15.2 Liegeplätze – Gemeinsame Bestimmungen

Siehe
DGUV Regel 114-006

A 15.2.1
Liegeplätze sind so beschaffen, dass durch die Art der verwendeten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Mögliche Aufprallflächen im Kopfbereich sind ausreichend gepolstert.

A 15.2.2
Der Raum, in dem sich Liegeplätze befinden, kann durch eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizung (bauartgenehmigte Standheizung) ausreichend erwärmt werden. Die Heizung ist funktionsfähig und ausreichend gewartet. Hinsichtlich der Batterie siehe A 22.

A 15.2.3
An elektrischen Leitungen und Betriebsmitteln sind keine Mängel erkennbar.

A 15.2.4
Jeder Liegeplatz verfügt über eine Beleuchtung, die von diesem aus bedient werden kann. Eine Blendung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin ist vermieden.

A 15.3 Zusätzlich für Liegeplätze im Fahrerhaus

Siehe
DGUV Regel 114-006

A 15.3.1
Liegeplätzen, die sich 1 m oder höher über der Zugangsstandfläche befinden, sind geeignete Aufstiege und erforderlichenfalls Haltemöglichkeiten zugeordnet.

A 15.3.2
Liegeplätze sind mit wirksamen, einfach zu handhabenden Sicherungen gegen Herausfallen von Personen ausgerüstet.

Die untere Liege, bei der im Mittelbereich (zwischen den Sitzteilen) ein ungesicherter Zwischenraum von mehr als 400 mm vorhanden ist, ist ebenfalls gesichert z. B. durch Netz oder abgepolstertes Bordbrett.
Zusätzlich sind für hochgelegene Liegeplätze Sicherungen vorhanden, die eine Gefährdung von Personen im Fahrerhaus durch von der Liegefläche herabfallende Gegenstände vermeiden.

A 15.3.3
Bewegliche Liegen können in angehobener Stellung formschlüssig gesichert werden. Sofern solche Liegen so angeordnet sind, dass ein unbeabsichtigtes Herabklappen während der Fahrt Personen im Fahrerhaus verletzen kann, sind zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen vorhanden.

A 15.4 Zusätzlich für Liegeplätze in der Dachschlafkabine

Siehe
DGUV Regel 114-006

A 15.4.1
Die Dachschlafkabine ist nicht auf einem Fahrzeug angebracht, hinter dessen Fahrerhaus die Auspuffleitung nach oben geführt ist.

A 15.4.2
Die lichte Innenhöhe der Dachschlafkabine beträgt (gemessen ohne Matratze) mindestens 850 mm;
bei in Fahrtrichtung vor der Durchstiegsöffnung angeordneter Liegefläche beträgt die lichte Höhe über der Liegefläche mindestens 650 mm.

A 15.4.3
Die Durchstiegsöffnung vom Fahrerhausinnenraum zur Dachschlafkabine hat Abmessungen von mindestens 500 × 450 mm.

A 15.4.4
Die durch Klappe oder Deckel schließbare Durchstiegsöffnung ist sowohl von innen als auch von außen leicht und einfach zu öffnen, und zwar auch dann, wenn der Liegeplatz benutzt wird.
Ein Verriegeln von Klappe oder Deckel ist nicht möglich.

A 15.4.5
Unterhalb der Durchstiegsöffnung ist ein Aufstieg vorhanden, über den die Dachschlafkabine sicher erreicht und verlassen werden kann.

Dies wird erreicht, wenn

A 15.4.6
An einer der beiden Dachschlafkabinenseiten ist ein von innen leicht erkennbarer und leicht zu öffnender Notausstieg vorhanden, dessen Größe mindestens 0,2 m² beträgt, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 350 mm unterschreitet.

A 15.4.7
In der Dachschlafkabine ist das Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" angebracht.
Siehe Abb. 6

A 15.4.8
An der Durchstiegsöffnung zur Dachschlafkabine ist das allgemeine Verbotszeichen P001 mit dem Zusatzzeichen "Der Aufenthalt in der Dachschlafkabine ist während der Fahrt verboten!" nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" oder das Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt" nach der DIN 70006-1 deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
Siehe Abb. 7 und 8

Abb. 6 Verbotszeichen P002 Rauchen verboten

Abb. 6 Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten"


Abb. 7 Verbotszeichen P001 mit Zusatzzeichen

Abb. 7 Verbotszeichen P001 mit Zusatzzeichen


Abb. 8 Verbotszeichen Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt nach DIN 70006-1

Abb. 8 Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt" nach DIN 70006-1

Beachte

Auf das Verbotszeichen kann verzichtet werden, wenn Dachschlafkabinen für den Aufenthalt während der Fahrt geeignet sind. Hierfür müssen sie die zusätzlichen Bestimmungen des Abschnittes 3.3.9 der DGUV Regel 114-006 "Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen" erfüllen.

A 16 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Siehe
§ 12 DGUV Vorschrift 70 und 71

Anmerkung

Nach § 38a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen Dreirad-Kraftfahrzeuge – mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.

A 16.1
Bei einem maschinell angetriebenen Fahrzeug ist

zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung vorhanden.

A 16.2
Schlösser sind so beschaffen, dass sie durch allgemein verwendbare Schlüssel, z. B. Vierkantschlüssel, nicht betätigt werden können.

A 16.3
Schlösser sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 17 Stehplätze für Mitfahrende

Siehe
§ 8 Abs. 3, 4 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Mitfahrer-Stehplätze an Abfallsammelfahrzeugen siehe Ergänzungs-Prüfpunkte E 17.

A 17.1
Mitfahrer-Stehplätze befinden sich innerhalb seitlicher Fahrzeugkontur.

A 17.2
Mitfahrer-Stehplätze (Einzelstehplätze) haben Standflächen von mindestens 0,45 × 0,35 m.

A 17.3
Die Außenkanten der Trittbretter sind abgerundet.

A 17.4
Standflächen haben rutschhemmende Oberflächen; außenliegende Standflächen bestehen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten.

A 17.5
Mitfahrer-Stehplätzen sind griffgünstig angeordnete und griffsicher gestaltete Haltegriffe zugeordnet.
Für außen an Fahrzeugen angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach griffgünstiger Anordnung als erfüllt, wenn die Haltegriffe mindestens 0,1 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft, und sie sich mindestens 1,3 m und höchstens 1,8 m über der Standfläche befinden.
Haltegriffe sind dann als griffsicher anzusehen, wenn sie ca. 25 mm Durchmesser und eine rutschhemmende, z. B. profilierte Oberfläche haben.

A 17.6
Scharfe und spitze Teile ragen nicht in den Raum über der Standfläche.

A 17.7
Lichte Höhe über Mitfahrer-Stehplätzen beträgt mindestens 2 m.

A 17.8
Haltegriffe und Standflächen sind unbeschädigt.

A 18 Zusatzlenkung bei Anhängefahrzeug oder Nachläufer, deren Betätigung durch Mitgänger erfolgt

Siehe
§ 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 18.1
Die Lenkvorrichtung ist so beschaffen, dass der Lenkende sich außerhalb des Gefahrbereiches der Räder befindet.

A 18.2
Die Fahrzeuge sind mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgehenden und Fahrzeugführenden ausgerüstet.

A 19 Elektrische Anlage und lichttechnische Einrichtungen

Siehe
§§ 3 und 5 DGUV Vorschrift 3 und 4
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung
in Verbindung mit Nr. 1.6.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

A 19.1
Ausreichende Belüftung der Batterien ist gewährleistet.

A 19.2
Kurzschluss durch unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen der Batterie ist verhindert.

A 19.3
Batterie ist unbeschädigt und ausreichend gewartet.

A 19.4
Leitungsführungen und Kabel sind unbeschädigt.

A 19.5
Arbeitsscheinwerfer sind funktionsfähig und richtig eingestellt.

A 19.6
Die elektrische Anlage für eine an- oder aufgebaute Maschine ist mit einer abschließbaren Trenneinrichtung (Hauptschalter) ausgestattet, mit der sie von der Stromversorgung getrennt werden kann.

A 19.7
Elektrische Anlagen, die mit einer Spannung von 230 V / 400 V AC betrieben werden, sind entsprechend DIN VDE 0100-717 ausgeführt.
Die Anlagenspannung kann dabei z. B.

Prüfpunkt A 19.7 gilt nicht für elektrische Fahrzeugantriebe.

A 19.8
Der Nachweis der Prüfungen der elektrischen Anlage nach A 19.7 gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 der DGUV Vorschrift 3 und 4 liegt vor.

A 19.9
Ein Fahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von technischen Störungen oder Reifenpannen an Ort und Stelle gemäß Abschnitt 1 der DGUV Information 214-010 ist mit lichttechnischen Einrichtungen nach Prüfpunkt M 26 und wenn zulässig mit einer Kennzeichnung nach Prüfpunkt M 27 ausgestattet.

A 20 Kamera-Monitor-Systeme

Siehe
§ 4 Abs. 3 BetrSichV in Verbindung mit
Nr. 1.5 e) Anhang 1 BetrSichV
Nr. 3.2.1 Abs. 4 TRBS 2111 Teil 1

A 20.1
Kameras und Monitore sind funktionsfähig, sicher befestigt und nach Herstellervorgaben eingebaut und eingestellt.

A 21 Einbauten

Siehe § 22 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 9 Abs. 1 und 2 BetrSichV
Nummer 5.2 DVS Merkblatt 0211
ADR

Einbauten sind z. B.

A 21.1
Einbauten und ihre Verbindungen mit dem Fahrzeug halten den zu erwartenden Belastungen stand.
Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung des Einbauten-Herstellers nachgewiesen werden. Für Einbauten in Fahrerhäusern kann eine Betriebserlaubnis gemäß StVZO erforderlich sein.

A 21.2
Oberflächen an Einbauten und Einbauteile haben keine Spitzen, scharfe Ecken und Kanten oder raue Oberflächen, die zu Verletzungen führen können.

A 21.3
Bei Aufstellung von Druckgasflaschen in einem Flaschenkasten, der nur von außen zugänglich und nach innen dicht geschlossen ist, sind mindestens 2 Lüftungsöffnungen, eine in Boden-, die andere in Deckennähe, mit je einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm² vorhanden.

A 21.4
Bei Aufstellung von Druckgasflaschen im Innenraum eines Fahrzeuges muss dieser mindestens mit 2 Lüftungsöffnungen von je einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm², eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe, ausgerüstet sein.
Die obere Lüftungsöffnung kann auch ein Dachlüfter sein; ist nur ein Dachlüfter im Einsatz, ist eine diagonale Anordnung in Bezug zur unteren Lüftungsöffnung wichtig. Die Lüftungsöffnungen müssen, solange sich eine Druckgasflasche im Laderaum befindet, voll wirksam sein, d. h., sie müssen frei und geöffnet sein und dürfen von innen nicht abgedeckt bzw. verblendet sein.

A 21.5
Ist in Ausnahmefällen keine Lüftung für den Flaschenkasten oder den Innenraum eines Fahrzeuges möglich, sind Maßnahmen nach Abschnitt 7.5.11 (CV 36) ADR erforderlich.

Zusätzlich sind folgende Prüfpunkte zu beachten:

A 22 Zubehör, Werkzeug

Siehe
§ 14 Abs. 2 BetrSichV
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4

A 22.1
Zubehör ist geeignet, unbeschädigt, funktionsfähig. Die Unterbringung oder Befestigung beeinträchtigt keine Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Pedale, Airbags.
Zubehör sind z. B.

A 22.2
Bordwerkzeug ist unbeschädigt und funktionsfähig.
Dies betrifft Bordwerkzeug, welches für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten notwendig ist.

A 22.3
Das Ladekabel für einen elektrischen Fahrzeugantrieb ist unbeschädigt.
Ein elektrischer Fahrzeugantrieb kann auch ein Teil eines Plug-in-Hybrid-Antriebes sein.

A 22.4
Für das Ladekabel für einen elektrischen Fahrzeugantrieb liegt ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 und 4 vor.
Siehe FAQ-Liste der AG "Handlungsrahmen Elektromobilität” der DGUV
Der Nachweis über die Durchführung der Prüfung kann z. B. durch das Anbringen einer Prüfplakette erfolgen.

A 22.5
In einem Einsatzfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von technischen Störungen oder Reifenpannen an Ort und Stelle gemäß Abschnitt 1 der DGUV Information 214-010 "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" ist Absicherungsmaterial nach Prüfpunkt M 28 vorhanden und funktionsfähig.

A 23 Warnkleidung

Siehe
§ 31 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 23.1
Das Fahrzeug ist mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens eine Person ausgerüstet, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.
Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

oder wenn sie DIN EN ISO 20471 entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

A 23.2
Warnkleidung ist in funktionsfähigem und unbeschädigtem Zustand.

A 24 Betriebsanleitung

Siehe
§ 34 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 24.1
Betriebsanleitung des Fahrzeug- und des Aufbauherstellers ist vorhanden und im Fahrzeug verfügbar.

A 24.2
Betriebsanleitungen liegen in deutscher Sprache vor.

8.2 Ergänzungs-Prüfpunkte B "Arbeitssicherheit – Kraftomnibus (KOM)"

Prüfpunkte zur Fahrgastsicherheit sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes. Bei nicht zugelassenen Kraftomnibussen oder Kraftomnibussen ohne Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung für den Straßenverkehr, die innerbetrieblich eingesetzt werden, sind diese an Hand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

B 1 und B 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

B 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

B 3.1
Ein- und ausbaubare Sitze und Sitzkonsolen sowie deren Betätigungseinrichtungen sind so gestaltet, dass keine Verletzungen (insbesondere Quetschungen und Verletzungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Betätigungseinrichtungen) zu erwarten und ausreichend Freiräume für die Hände vorhanden sind.

B 4 bis B 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4 bis A 9, soweit zutreffend

B 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 8 Abs. 6 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend – zusätzlich:

B 10.1
Wenn bei geöffneter Motorraumklappe Gefahrstellen, z. B. an Keilriementrieben, erreicht werden können, ist ein Schalter vorhanden, der beim Öffnen der Motorraumklappe den Anlasserstromkreis unterbricht.

B 10.2
Gefahrstellen im Bereich von Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, z. B. Abschleppkupplungen, sind mit Schutzeinrichtungen gesichert, wenn bei deren Benutzung die Motorraumklappe offengehalten werden muss.

B 11 und B 12

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 und A 12, soweit zutreffend

B 13 Ersatzradunterbringung

Siehe
§ 29 Abs. 4 und 5 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 13, soweit zutreffend – zusätzlich:

B 13.1
Die Entnahme des Ersatzrades ist auch bei druckloser Luftfederung möglich.

B 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

B 14.1
Ablageflächen der Fahrgastplätze im unmittelbaren Bereich des Fahrerarbeitsplatzes sind so gestaltet oder haben Einrichtungen, z. B. Mulden für Flaschen oder Borde, dass abgelegte Gegenstände nicht verrutschen und herabfallen können.

B 15 Ruheräume

Siehe
§ 8 Abs. 6 DGUV Vorschrift 70 und 71
DGUV Regel 114-006

B 15.1
Die Prüfpunkte der Basis-Prüfpunkte A 15.2.1, A 15.2.3 und A 15.2.4 sind erfüllt. Ist eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizung für den Ruheraum vorhanden, muss der Basis-Prüfpunkt A 15.2.2 beachtet werden.

B 15.2
Der Ruheraum, der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat einen Notausstieg nach außen und einen Ausstieg nach innen.

B 15.3
Der Ruheraum, der quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat zusätzlich zum Zugang zum Innenraum an jeder Fahrzeuglängsseite jeweils einen Notausstieg, von denen ein Notausstieg als Fenster ausgebildet sein kann.

B 15.4
Jeder Notausstieg muss eine Öffnung von mindestens 0,2 m² Größe aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 350 mm nicht unterschreiten darf.
Somit ergibt sich eine Öffnung von 570 mm × 350 mm. Bei einer quadratischen Öffnung ergibt sich das Maß von 450 mm × 450 mm.

B 15.5
Vorhandene Notausstiege sind von innen erkennbar und leicht zu öffnen. Sie müssen im Gefahrfall von außen geöffnet werden können.

B 15.6
Der Ruheraum ist mindestens mit einem Fenster ausgerüstet, das die Sicht nach außen ermöglicht.

B 15.7
Zugänge zum Ruheraum und Notausstiege sind von außen erkennbar mit folgendem Hinweiszeichen gekennzeichnet:

Abb. 9 Hinweiszeichen Ruheraum

Abb. 9 Hinweiszeichen Ruheraum
Das Hinweiszeichen ist auf blauem Grund mit weißem Bildzeichen ausgeführt. Die Maße betragen in der Höhe = 52 mm und in der Breite ≥ 105 mm.

B 15.8
Die Signaleinrichtung zur wechselseitigen Verständigung zwischen Ruheraum und Fahrzeugführerplatz ist vorhanden und funktionsfähig.

B 15.9
Im Ruheraum ist das Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Abb. 10 Verbotszeichen P002 Rauchen verboten

Abb. 10 Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten"

B 15.10
Der unterhalb des Fahrgastraumes angeordnete Ruheraum hat einen Abstand von mindestens 1,2 m von der vorderen / hinteren Fahrzeugbegrenzung.

B 15.11
Der Liegeplatz im Ruheraum hat folgende Mindestabmessungen:

Eine Einschränkung der lichten Höhe im Bereich des Mittelganges des Fahrgastraumes ist zulässig, jedoch muss der Fluchtweg nach beiden Seiten erhalten bleiben.

B 15.12
Der Ruheraum hat einen Zugang vom Innenraum, dessen Abmessungen mindestens 450 mm × 550 mm (Breite × Höhe) betragen.

B 15.13
Der Bereich vor der Durchstiegsöffnung weist eine geeignete und ausreichend große Fläche zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes auf. Ein freier Durchstieg ist jederzeit gewährleistet.

B 15.14
Die Abtrennung des Ruheraums vom Fahrgastraum lässt sich von innen und außen einfach und leicht betätigen.

B 15.15
Der Ruheraum kann mindestens während der Fahrt ausreichend erwärmt und unabhängig vom Fahrgastraum belüftet werden.

B 15.16
Heizung und Lüftung sind zugfrei einsetzbar und vom Ruheraum aus regelbar.

B 15.17
Der Ruheraum ist mit einer Sicherheitslüftung ausgerüstet, die die erforderliche Mindestzufuhr von Frischluft gewährleistet, auch wenn die sonstigen vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten nicht geöffnet sind.

B 15.18
Lichtschalter für die separate Innenbeleuchtung sind nachleuchtend (fluoreszierend) und in der Nähe des Zugangs angebracht. Ersatzweise ist eine Orientierungsleuchte vorhanden.

B 15.19
Am Ruheraum, der nicht für den Aufenthalt einer Person während der Fahrt geeignet oder der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, ist deutlich erkennbar und dauerhaft das Verbotszeichen (Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt) nach Anhang 1 der DGUV Regel 114-006 angebracht.

Abb. 11 Verbotszeichen Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt

Abb. 11 Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt"

B 16 bis B 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 16 bis A 24, soweit zutreffend

B 25 Fahrerplatz

Siehe
§§ 8, 10 und 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 25.1
Fahrerschutz bzw. Trennwand aus Sicherheitsglas oder Kunststoff – soweit vorhanden – ist sicher befestigt und unbeschädigt.

B 25.2
Die Zugangstür zum Fahrerarbeitsplatz ist leicht zu öffnen und kann gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden.

B 25.3
Arbeitsplatzbeleuchtung ist funktionsfähig und ausreichend hell (bei Kassiertätigkeit ca. 250 Lux).

B 25.4
Die Sonnenblende der Frontscheibe lässt sich vom Fahrerplatz aus im Sitzen während der Fahrt betätigen.

B 25.5
Schutz gegen Blendwirkung durch Innenbeleuchtung ist wirksam.

B 25.6
Stolperstellen, spitze Ecken und scharfe Kanten im Bereich des Fahrerarbeitsplatzes einschließlich dessen Zugangsbereich, z. B. durch ungünstig installierten Feuerlöscher oder Unterlegkeil, sind vermieden.

B 25.7
Zahltisch lässt sich nur so weit an das Lenkrad heranschwenken, dass ein Freiraum von mindestens 120 mm gewährleistet ist.
Dies wird z. B. durch eine fest angebrachte formschlüssige Schwenkbegrenzung erreicht.

B 26 Türen

Siehe
§ 30d StVZO
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 26.1
Ein Einklemmen von Personen an den kraftbetriebenen Fahrgasttüren ist verhindert.
Die Türen sind entsprechend der "Richtlinie für die Überprüfung von fremdkraftbetätigten Betriebstüren in Kraftomnibussen bei der regelmäßigen technischen Überwachung nach § 29 StVZO" überprüft, auch wenn das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Dies gilt auch für die im Blickfeld des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin befindliche Tür (erste Tür), sofern diese mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist. Die in der Richtlinie genannten maximalen Schließkräfte werden nicht überschritten.

Hinweis

Die Anfahrsperre (Haltestellenbremse) darf erst lösen, wenn die Türen geschlossen sind und das Fahrpedal betätigt wird.

B 27 Bordküche

Siehe
§ 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 27.1
Der Fußbodenbelag ist rutschhemmend.

B 27.2
Der Küchenarbeitstisch ist so beschaffen, dass durch Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßer Benutzung Verletzungen nicht zu erwarten sind.

B 27.3
Schutzeinrichtungen, die ein Umstürzen von Kannen und Gefäßen mit heißer Flüssigkeit wirksam verhindern, sind vorhanden.

B 28 Bordtoiletten

Siehe
§ 10 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 28.1
Spülung und Lüftung funktionieren und schalten betriebsgemäß ab.

B 28.2
Die Betätigungseinrichtung für die Verschlusseinrichtung des Abwassersammelbehälters ist so angeordnet, dass sich der Bediener nicht im Gefahrenbereich des abfließenden Abwassers aufhalten muss.

B 28.3
Die Verschlusseinrichtung des Abwasserbehälters ist dicht.

8.3 Ergänzungs-Prüfpunkte C "Arbeitssicherheit – Behälteraufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

C 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe
§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend – zusätzlich:

C 1.1
Unabhängig von der Behälterform sind Laufstege durchgehend waagrecht angeordnet.

C 2 bis C 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2 bis A 6, soweit zutreffend

C 7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe
§ 22 Abs. 5 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend – zusätzlich:

C 7.1
Für einen anhebbaren Auslauf ist eine selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherung, z. B. Verriegelung, gegen unbeabsichtigtes Absinken vorhanden.

C 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

C 9 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend – zusätzlich:

C 9.1
Der Nullstellungszwang (siehe Basis-Prüfpunkt A 9.5) ist auch für die Schnellabsenkeinrichtung des leeren Behälters gewährleistet.

C 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend. Besonders zu beachten sind die Sicherung der Zahnriemen- und Kettentriebe der Abgabeschlauchtrommel.

Zusätzlich:

C 10.1
Der Schlauchtrommelantrieb ist mit einer Zugkraftbegrenzung ausgerüstet.
Zugkraftbegrenzung wird erreicht durch Rutschkupplungen bzw. Druckbegrenzungsventile.
Diese ist nicht erforderlich, wenn die Stellteile des Schlauchtrommelantriebes beim Loslassen selbsttätig in Nullstellung zurückgehen.

C 11 bis C 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 24, soweit zutreffend

C 25 Druckbehälter (Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter)

Siehe
Abschnitt 3 BetrSichV in Verbindung mit
TRBS 2141

Für Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1000 bar × Liter müssen Prüfbescheinigungen einer zugelassenen Überwachungsstelle vorliegen über die

C 25.1
Für prüfpflichtige Behälter liegen Prüfbescheinigungen mit mängelfreiem Ergebnis vor.

C 25.2
Druckbehälter sind durch sicher befestigte und korrosionsbeständige Fabrikschilder gekennzeichnet.

C 25.3
An Transportbehältern, die unter Gasdruck gefüllt oder entleert werden, ist in augenfälliger Beschriftung der zulässige Betriebsdruck und das Datum der nächsten Prüfung angegeben.

C 25.4
Behälter sind ohne gefahrbringende Beschädigungen.

C 25.5
Dichtungen am Behälter, z. B. Domdeckel, Ausläufe, sind funktionsfähig.

C 25.6
Spannschrauben für die Befestigung von Domdeckeln und Ausläufen sind in funktionssicherem Zustand (ohne nennenswerten Verschleiß).

C 25.7
Bei Verschlusselementen an Domdeckeln, die aus klappbaren Spannschrauben und Flügelmuttern bestehen, ist durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt, dass die Schraubverbindungen nicht vollständig getrennt werden können.
Dies wird z. B. durch ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende befestigtes Sicherungselement erreicht.

C 25.8
Sicherheitsventile (Überdruck) sind in ordnungsgemäßem Zustand und gegen unbefugte Änderung gesichert (z. B. Plombe).

C 25.9
Sicherheitsventile (Überdruck) sind so angeordnet oder gestaltet, dass sie beim Ansprechen nicht in Arbeits- oder Verkehrsbereiche abblasen.

C 25.10
Manometer (Betriebsdruck) sind ohne Beschädigungen und mit roter Warnmarke für höchstzulässigen Betriebsüberdruck versehen.

C 25.11
Temperaturmess- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen sind ohne Beschädigungen und funktionsfähig. Die zulässige Betriebstemperatur ist durch eine rote Warnmarke gekennzeichnet.

C 25.12
Schnelllösbare Blindverschlüsse für Öffnungen an Fahrzeugbehältern, z. B. Kupplungsanschlüsse, die unter Druck geöffnet werden können, sind so gestaltet, dass sich beim Öffnen eine Entspannungsöffnung bilden kann, bevor das Element freigegeben wird.
Schnelllösbare Blindverschlüsse mit Nennweiten ≥ 65 mm sind mit Druckwarneinrichtungen ausgerüstet, die ein Öffnen des Verschlusses erst zulassen, wenn die Druckwarneinrichtung geöffnet ist.

C 25.13
Blindverschlüsse sind gegen Verlieren gesichert.

C 26 Abgabeschläuche und Kupplungen

Abhängig von dem fortgeleiteten Produkt, siehe z. B.

C 26.1
Geeignete Schläuche (produktabhängig) sind vorhanden.

C 26.2
Schläuche befinden sich in einwandfreiem Zustand, d. h. keine Schäden am Schlauchmantel, an Schlaucheinbindungen und Dichtungen.

C 26.3
Kupplungsstücke sind fest und sicher mit den Schläuchen verbunden.

C 26.4
Kupplungsanschlüsse gewährleisten einen sicheren und dichten Anschluss.

C 27 Explosionsschutz

Ein Behälterfahrzeug, bei dem aufgrund des Transportgutes, z. B. hochentzündliche Flüssigkeiten, Gase oder brennbare Stäube, explosionsgefährdete Bereiche am Fahrzeug vorliegen können, wurde gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung

geprüft.

Die Prüfbescheinigungen liegen vor.

8.4 Ergänzungs-Prüfpunkte D "Arbeitssicherheit – Saugfahrzeug-Aufbau / Hochdruck-Spülfahrzeug-Aufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

D 1 bis D 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 bis A 6, soweit zutreffend

D 7 Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe
§ 22 Abs. 5 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend.

Zusätzlich für klappbaren Behälterdeckel:

D 7.1
An Hydraulikzylindern der Hubeinrichtung sind entsperrbare Rückschlagventile vorhanden, die unmittelbar an den Hydraulikzylinderausgängen angebracht oder in die Zylinder integriert sind.

D 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

D 9 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4 Anhang 1 Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend – zusätzlich:

D 9.1
Die Betätigungseinrichtung zum Heben und Senken des kippbaren Behälters ist so beschaffen, dass beim Loslassen des Stellteiles die Behälterbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 9.2
Die Betätigungseinrichtung für das Öffnen und Schließen des hinteren Behälterdeckels ist so beschaffen, dass beim Loslassen des Stellteiles die Deckelbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 9.3
Die Betätigungseinrichtung für das Schließen des hinteren Behälterdeckels ist so angeordnet, dass die Gefahrstelle zwischen Deckel und Behälterschließkante von dort aus überschaut werden kann.

D 10 bis D 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10 bis A 24, soweit zutreffend

D 25 Behälter (Aufbau)

Siehe
Abschnitt 3 und Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV

Fahrzeugbehälter sind im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 BetrSichV der Nr. 7.13b in Tabelle 12 zugeordnet.

Bei einem Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck (PS) von mehr als 0,5 bar, aber nicht mehr als 1,0 bar, und einem Volumen (V) von mehr als 200 Liter sind folgende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen:

Bei einem Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck (PS) von mehr als 1,0 bar und einem Druckinhaltsprodukt (PS × V) von mehr als 1000 bar × Liter sind folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen:

D 25.1
Für prüfpflichtige Behälter liegen die erforderlichen Aufzeichnungen bzw. Prüfbescheinigungen mit mängelfreiem Ergebnis vor.

D 25.2
Der Druckbehälter ist durch ein festes und korrosionsbeständiges Fabrikschild gekennzeichnet.

D 25.3
Der Behälter ist ohne augenscheinliche Beschädigungen und Undichtigkeiten.

D 26 Sicherheitseinrichtungen

Siehe
§ 3 Druckgeräteverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.10 ff Anhang I Richtlinie 2014/68/EU

D 26.1
Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen sind vorhanden, können austretende Gase und Flüssigkeiten gefahrlos ableiten und sind gegen Manipulationen gesichert.

D 26.2
Ein Manometer ist vorhanden; der höchstzulässige Betriebsdruck ist auf der Manometerskala markiert.

D 27 Deckel, Zugangsöffnungen

Siehe
§ 22 Abs. 3, 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71
Anhang 4 DGUV Regel 113-004

D 27.1
Der hintere Behälterdeckel lässt sich im geschlossenen Zustand formschlüssig verriegeln.

D 27.2
Die Verriegelung erfolgt hydraulisch oder pneumatisch betrieben.
Handverriegelung ist möglich, wenn der Abstand zwischen Betätigungseinrichtung und Boden nicht mehr als 1600 mm beträgt.

D 27.3
Der hintere Behälterdeckel schließt dicht.

D 27.4
Der Deckelverschluss lässt sich nicht betätigen, solange der Behälter unter Druck steht.

D 27.5
Das Öffnen und Schließen des Behälterdeckels erfolgt kraftbetätigt.

D 27.6
Zugangsöffnungen des Behälters sind ausreichend groß und gut zugänglich.
Zugangsöffnungen sind im Regelfall ausreichend groß, wenn

D 27.7
Deckel und Klappen sind gefahrlos, gegebenenfalls durch zwangsweisen Druckausgleich, zu öffnen.

D 28 Ausschiebe- / Trennkolben

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71
Abschnitt 6.10.3.6 ADR

D 28.1
Sofern der Ausschiebekolben als Kammerbegrenzung (Trennkolben) dient, ist er mit formschlüssigen Einrichtungen festsetzbar.

D 28.2
Es ist eine Druckausgleichsleitung vorhanden, die bei Erreichen der Endstellung des Kolbens den Behälterdruck schnell und gefahrlos ableitet.
Beim Überfahren der Zwangsentlüftung durch den Kolben ist bei ordnungsgemäßer Funktion ein Abblasegeräusch hörbar.

D 28.3
Für den Kolben ist eine wirksame Sicherung gegen Überfahren der Endstellung vorhanden.

D 28.4
Die Betätigungseinrichtung zum Verfahren des Kolbens ist so eingerichtet, dass beim Loslassen die Kolbenbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 29 Saug- und Druckleitungen, Spritzeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 6, 8 Abs. 1, §§ 14 und 19 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71
Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"
DGUV Regel 100-500 und 100-501
DIN EN ISO 4413
DIN EN 1829-2
DIN EN ISO 13732-1

D 29.1
Am Fahrzeugaufbau fest verlegte Saug- und Druckleitungen sind unbeschädigt, Verbindungselemente sind dicht.

D 29.2
Flexible Saug- und Druckleitungen sind unbeschädigt, Verbindungselemente sind dicht.

D 29.3
Verbindungselemente von flexiblen Schlauchleitungen sind so beschaffen, dass sie beim Aufrollen auf Schlauchhaspeln keine Schäden an benachbarten Schlauchwindungen hervorrufen (nicht scharfkantig).

D 29.4
Saug- / Druckleitungen haben im Tätigkeitsbereich Schutzeinrichtungen gegen direktes Berühren (Verbrennungsgefahr).

D 29.5
Hochdruckschläuche sind gekennzeichnet.

D 29.6
An einer von Hand geführten Spritzeinrichtung ist eine Betätigungseinrichtung vorhanden, die beim Loslassen den Flüssigkeitsstrahl unterbricht.

D 29.7
Bei Parallelbetrieb von zwei Flüssigkeitsstrahlern ist ein wirksamer Druckausgleich vorhanden.

D 29.8
Kraftbetriebene Schlauchhaspeln haben eine selbsttätige Schlauchführung zum Aufwickeln des Schlauches.

D 29.9
Der Haspelantrieb ist so ausgeführt, dass Personen nicht gefährdet werden, z. B. durch Quetsch- und Scherstellen, Auflaufstellen von Ketten, Riemen, umlaufenden Wellen.

D 29.10
Die Auflaufstellen des Schlauches auf die Schlauchhaspel sind so gesichert, dass Personen sich nicht verletzen können.

D 29.11
Die seitlichen Bordscheiben der Schlauchhaspel sind ausreichend groß, damit der Schlauch nicht von der Haspel abspringen kann.

D 29.12
Die Schlauchhaspel ist so abgedeckt, dass Personen, die sich im Arbeitsbereich aufhalten, beim Platzen des Schlauches nicht gefährdet werden.

D 29.13
Die Betätigungseinrichtung der kraftbetriebenen Schlauchhaspel schaltet beim Loslassen den Kraftantrieb selbsttätig ab (Totmannschaltung).

D 29.14
Die handbetriebene Schlauchhaspel lässt sich leicht und gefahrlos betätigen, z. B. keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden. Die Handkurbel ist auf der Antriebswelle sicher befestigt.

D 29.15
Schwenkbare Schlauchhaspeln können im Fahrzustand und in der Arbeitsstellung gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.

D 29.16
Der schwenkbare Ausleger für den Saugschlauch lässt sich im Fahrzustand formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.

D 29.17
Der schwenkbare Schlauchausleger lässt sich in der jeweiligen Arbeitsstellung gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.

D 29.18
Die hydraulische Hubeinrichtung für den Schlauchausleger ist mit einer Sicherung ausgerüstet, die ein unbeabsichtigtes Absenken des Auslegers verhindert, wenn ein Druckverlust in der Zuleitung der Hydraulik auftritt (Rohrbruchsicherung).

D 29.19
Die Betätigungseinrichtung für die kraftbetriebenen Hub- und Schwenkwerke des Schlauchauslegers ist so eingerichtet, dass beim Loslassen die eingeleitete Bewegung des Auslegers zum Stillstand kommt.

D 29.20
Die Betätigungseinrichtung ist so angeordnet, dass der Hub- und Schwenkbereich von der Stelle aus, von der die Einrichtung betätigt wird, einsehbar ist.

D 29.21
Die Betätigungseinrichtung ist so angeordnet, dass derjenige, der die Einrichtung betätigt, durch die Hub- und Schwenkbewegung nicht gefährdet wird.

D 30 Armaturen, Anzeigen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 3 Druckgeräteverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.10 ff Anhang I Richtlinie 2014/68/EU
DIN EN ISO 4413

D 30.1
Der Behälter bzw. seine einzelnen Kammern ist / sind mit Füllstandsanzeigern ausgerüstet.

D 30.2
Der Behälter bzw. seine einzelnen Kammern ist / sind mit Einrichtungen versehen, die ein Überfüllen und ein unbeabsichtigtes Austreten des Befüllgutes wirksam verhindern.

D 30.3
Es sind Manometer vorhanden, die den jeweiligen Betriebsüberdruck oder -unterdruck anzeigen.

D 30.4
Die Manometer sind gut erkennbar angeordnet.

D 30.5
Der höchstzulässige Betriebsdruck ist auf den Manometern gekennzeichnet.

D 30.6
Eine Verschmutzungsanzeige für die hydraulische Anlage ist vorhanden.

D 31 Hebezeuge

Siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 6 bis 8 DGUV Vorschrift 54 und 55
§§ 3, 5, 7, 14 und 15 DGUV Vorschrift 52 und 53
Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" DGUV Regel 100-500 und 100-501

D 31.1
Es ist ein Fabrikschild mit folgenden Angaben vorhanden:

D 31.2
Die Hubgeräte besitzen Einrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Last verhindern.

D 31.3
Die Betätigungseinrichtungen für die Hub- und Schwenkbewegung sind so angeordnet, dass derjenige, der die Einrichtung betätigt, durch diese Bewegung nicht gefährdet wird.

D 31.4
Die Betätigungseinrichtungen sind so eingerichtet, dass beim Loslassen die Hub- und Schwenkbewegung zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 31.5
Handbetriebene Hubeinrichtungen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen versehen, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Last verhindern.

D 31.6
Die Handkurbeln an handbetriebenen Hubeinrichtungen sind auf der Antriebswelle sicher befestigt.

D 31.7
Die Hubeinrichtungen tragen an gut sichtbarer Stelle Angaben über die höchstzulässige Tragkraft.

D 31.8
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel weisen keine sichtbaren Beschädigungen auf.

D 32 Vakuumanlage

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 1 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
DIN 28431
DIN EN ISO 4414

D 32.1
Es sind Einrichtungen vorhanden, die den Austritt von Schmieröl wirksam verhindern.

D 32.2
Am Abblasestutzen sind Einrichtungen vorhanden, die das Abblasegeräusch wirksam dämpfen.

D 32.3
An der Einlauföffnung des von Hand geführten Saugrüssels befindet sich, falls auf Grund der Größe des Vakuums und des Saugrohrdurchmessers erforderlich, eine Vorrichtung, die den Einzug von Personen oder Körperteilen verhindert.

D 32.4
Für den Fall, dass die unter Prüfpunkt D 32.3 genannten Vorrichtungen auf Grund des Fördergutes nicht anwendbar sind, ist am Saugrüssel ein Not-Halt-Befehlsgerät angebracht, mit dem das Vakuumaggregat abgeschaltet werden kann.

D 32.5
Zur Vermeidung von gefährlichen Schlauchbewegungen bei von Hand geführtem Saugrüssel sind geeignete Vorrichtungen vorhanden.

D 32.6
Verschlüsse des Behälterdeckels sind so gestaltet, dass sie sich erst öffnen lassen, wenn ein Vakuum im Behälter abgebaut ist.

D 32.7
Filter, die der Vakuumanlage vorgeschaltet sind, lassen sich leicht und gefahrlos reinigen.

D 33 Druckwasseranlage

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 1 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
DIN EN 1829-1

D 33.1
Ein Hochdruckmanometer ist vorhanden und funktionsfähig.

D 33.2
Ein Überströmventil ist vorhanden und funktionsfähig.

D 34 Zubehör

Siehe § 5 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.

D 34.1
Das in der Betriebsanleitung aufgelistete Zubehör ist vollzählig und im bzw. am Fahrzeug sicher untergebracht.

D 34.2
Geeignetes Material zum Absichern des Arbeits- und Gefahrbereiches wird mitgeführt.

D 35 Anstrich, Warnkennzeichnung

Siehe
§ 21 DGUV Vorschrift 70 und 71
DIN 30710

D 35.1
Stirn- und Heckseite des Fahrzeuges sind mit ausreichender Warnzeichnung nach DIN 30710 versehen.
Ausreichend sind mindestens je acht Normflächen = acht Quadrate von je 141 mm Seitenlänge.

D 35.2
Das Fahrzeug ist mit auffälligem Anstrich versehen.
Ein auffälliger Anstrich ist z. B. Tieforange (RAL 2011).

8.5 Ergänzungs-Prüfpunkte E "Arbeitssicherheit – Abfallsammelfahrzeug-Aufbau"

Grundsätzlich gilt Folgendes:

E 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe
§ 24 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 1, soweit zutreffend – zusätzlich:

E 1.1
Vorhandene Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges gewährleisten einen sicheren Aufenthalt.
Siehe Basisprüfpunkte A 1.1 bis A 1.16.
Bei Fahrzeugaufbauten nach DIN EN 1501-3 können die Abmessungen abweichen.
Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges können z. B. für Reinigungsarbeiten vorgesehen sein.

E 2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe
§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71
Nr. 5.3 Anhang 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 2, soweit zutreffend – zusätzlich:

E 2.1
Vorhandene Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges können gefahrlos erreicht und verlassen werden.
Siehe Basisprüfpunkte A 2.1 bis A 2.3.
Bei Fahrzeugaufbauten nach DIN EN 1501-3 können die Abmessungen abweichen.
Der Zugang kann auch über eine einhängbare Leiter erfolgen.
Wenn die Zugangsvorrichtung in ihrer Gebrauchsposition ist, muss sie die Funktionen des Aufbaus des Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges automatisch stoppen.
Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges können z. B. für Reinigungsarbeiten vorgesehen sein.

E 2.2
Zugänge durch Wartungstüren, die betriebsmäßig für Reinigungsarbeiten oder zur Störungsbeseitigung benutzt werden müssen, können gefahrlos erreicht und verlassen werden.
Siehe Basisprüfpunkte A 2.1 bis A 2.3.

E 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

E 3.1
Die Betätigungshebel der Steuerventile für die Schüttungen sind entsprechend der Funktionsrichtung sinnfällig angeordnet und zeigen in der Grundstellung z. B. nach unten oder oben.

E 3.2
Im Bereich jedes Arbeitsplatzes (links und rechts der Fahrzeugrückwand) sind Not-Halt-Befehlsgeräte angeordnet.

E 3.3
Bei Betätigen der Not-Halt-Befehlsgeräte wird eine Warneinrichtung im Fahrerhaus ausgelöst.

E 3.4
Alle Not-Halt-Befehlsgeräte am Abfallsammelfahrzeug setzen sowohl den Verdichtungsmechanismus als auch die Schüttung(en) still.

Zusätzlich für Fernbedienung von Frontlader-Abfallsammelfahrzeugen:

E 3.5
Die Fernbedienung kann nicht von innerhalb des Fahrerhauses benutzt werden.

E 3.6
Ein Wahl-Befehlsgeber mit Tastensperre verhindert, dass die Steuerung im Fahrerhaus und die Fernbedienung gleichzeitig betätigt werden können.

E 3.7
Die Umschaltung zwischen Fernbedienung und Steuereinrichtung im Fahrerhaus ist nur über einen Schlüsselschalter möglich.

E 3.8
Eine drahtlose Steuerung ist nur dann betriebsbereit, wenn der Bediener sich in Sichtweite befindet und direkte Sicht auf den Funktionsbereich der festgelegten gesteuerten Bewegung(en) hat.

E 4 bis E 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfprüfpunkte A 4 bis A 6, soweit zutreffend

E 7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 4 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend – zusätzlich:

E 7.1
Zum Schutz gegen Abstürzen und gegen das unbeabsichtigte Schließen des Heckteils sind mechanische Verriegelungen vorhanden, die dauerhaft mit dem Heckteil oder dem Aufbau-Sammelbehälter verbunden sind.

E 7.2
Das Absenken des Heckteils erfolgt über eine Zweihandtastschaltung.
Sicherheitsanforderungen siehe DIN EN ISO 13851

Abweichend für anhebbares Heckteil:

E 7.3
Für das anhebbare Heckteil sind zum kurzzeitigen Arbeiten an Entladestellen hydraulische Sicherungen an den Hubzylindern vorhanden, die ein unbeabsichtigtes Absinken verhindern (nicht erforderlich für Fahrzeuge mit selbsttätig wirkender Stütze für das anhebbare Heckteil).
Hydraulische Sicherungen sind z. B Schlauchbruchsicherungen.

E 8 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Einrichtungen

Siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.2, Nr. 1.5.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 18 DGUV Vorschrift 70 und 71
DGUV Regel 113-020
DIN EN ISO 4413
DIN EN ISO 4414
Fachbereich AKTUELL FBHM-015

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend – zusätzlich:

E 8.1
Hydraulik-Schlauchleitungen, die in einem Abstand von weniger als 500 mm zu Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von hydraulisch betriebenen Einrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, sind so verlegt oder gesichert, dass Personen beim Versagen der Schlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

E 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend

E 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend.

Zusätzlich für seitliche Wartungstüren am Abfallsammelfahrzeug:

E 10.1
Die seitlichen Wartungstüren am Abfallsammelaufbau sind nur mit Werkzeug zu öffnen bzw. durch Positionsschalter gesichert, die den Verdichtungsmechanismus und das Entladesystem beim Öffnen der Türe stillsetzen und ein Ingangsetzen verhindern.

Abweichend von Prüfpunkt E 10.1 für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:
Die seitlichen Wartungstüren am Abfallsammelaufbau sind durch Positionsschalter gesichert, die den Verdichtungsmechanismus und das Entladesystem beim Öffnen der Klappe stillsetzen und ein Ingangsetzen verhindern.

Zusätzlich für den Verdichtungsmechanismus am Hecklader-Abfallsammelfahrzeug:

Siehe
§ 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44
Nr. 6.1.2 DIN EN 1501-1

E 10.2
Bei Fahrzeugen mit einem offenen System ist der Betrieb des Verdichtungsmechanismus nur manuell oder halbautomatisch möglich.
Ein offenes System bedeutet, dass die Scherstellen zwischen Verdichtungsmechanismus und Ladewanne bzw. Ladekante in Reichweite von Personen liegen. Reichweite von Personen siehe A 10.2

E 10.3
Bei Fahrzeugen mit einem offenen System kann der halbautomatische Verdichtungsmechanismus im Sicherheitsbereich (500 mm zwischen Verdichtungsmechanismus und der Ladewanne bzw. Ladekante) nur durchfahren werden, wenn er beim Loslassen der Betätigungseinrichtung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

E 10.4
Die Schmierungsöffnungen in den Führungen des Verdichtungsmechanismus sind verdeckt.

E 10.5
Es ist ein gelb gekennzeichneter Befreiungsschalter vorhanden, mit dem (auch nach Betätigung der Not-Halt-Befehlsgeräte) der Raum zwischen Verdichtungsmechanismus und Ladewanne im Tastbetrieb vergrößert werden kann.
Ein Befreiungsschalter ist erforderlich bei einem Abfallsammelfahrzeug mit einem offenen System.

E 10.6
Die Sicherheitseinrichtungen an E 10.1 bis E 10.5 sind funktionsfähig.

E 11 bis E 16

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 16, soweit zutreffend

E 17 Stehplätze für Mitfahrende

Siehe
§ 8 Abs. 4 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 17, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Stehplätze am Abfallsammelfahrzeug:

Siehe
§ 8 Abs. 1 und 4 DGUV Vorschrift 43 und 44
Nr. 5.10.3 DIN EN 1501-1

E 17.1
Die Standflächen befinden sich höchstens 0,45 m über dem Boden.

E 17.2
Für Haltegriffe, die durch andere Anbauten überdeckt sind, stehen Ersatzhaltegriffe, z. B. an den Schüttungen, zur Verfügung.

E 17.3
Die Haltegriffe sind so angebracht, dass Mitfahrende sich nicht mit einem Arm einhängen können (50 bis 60 mm Freiraum).

E 17.4
Die Haltegriffe haben von der Außenkante des Fahrzeuges mindestens 50 mm Abstand.

Zusätzlich für Trittbretter an einem Hecklader-Abfallsammelfahrzeug, das nach dem 30. September 1998 in Verkehr gebracht wurde:

E 17.5
Falls eine Person auf einem Trittbrett steht, ist ein Fahren mit mehr als 30 km/h automatisch verhindert.

E 17.6
Falls eine Person auf einem Trittbrett steht, ist ein Rückwärtsfahren automatisch verhindert (Rückfahrsperre).

E 17.7
Eine einfache Umgehung der Trittbrettüberwachungseinrichtung durch Lageveränderung der Mitfahrenden auf den Trittbrettern und eine Nutzung von Nebentrittflächen sind nicht möglich.

E 17.8
Eine Manipulierbarkeit der Trittbrettüberwachungseinrichtung mit einfachen Mitteln, z. B. Bordwerkzeug, Abfallgegenständen und Gegenständen des täglichen Gebrauchs, oder durch Entfernen einer elektrischen Sicherung ist ausgeschlossen.

E 17.9
Es ist eine Steuereinrichtung vorhanden, die im Falle eines Verkehrsnotfalles die Rückfahrsperre überbrückt. Nach Betätigung dieser Steuereinrichtung sind sowohl der Verdichtungsmechanismus als auch die Schüttung stillgesetzt. Der Schlüssel für die Rückstellung wird nicht auf dem Abfallsammelfahrzeug mitgeführt.

Für nach dem 1. September 2004 in Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

Die Sequenz für die Rückstellung startet nur, wenn das Hecklader-Abfallsammelfahrzeug steht und der Motor läuft. Nachdem der Rückstellbefehl gegeben wurde, müssen die Sicherheitseinrichtungen für die Geschwindigkeitsbeschränkung und für die Rückwärtsfahrt wieder eingeschaltet werden und es muss mindestens 5 min dauern, bevor das Hecklader-Abfallsammelfahrzeug wieder einsatzfähig ist.

E 18 bis E 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 18 bis A 24, soweit zutreffend

E 25 Anstrich, Warnkennzeichnung, Hinweiszeichen und Warneinrichtungen

Siehe
§ 21 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 43 und 44 in Verbindung mit
DIN 30710

E 25.1
Front- und Heckseite des Fahrzeuges sind mit ausreichender Warnkennzeichnung nach DIN 30710 versehen, die auch dann noch sichtbar ist, wenn die Trittbretter mit Müllwerkern besetzt sind.
Ausreichend sind mindestens 12 Normflächen = 0,24 m² an jeder Fahrzeugseite.

E 25.2
Im Bereich der Schüttungen sind die Sicherheitszeichen oder Symbole "Nicht in die Schüttung greifen" und "Nicht hinter den Schwenkarm treten" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

E 25.3
Das Fahrzeug ist mit auffälligem Anstrich versehen.
Ein auffälliger Anstrich ist z. B. Tieforange (RAL 2011).

E 25.4
Am Heckteil ist mindestens eine aus allen Richtungen sichtbare Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vorhanden und funktionsfähig.

E 25.5
Zur Warnung bei einer Rückwärtsfahrt des Fahrzeuges ist eine äußere akustische Warneinrichtung vorhanden.

Zusätzlich für Seitenlader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 25.6
Ein optisches Warnsignal im Fahrerhaus wird ausgelöst, wenn sich Teile der Schüttung und / oder des austauschbaren Aufbau-Sammelbehälters nicht in Fahrposition befinden.

E 25.7
An seitlich angebrachten Schüttungsarmen sind vorhanden:

Zusätzlich sind am Fahrzeug vorhanden:

Zusätzlich für Frontlader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 25.8
Akustische Warnsignale werden im Fahrerhaus ausgelöst, wenn

E 25.9
Optische Warnsignale sind im Fahrerhaus vorhanden und funktionsfähig:

E 25.10
Ein akustisches Warnsignal außerhalb des Fahrzeuges wird ausgelöst, wenn

E 25.11
An seitlich ausfahrbaren Schüttungsarmen sind vorhanden:

Zusätzlich sind am Fahrzeug vorhanden:

E 26 Schüttungen

Siehe
§ 8 DGUV Vorschrift 43 und 44
§ 3 Abs. 5 Maschinenverordnung in Verbindung mit
DIN EN 1501-5

E 26.1
Die Behälteraufnahmeeinrichtung und deren Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen eines aufgenommenen Behälters sind unbeschädigt und funktionsfähig.
Kamm und Verriegelungsleiste sind so gestaltet und eingestellt, dass alle in der Betriebsanleitung benannten Abfallbehälter in allen Positionen sicher gehalten werden (auch beim Rütteln), ohne dass diese beschädigt werden.
Das erforderliche Verriegelungsmaß gemäß Bild A.2-5a gemäß DIN EN 1501-5 für Abfallbehälter der Formen A und B nach EN 840 (bzw. A.2-5b für Behälter der Form C) wird eingehalten.
An DIN-Zapfen-Aufnahmen sind die Sicherungsfallen freigängig.

E 26.2
Die Hubkipparme der Schüttungen sind so eingestellt, dass auch bei schräg stehendem Fahrzeug mindestens 120 mm Bodenfreiheit verbleibt.

E 26.3
Das Maß von 1280 mm ± 5 mm zwischen den Aufnahmeklauen (DIN-Zapfen-Aufnahme) für 1,1 m³-Behälter ist eingehalten.

E 26.4
Der Gefahrbereich der Schüttung und der aufgenommenen Abfallsammelbehälter ist vom Steuerstand aus übersehbar.
Bei Seitenlader-Abfallsammelfahrzeugen, deren Schüttungen von den Fahrerhäusern aus gesteuert werden, sind zusätzliche Einrichtungen, z. B. Spiegel oder Kamera-Monitor-Systeme, vorhanden, die es ermöglichen, den Funktions- und Gefahrenbereich ausreichend einzusehen.

E 26.5
Quetsch- und Scherstellen an der Schüttung sowie zwischen aufgenommenen Behältern und dem Aufbau sind durch geeignete Schutzeinrichtungen so gesichert, dass sie von den Steuerständen aus nicht erreicht werden können.

E 26.6
Eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung für die Ladearbeitszone, die die Bediener nicht blendet, ist vorhanden.
Die Beleuchtungseinrichtung ist ausreichend, wenn die Beleuchtungsstärke mindestens 75 lx, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Boden, beträgt.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 26.7
Es ist ein Kamera-Monitor-System vorhanden, das dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin ermöglicht, den Arbeitsbereich hinter dem Abfallsammelfahrzeug (bei Tag und Nacht) einwandfrei zu überblicken.

Zusätzlich für Automatik-Schüttungen:

E 26.8
Die Schüttung kann im Automatikbetrieb nur betrieben werden, wenn die Schranken beiderseitig heruntergeklappt sind.

E 26.9
Durch Betätigen des Auslöseschalters für die Schranken (Klappenschalter) wird die Kippbewegung der Schüttung nicht eingeleitet.

E 26.10
Ein Quittierschalter, der nur durch den eingehängten Behälter betätigt wird, ist vorhanden und gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert.

E 26.11
Am untersten Punkt des Kipparmes sind Schutzpuffer bzw. Polster vorhanden.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 26.12
Bei einer Schüttung im Automatikbetrieb wird der Behälter nicht mehr als 400 mm angehoben, wenn er nicht einwandfrei in der Schüttung positioniert ist.

Zusätzlich für nach dem 01. Februar 2012 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 26.13
Der Zugang des Bedieners zum Funktionsbereich der Automatikschüttung ist durch eine rückseitige Schutzvorrichtung geschützt, sobald der Abfallbehälter mehr als 1000 mm über dem Boden angehoben ist. Der Zugang der Schutzvorrichtung ist so verriegelt, dass alle Bewegungen innerhalb des Funktionsbereiches unverzüglich gestoppt werden, wenn der Detektionsbereich betreten wird oder, im Falle einer mechanischen Barriere, der Schutzbügel betätigt wird.

Zusätzlich für Schüttungen mit Seiltrieben:

E 26.14
Seiltriebe an Schüttungen erfüllen die Basisprüfpunkte A 7.8 bis A 7.11

E 27 Signaleinrichtungen

Siehe
§ 14 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 8 Abs. 4 Nr. 10 DGUV Vorschrift 43 und 44
DIN EN 1501-1
DIN EN 1501-3

E 27.1
Im Bereich jedes Stehplatzes ist eine deutlich gekennzeichnete, leicht erreichbare akustische Signaleinrichtung zur Verständigung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin durch die Mitfahrenden vorhanden.

E 27.2
An beiden Seiten des Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges sind deutlich gekennzeichnete, leicht erreichbare akustische Signaleinrichtungen zur Verständigung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin durch die Bedienenden vorhanden.

E 27.3
Die Signaleinrichtungen sind funktionsfähig, die Signale sind deutlich wahrnehmbar.

E 28 Belüftung geschlossener Aufbau-Sammelbehälter

Siehe
§ 3 Abs. 5 Maschinenverordnung in Verbindung mit
DIN EN 1501-1

E 28.1
Bei einem vollständig geschlossenen Aufbau-Sammelbehälter eines Hecklader-Abfallsammelfahrzeuges (z. B. Drehtrommelbehälter) ist eine Belüftungseinrichtung vorhanden, die einen 20-fachen Luftwechsel je Stunde im Aufbau-Sammelbehälter erreicht.

E 28.2
Das Filterelement ist sauber, so dass der erforderliche Luftwechsel gegeben ist (siehe Angaben der Betriebsanleitung über Reinigung und Kontrollanzeige).

E 29 Austauschbare Aufbau-Sammelbehälter

E 29.1
Das Aufnahmesystem ist funktionsfähig, nicht verschlissen und nicht beschädigt.

E 29.2
Für die Steuerung zum Ankoppeln / Abkoppeln ist ein Stellteil ohne Selbsthaltung vorhanden und so angebracht, dass der gesamte Überblick über den Arbeitsbereich sichergestellt ist.

E 29.3
Im Falle einer Bedienung vom Fahrerhaus aus oder wenn eine Fernbedienung benutzt wird, ermöglicht die Steuerung nicht das vollständige Ankoppeln des Aufbau-Sammelbehälters. Es verbleibt eine Lücke von 1000 mm zwischen der Kante des austauschbaren Aufbau-Sammelbehälters und des Verdichtungsmechanismus. Das endgültige Ankoppeln ist nur über eine Zweihandschaltung ohne Selbsthaltung möglich, die außerhalb des Fahrerhauses angebracht ist und von der aus eine klare Sicht auf die gesamten Scher- / Quetschstellen besteht.

8.6 Ergänzungs-Prüfpunkte F "Arbeitssicherheit – Langholz-, Langmaterialtransport-Aufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Ein Langholz- / Langmaterialtransport-Aufbau ist ein Aufbau, bei dem die Ladung wegen ihrer Länge freitragend zwischen einem Zugfahrzeug und Anhänger oder Nachläufer transportiert wird.

Für Kraftfahrzeuge und Nachläufer, mit denen Langholz freitragend gelagert transportiert wird, gelten die "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" vom 13. März 1979 zu § 30 StVZO, die als Straßenverkehrs-Richtlinien eine einheitliche Anwendung der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der StVZO durch die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr sicherstellen sollen.
Diese Richtlinien beinhalten Prüfpunkte, die auch die Arbeitssicherheit betreffen. Wenn diese Richtlinien im Rahmen einer gleichzeitig oder zeitnah durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) berücksichtigt werden und dies im Untersuchungsbericht bestätigt ist, gelten die mit * gekennzeichneten Prüfpunkte als erledigt.

F 1 und F 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

F 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 10 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

F 3.1*
Zum Lösen der Verschlüsse von Klapprungen unter Last sind Einrichtungen vorhanden, die das Betätigen von Hand von der gegenüberliegenden Fahrzeugseite aus ermöglichen.

F 3.2*
Am Nachläufer befinden sich Einrichtungen zur manuellen Betätigung der Lenkung sowie der Signalanlage zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin hinter den Hinterrädern.

F 3.3
Betätigungseinrichtungen der Spannelemente zur Ladungssicherung, z. B. Spannwinden, Klemmschlösser, können vom Boden aus betätigt werden.

F 3.4
Der Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln an Spannwinden beträgt höchstens 150 mm.
Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende.

F 3.5
Abnehmbare Kurbeln oder Hebel an Spannwinden sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert oder die Einstecktiefe beträgt bei einer Kurbelarm- oder Hebellänge von nicht mehr als 250 mm mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder der Hebellänge.

F 4

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4, soweit zutreffend

F 5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 5, soweit zutreffend – zusätzlich:

F 5.1*
Der mit einem Zugsattelzapfen auf eine Sattelkupplung aufgesetzte Ladeschemel ist mit dem Fahrzeug sicher verbunden.
Dies bedeutet, dass der Zugsattelzapfen auf Verschleiß und Beschädigung sowie ordnungsgemäße Befestigung geprüft werden muss.

F 5.2*
Sicherungen für Steckrungen und Rungenverlängerungen gegen unbeabsichtigtes Ausheben sind vorhanden.

F 5.3
Ladeeinrichtungen, z. B. Seilrollen, können sicher an Ladeschemeln oder Ladeflächen befestigt werden.

F 5.4
Steckbare Sicherungselemente sind unverlierbar am Fahrzeug befestigt.

F 6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3, 5 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend – zusätzlich:

F 6.1*
Der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug ist drehbar.

F 6.2*
Der Ladeschemel auf dem Anhänger ist drehbar.

F 6.3*
Wenn der Schemeldrehpunkt auf dem Zugfahrzeug nicht annähernd senkrecht über dem Kupplungspunkt der Anhängekupplung liegt, ist der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger in Längsrichtung verschiebbar.

F 6.4*
Ein auf die Sattelkupplung aufgesetzter Ladeschemel hat im Abstand von mindestens 400 mm vor und hinter der Auflage je eine weitere Auflage als Kippsicherung.

F 6.5*
Drehbare Ladeschemel können mit einer formschlüssigen Sicherung festgestellt werden.

F 6.6*
Quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen (ausfahrbare Schemel) können formschlüssig festgestellt und gesichert werden.
Dies gilt auch für pneumatisch oder hydraulisch quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen, wobei für das Verschieben und das Entriegeln der Sicherungen getrennte Betätigungseinrichtungen vorhanden sein müssen.

F 6.7
Teleskopierbare Rungen haben selbsttätig wirkende formschlüssige Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absinken.
Dies gilt für teleskopierbare Rungen,

Unmittelbar an pneumatischen oder hydraulischen Hubzylindern angebrachte entsperrbare Rückschlagventile sind formschlüssigen Sicherungen gleichgesetzt.

F 7 bis F 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7 bis A 9, soweit zutreffend

F 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend – zusätzlich:

F 10.1
Kraftbetriebene Triebwerkteile, z. B. Gelenkwellen, Ketten, Keilriemen- und Zahnradtriebe, Ventilatorflügel, die – auch beim Besteigen des Fahrzeuges – in Reichweite von Personen liegen, sind so gesichert, dass sie nicht berührt und Kleidungsstücke von ihnen nicht erfasst werden können.

F 10.2
Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen durch an- oder aufgebaute Arbeitseinrichtungen, z. B. Kran, Seilwinde, sind vermieden bzw. mit Schutzeinrichtungen gesichert.

F 10.3
Schutzeinrichtungen nach F 10.1 und F 10.2 sind vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

F 11 bis F 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 13, soweit zutreffend

F 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
VDI 2700

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

F 14.1*
Ladeschemel eines Zugfahrzeuges und Nachläufers, mit denen Langholz freitragend gelagert transportiert wird, sind mit mindestens 20 mm hohen griffigen Zahnleisten ausgerüstet.

F 14.2*
Ladeschemel sind mit Verankerungen für Zurrmittel ausgerüstet.

F 14.3*
Rungen sind so lang bzw. können so weit verlängert werden, dass die Ladung in ganzer Höhe gegen seitliches Herunterfallen gesichert ist.

F 14.4*
Rungen und Verlängerungen, für die nicht nachgewiesen ist, dass sie ohne Verspannung zu den gegenüberliegenden Rungen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, haben Einrichtungen zum Anbringen von Spannmitteln.

F 14.5*
Spannmittel zum Verbinden einander gegenüberliegender Rungen nach F 14.2 sind vorhanden und ausreichend dimensioniert.

F 14.6*
Am Zugfahrzeug, auf welches bei Leerfahrt der Nachläufer aufgeladen werden kann, sind Einrichtungen für eine sichere Befestigung des Nachläufers vorhanden.

F 14.7
Zurrmittel (Seile, Ketten oder Gurte) und deren Verbindungen zu angebauten Ladungssicherungseinrichtungen entsprechen dem Stand der Technik, sind unbeschädigt und nicht ablegereif.

F 14.8
Staukästen oder Befestigungsmöglichkeiten zum Sichern mitgeführter Hilfsmittel, z. B. Wendehaken, Ketten, Spannmittel, Seilrollen, Rungenverlängerungen, sind vorhanden.

F 15 Fahrerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
VDI 2700

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15, soweit zutreffend – zusätzlich:

F 15.1
Bei Langholz-Fahrzeugen ist der Schutz der Fahrerhausinsassen vor Verletzungen durch verrutschende Ladung gewährleistet durch Beschaffenheit der Fahrerhausrückwand, durch Prallwand, Schutzgitter oder Stirnwand an der Ladefläche.

F 16 bis F 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 16 bis A 24, soweit zutreffend

F 25 Anschlagvorrichtung am Nachläufer

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.1.5 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

F 25.1
Soll der Nachläufer mittels Ladekran auf das Zugfahrzeug aufgeladen werden, ist am Nachläufer eine Anschlagvorrichtung vorhanden, die vom Greifer sicher gefasst werden kann.

F 26 An- oder aufgebaute Einrichtungen und Geräte

An- oder aufgebaute Einrichtungen und Geräte, die auf Grund anderer Unfallverhütungsvorschriften prüfpflichtig sind, wie

sind geprüft und ohne erkennbare Mängel. Der Nachweis der Prüfung liegt vor.

8.7 Ergänzungs-Prüfpunkte G "Arbeitssicherheit – Absetzkipper-, Abrollkipper-, Abgleitkipper-Aufbau"

Fahrzeuge ohne spezielle Hub- und Kippeinrichtungen für Absetz- bzw. Abrollbehälter werden unter den Ergänzungs-Prüfpunkten O "Arbeitssicherheit – Aufbau für austauschbare Ladungsträger: Container / Wechselbehälter, Innenlader-Paletten, Absetzbehälter, Abrollbehälter" behandelt.

In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte Absetzkipper-, Abrollkipper- und Abgleitkipper-Aufbauten.

G 1 und G 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

G 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 10 Abs. 1 und § 22 Abs. 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

G 3.1
Stellteile für kraftbetriebene Aufbauteile sind so beschaffen, dass sie beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung) und die Bewegung stillgesetzt wird.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 3.2
Stellteile für das Kippen von Absetzbehältern sind so angeordnet, dass sie nur von außerhalb des Fahrerhauses betätigt werden können.
Diese Forderung besteht nicht, wenn systembedingt mehrere Kipphaken am Behälter eingreifen oder die Verbindungseinrichtung zwischen den Hubarmen und dem Behälter ein unbeabsichtigtes Lösen sicher verhindert.

G 4 bis G 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4 bis A 6, soweit zutreffend

G 7 Kippbarer Aufbau

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 2, 3 und 5 DGUV Vorschrift 70 und 71
§§ 3, 12 bis 14, 17, 18, 20 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 7.1
An Kipphaken sind Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushaken der Behälter vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.
Bei zwei vorhandenen Kipphaken muss mindestens in einem eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausfädeln des Kipplagerbolzens vorhanden sein.

G 7.2
Ketten, Verkürzungsklauen und Tragmittelaufhängungen sind in ordnungsgemäßem Zustand.

Prüfung von Ketten siehe Abschnitt 8.3 DIN 685-5

G 7.3
Lastaufnahmeösen oder -haken lassen sich gegen unbeabsichtigtes Lösen vom Behälter sichern.

G 7.4
Anschlagmittel (z. B. Seile oder Ketten) für das Hochauskippen von Behältern sind vor Überbeanspruchung, z. B. durch eine Zuglastbegrenzungseinrichtung, geschützt.

Zusätzlich für Abrollkipper (Hakengerät):

G 7.5
An dem Behälteraufnahmehaken ist eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushaken vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.6
Sicherungen für den Behälter auf dem Kipprahmen, wie Verriegelungsdorne, Innen- oder Außenverriegelungen, sind vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.7
Die Abschalteinrichtung an den Verriegelungsdornen für die Ausschubbewegung des Teleskopauslegers ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.8
Die Schalteinrichtung für die Verhinderung der Einfahrbewegung des Teleskopauslegers bei angehobenem Kipprahmen ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.9
Eine Durch-Knick-Sicherung (Auslegerverriegelung) für den Kipprahmen ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.10
Führungsrollen und erforderlichenfalls Auflagen für kurze Behälter sind vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

Zusätzlich für Abgleitkipper:

G 7.11
Das Ablassen der Behälter im freien Fall ist wirksam verhindert.

G 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

G 9 Hydraulisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 9.1
Die Kennzeichnung der zulässigen Hublasten ist deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

G 9.2
Am Fahrzeug ist eine Anzeige vorhanden, die eine Überladung anzeigt.

G 9.3
Im Fahrerhaus ist eine Warneinrichtung vorhanden und funktionsfähig, die auf eine nicht in Fahrstellung befindliche Absetzkippeinrichtung (z. B. Abstützungen, Hubarme, Teleskope) hinweist.

Zusätzlich für Abrollkipper:

G 9.4
Der Hydraulikzylinder für die Auslegerausschubbewegung ist gegen unbeabsichtigtes Einfahren gesichert.
Dies wird z. B. durch ein entsperrbares Rückschlagventil erreicht, welches unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in dem Zylinder integriert ist.

G 9.5
Im Fahrerhaus ist eine Warneinrichtung vorhanden und funktionsfähig, die sowohl auf nicht eingefahrene Abstützungen als auch auf nicht in Fahrstellung befindliche Wechsellader-Einrichtungen hinweist.

G 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Abrollkipper:

G 10.1
Gefahrstellen an ein- und ausfahrbaren Unterfahrschutzeinrichtungen sind durch Schutzeinrichtungen nach A 10.2 gesichert.

G 11 Stützeinrichtungen

Siehe
§ 23, § 26 Abs. 1, 3 und 4 und § 28 Abs. 8 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 11.1
Die Abstützungen sind einzeln steuerbar.

Zusätzlich für Abrollkipper:

G 11.2
Falls vorhanden, ist die automatische Absenkung der Luftfederung bei Einschalten des Nebenantriebes funktionsfähig.

G 11.3
Fahrzeuge mit Blattfederung an der Hinterachse sind mit Rollen- oder Achsabstützungen ausgerüstet.

G 12 und G 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 12 und A 13, soweit zutreffend

G 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

G 14.1
Zurrpunkte, Spanneinrichtungen, Pratzen, Anschläge und Verriegelungen sind entsprechend der zu transportierenden Behälter vorhanden.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 14.2
Einrichtungen zum Sichern der Ketten gegen Ausschwenken in den Verkehrsraum sind vorhanden.

G 15 bis G 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 24, soweit zutreffend

8.8 Ergänzungs-Prüfpunkte H "Arbeitssicherheit – Koffer-Aufbau, mit Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen"

Die Prüfpunkte H 2, H 3, H 25, H 26 und H 27 sind auch für andere Fahrzeuge anzuwenden, bei denen eine Kälteleistung für den Laderaum entweder mit einer Kälteanlage oder einer Kühleinrichtung erbracht wird.

Kälteanlagen arbeiten mit Kältemitteln in einem geschlossenen Kreislauf nach dem Kompressions- oder Sorptionsprinzip.

Kühleinrichtungen erbringen die Kälteleistung entweder durch Kälteträger oder durch Änderung des Aggregatzustandes des Kühlmittels in einem nicht geschlossenen System.

H 1

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend

H 2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe
§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2, soweit zutreffend – zusätzlich:

H 2.1
Für die sichere Betätigung und Kontrolle sowie für unterwegs vorzunehmende Instandhaltungsarbeiten an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen sind geeignete Aufstiege und Haltegriffe vorhanden.

H 3 Betätigungseinrichtungen von Türen an Kühlräumen

Siehe
Anhang D DIN EN 378-1

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

H 3.1
Bei begehbaren Kühlräumen in Kühlaufbauten müssen die Türen im nicht abgeschlossenen oder nicht verriegelten Zustand jederzeit von innen zu öffnen sein. Kann eine Tür durch Zuschlagen ins Schloss fallen, so muss diese Verriegelung in jedem Fall von innen gelöst werden können.

H 4 bis H 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7 bis A 8, soweit zutreffend

H 9 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend – zusätzlich:

H 9.1
Hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Tore erfüllen die Prüfpunkte A 9.5, A 9.7 – A 9.9.

H 10 bis H 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10 bis A 24, soweit zutreffend

H 25 Lüftung und Meldeeinrichtung bei Kühlräumen mit Kühleinrichtungen

Siehe
DIN 8915

H 25.1
Beim Öffnen der Tür (Zugang zum Laderaum) eines Kühlraums mit Kühleinrichtung geht die mechanische Belüftung der entsprechenden Kammer(n) und die optische Meldeeinrichtung automatisch in Betrieb.

H 26 Warnzeichen

Siehe
§ 5 Absatz 2 ProdSG in Verbindung mit Nr. 4.2.3 DIN 8915

H 26.1
An allen Türen des Kühlraumes mit direkter offener Kühlung und mit erstickend wirkenden Kühlmitteln sind Warnzeichen W000 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung Erstickungsgefahr!" angebracht. Die Zeichen entsprechen der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).
Es ist jeder Zugang zu beschildern, bei Mehrkammerfahrzeugen mit Trennwänden jede der Trennwände.

H 26.2
Die Warnzeichen sind deutlich und dauerhaft sowohl an den Türinnen- als auch an den Türaußenseiten angebracht.

H 27 Prüfung von Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen

Siehe
Abschnitt 3 der BetrSichV
Pkt. 3.13 DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen"

H 27.1
Die Prüfung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand ist von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen worden

Der Nachweis über die Prüfung liegt vor, die Beseitigung festgestellter Mängel ist bestätigt.
Eine zur Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen beurteilen kann, z. B. Kälteanlagenbauer oder andere besonders dafür unterwiesene Personen.

H 27.2
Sofern Druckbehälter Abschnitt 3 der BetrSichV unterliegen, z. B. Flüssigstickstoffbehälter, sind die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen durchgeführt und durch Prüfbescheinigungen belegt.

H 27.3
Die Kälteanlage bzw. die Kühleinrichtung wird nach Vorgabe des Herstellers gewartet und durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand wiederkehrend überprüft.
Der Nachweis über die Prüfung liegt vor, die Beseitigung festgestellter Mängel ist bestätigt.

8.9 Ergänzungs-Prüfpunkte K "Arbeitssicherheit – Autotransport-Aufbau"

In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte Autotransport-Aufbauten mit anhebbaren Ladeflächen.

K 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe
§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend.

K 1.1
Abweichend von Prüfpunkt A 1.2 kann die nutzbare Laufflächenbreite von mindestens 400 mm bei einem beladenen Fahrzeug auf beiden Seiten unterschritten sein.

K 1.2
Abweichend von den Prüfpunkten A 1.8 bis A 1.10 können Autotransport-Aufbauten anstelle mit Geländern mit mindestens 1 m hohen abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier in gleichen Abständen übereinander angeordneten Seilen bestehen. Fußleisten können entfallen.
Absturzsicherungen an Laufstegen, die nur in abgesenkter Stellung des Aufbaus begangen werden, sind mindestens in den Bereichen erforderlich, die in der abgesenkten Stellung 2 m oder höher über dem Boden liegen.

Zusätzlich:

K 1.3
Absturzsicherungen sind beidseitig für Motorfahrzeug und Anhänger vorhanden.

K 1.4
Unterbrechungen der Absturzsicherungen sind nur zulässig, soweit diese technisch notwendig sind.

K 1.5
Nachspannmöglichkeiten zum straffen Spannen der Seile der Absturzsicherungen sind vorhanden.

K 1.6
Ladeflächen, Laufflächen, verstellbare Ladeflächenteile, Abdeckungen sowie Pfosten, Seile, Nachspanneinrichtungen der Absturzsicherungen sind unbeschädigt und funktionsfähig. Bei angebrachten Absturzsicherungen sind die Seile straff gespannt.

K 2 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe
§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2 , soweit zutreffend – zusätzlich:

K 2.1
Am Motorwagen sind beidseitig geeignete Aufstiege vorhanden.
Aufstiege sind ebenfalls rechts erforderlich, da zu transportierende Fahrzeuge auch rückwärts aufgefahren werden können.

K 3 Betätigungseinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 und 55

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

K 3.1
Betätigungseinrichtungen für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen und die verschiebbaren Ladeflächenteile sind so beschaffen, dass sie beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).

K 3.2
Ein Ingangsetzen des Fahrmotors mit Betätigungseinrichtungen, die außerhalb des Fahrerhauses angeordnet sind, ist nur möglich, wenn sich das Getriebe in Neutralstellung befindet (Anlasssperre).

K 4

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4, soweit zutreffend

K 5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 5, soweit zutreffend – zusätzlich:

K 5.1
Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden.

K 5.2
Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

K 5.3
Abnehmbare Pfosten der Absturzsicherungen können sicher befestigt werden.

K 6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend – zusätzlich:

K 6.1
Verschiebbare und hochstellbare Ladeflächenteile (für Schachtelstellung) sind sicher arretierbar.

K 6.2
Bewegliche Ladeflächenteile (für Schachtelstellung) und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

K 7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 5 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend.

Zusätzlich bei Höhenverstellung mittels Spindeln:

K 7.1
Die unterhalb der Tragmuttern mitlaufenden Folgemuttern sind funktionsfähig und unbelastet (Abstand zwischen Muttern laut Herstellervorgabe).

K 7.2
Der Gleichlauf der Spindeln ist gegeben, so dass es nicht zu einer seitlichen Schrägstellung der Ladeflächen kommt.

K 8 und K 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8 und A 9, soweit zutreffend

K 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend – zusätzlich:

K 10.1
Werden Abstandsmaße nach Prüfpunkt A 10.1 nicht eingehalten, sind im Bereich der Betätigungseinrichtungen Abweisgummis (taktile Vorwarnung) an den sich auf einander zu bewegenden Bauteilen vorhanden oder die Steuerung erfolgt durch eine Zweihandbetätigung.
Quetsch- und Scherstellen lassen sich bei den im Verkehr befindlichen Autotransport-Aufbauten aufgrund des Konstruktionsprinzips nicht völlig vermeiden.

K 11 bis K 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 13, soweit zutreffend

K 14 Ladungssicherung

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
VDI-Richtlinie 2700 Blatt 8.1

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

K 14.1
Geeignete Hilfsmittel, wie Radvorleger und Spanngurte, sind in ausreichender Anzahl vorhanden.
Maßgeblich ist die maximale Anzahl der zu transportierenden Fahrzeuge.

K 14.2
Für abnehmbare Absturzsicherungen sind Staumöglichkeiten am Fahrzeug vorhanden.

K 14.3
Die Ladeflächen des Motorwagens haben vorne stabile Anfahrbegrenzungen.

K 15 bis K 18

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 18, soweit zutreffend

K 19 Elektrische Anlage und lichttechnische Einrichtungen

Siehe
§§ 3 und 5 DGUV Vorschrift 3 und 4
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.6.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte 19, soweit zutreffend – zusätzlich:

K 19.1
Aufbauten sind mit Arbeitsscheinwerfern zum Ausleuchten der Ladeflächen ausgerüstet.

K 20 bis K 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 20 bis A 24, soweit zutreffend

8.10 Ergänzungs-Prüfpunkte L "Arbeitssicherheit – Fahrmischer-Aufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

L 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe
§ 24 und Anhang 2 DGVU Vorschrift 70 und 71
DIN EN 12609

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 1, soweit zutreffend.

Zusätzlich für ein Leiterpodest eines Fahrmischer-Aufbaus, der nach dem 12. Januar 2021 hergestellt wurde:

L 1.1
Am Leiterpodest ist ein selbstschließender Absperrbalken vorhanden.
Der Absperrbalken muss sich auf der gleichen Höhe wie das Geländer befinden, sich zum Leiterpodest hin öffnen und gegen einen festen Anschlag schließen. Die Öffnung, die durch den geschlossenen Absperrbalken verbleibt, darf 120 mm nicht überschreiten.

L 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2, soweit zutreffend

L 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 8 Abs. 3 und 4 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

L 3.1
Ein Ingangsetzen des Fahrmotors mit Betätigungseinrichtungen, die außerhalb des Fahrerhauses angeordnet sind, ist nur möglich, wenn sich das Getriebe in Neutralstellung befindet (Anlasssperre).

L 4 und L 5

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4 und A 5, soweit zutreffend

L 6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend – zusätzlich:

L 6.1
Die Mischtrommel kann formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Drehen gesichert werden (bei Instandhaltungsarbeiten).

L 6.2
Die schwenkbare Auslaufrutsche kann gegen unbeabsichtigtes Schwenken, unbeabsichtigtes Umklappen der Segmente und unbeabsichtigtes Herausdrehen der Verstellspindel gesichert werden.

L 7 bis L 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7 bis A 9, soweit zutreffend

L 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend.

L 10.1
Folgende Gefahrstellen sind entsprechend Basis-Prüfpunkt A 10.2 gesichert:

L 11 bis L 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 13, soweit zutreffend

L 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend.

L 14.1
Folgende Teile können während der Fahrt ausreichend gesichert werden:

L 15

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15, soweit zutreffend

L 16 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.6.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 8 Abs. 5 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 16, soweit zutreffend – zusätzlich

L 16.1
Separater Mischtrommelantriebsmotor ist mit Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen ausgerüstet.

L 17 bis L 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 17 bis A 24, soweit zutreffend

L 25 Wasseranlage mit Druckwasserbehälter

Siehe
Abschnitt 3 BetrSichV

L 25.1
Schläuche sind sicher befestigt.

L 25.2
Überlaufrohr ist funktionsfähig.

L 25.3
Be- und Entlüftungsventil ist funktionsfähig.

L 25.4
Druckmesseinrichtung ist funktionsfähig.

L 25.5
Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist unbeschädigt und verplombt.

L 25.6
Bescheinigung über die Prüfung vor Inbetriebnahme und gegebenenfalls nach prüfpflichtigen Änderungen der Druckanlage liegt vor.

L 25.7
Über die wiederkehrenden Prüfungen von Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1000 bar × Liter durch eine zugelassene Überwachungsstelle liegen Prüfbescheinigungen vor.
Innere Prüfungen müssen alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfungen alle 10 Jahre durchgeführt werden.

Hinweis

Bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 1000 bar × Liter können wiederkehrende Prüfungen nach Nr. 5.5 Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden.
Die vom Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist darf höchstens 10 Jahre betragen. Die Frist der Festigkeitsprüfungen kann unter bestimmten Bedingungen auf 15 Jahre verlängert werden (Nr. 5.9 Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV).
Zur Prüfung befähigte Personen für Druckanlagen siehe Nr. 3 Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV.

8.11 Ergänzungs-Prüfpunkte M "Arbeitssicherheit – Pannenhilfsfahrzeug-Aufbau"

Diese Prüfpunkte gelten für die Einsatzfahrzeuge, Abschleppwagen und Bergungsfahrzeuge gemäß Abschnitt 1 der DGUV Information 214-010.
Für Einsatzfahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von technischen Störungen oder Reifenpannen an Ort und Stelle gemäß Abschnitt 1 der DGUV Information 214-010 ist die

entsprechend anzuwenden.

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte an- bzw. aufgebaute

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

M 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe
§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A1, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Bergungsfahrzeuge:

M 1.1
Ladeflächen auf Plateaus haben rutschhemmende Oberflächen, z. B. Korundbeschichtung.
Falls für Ladevorgänge erforderlich, kann auf rutschhemmende Oberflächen im Bereich der Fahrspuren verzichtet werden.

M 1.2
Rollen im Bereich der Fahrspuren auf Ladeflächen sind versenk- oder feststellbar.

M 1.3
Die Laufflächen in der Mitte der Ladefläche und im Bereich der Winden sind mindestens 400 mm breit.

M 2 bis M 4

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2 bis A 4, soweit zutreffend

M 5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 5, soweit zutreffend – zusätzlich:

M 5.1
Abnehmbare An- und Aufbauteile, wie z. B.

können gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

M 5.2
Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden.

M 5.3
Abnehmbare An- und Aufbauteile sowie deren Sicherungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

M 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend

M 7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 22 Abs. 5 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend – zusätzlich:

M 7.1
Beim kippbaren Plateau ist eine selbsttätig wirkende formschlüssige Sicherung gegen unbeabsichtigtes Absinken – z. B. hydraulisch entsperrbares Rückschlagventil – vorhanden und funktionsfähig.

M 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

M 9 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG
§§ 3, 5, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend – zusätzlich:

M 9.1
Die zulässigen Lasten für den Hubarm / die Hubbrille sind für den Einsatz im Hub- und Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben, z. B. Tragfähigkeitsangaben für mindestens drei Betriebszustände.

M 10 Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854
DIN EN ISO 13857
§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend – zusätzlich:

M 10.1
Quetsch- und Scherstellen durch an- oder aufgebaute Einrichtungen, z. B. Ladekran, Verschiebeplateau, Auffahrrampen, Bergstütze, sind vermieden bzw. mit Schutzeinrichtungen gesichert.

M 11 bis M 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 13, soweit zutreffend

M 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
VDI-Richtlinie 2700 Blatt 8.1

Prüfpunkte wie Ergänzungs-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

M 14.1
Es sind geeignete Hilfsmittel vorhanden, um Fahrzeuge während des Abschleppens mit dem Hubarm bzw. mit der Hubbrille sicher zu verbinden, z. B. Zurrgurte.

M 14.2
Staukästen oder Befestigungsmöglichkeiten, um mitgeführte Hilfsmittel, z. B. Radroller, Radgreifer, Aufnahmegabeln, Absicherungsmaterial, gegen Verlieren während der Fahrt zu sichern, sind vorhanden.

M 15 bis M 18

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 18, soweit zutreffend

M 19 Elektrische Anlage und lichttechnische Einrichtungen

Siehe
§§ 3 und 8 DGUV Vorschrift 3 und 4
Abschnitt 4.26 DGUV Regel 109-009

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 19, soweit zutreffend – zusätzlich:

M 19.1
Eingebaute Starthilfegeräte sind so ausgerüstet, dass ein stromloses An- und Abklemmen der Anschlussleitungen möglich ist, z. B. durch Schalteinrichtungen.

M 19.2
Kurzschluss durch unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen der eingebauten Starthilfegeräte, z. B. an Anschlusszangen, an offenen Steckvorrichtungen, ist verhindert.

M 20 bis M 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 20 bis A 24, soweit zutreffend

M 25 Angebaute Geräte, Seilrollen, Lastaufnahmeeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
DGUV Vorschrift 52 und 53
DGUV Vorschrift 54 und 55
DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

M 25.1
Ladekran, Winde und Seilrollen sind geprüft und ohne augenscheinliche Mängel; schriftliche Prüfnachweise liegen vor.

M 25.2
Seil- und Umlenkrollen verfügen über Einrichtungen, die das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile verhindern, z. B. Aussetzbügel.

M 25.3
Lastaufnahmeeinrichtungen, z. B. Anschlagmittel, Traversen, sind geprüft und ohne augenscheinliche Mängel.

Hinweis

Geräte, die mit Hilfe eines über die Standfläche des Fahrzeuges hinausragenden Hubarmes / Auslegers in Verbindung mit über Seilrollen geführten Windenseilen Lasten anheben können, gelten als Krane im Sinne der DGUV Vorschrift 52 und 53.

M 26 Lichttechnische Einrichtungen

Siehe
Abschnitt 4.1.2 DGUV Information 214-010

M 26.1
Das Einsatzfahrzeug ist mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet.
Zusätzlich sollte das Fahrzeug mit anbringbaren (netzabhängigen) Warnleuchten nach § 53a Abs. 3 StVZO ausgerüstet sein, wobei ihre Hauptausstrahlrichtung nach hinten gerichtet ist.

M 27 Kennzeichnung

Siehe
Abschnitt 4.1.4 DGUV Information 214-010

M 27.1
Das Einsatzfahrzeug ist mit Konturmarkierungen ausgestattet.
Nach § 53 Abs. 10 StVZO ist die Konturmarkierung zulässig bei

Für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4, die oben nicht genannt sind, ist die Konturmarkierung vorgeschrieben.

Für Fahrzeuge der Klassen M1 und O1 ist die Konturmarkierung nicht zulässig.1

Die Konturmarkierung muss der Regelung Nr. 104 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen. Für die Anbringung gilt Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).


1 Beschreibung der EG-Fahrklassen siehe Anhang 4

M 28 Absicherungsmaterial

Siehe
Abschnitt 4.1.5 DGUV Information 214-010

M 28.1
Das Einsatzfahrzeug ist mindestens mit folgenden Ausrüstungsgegenständen zur Absicherung von Unfall- oder Arbeitsstellen ausgerüstet:


Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t
zulässige Gesamtmasse
(ausgenommen Kastenwagen)
Einsatzfahrzeuge über 3,5 t
zulässige Gesamtmasse und
alle Kastenwagen
1 Warnflagge weiß-rot
gestreift
1 Warnflagge weiß-rot
gestreift
3 Warndreiecke 3 Warndreiecke
3 Warnleuchten 5 Warnleuchten
5 Leitkegel 10 Leitkegel,
davon mindestens 5 Leitkegel
750 mm hoch

Anstelle von Warnleuchten nach § 53a Abs. 1 StVZO können auch tragbare Blinkleuchten nach § 53b Abs. 5 Satz 7 StVZO mitgeführt werden. Warnleuchten bzw. Blinkleuchten sind nur geeignet, wenn sie eine Bauartgenehmigung oder eine ECE-Genehmigung haben und das jeweilige Prüfzeichen tragen.

Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" (TL-Leitkegel), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau, entsprechen.

8.12 Ergänzungs-Prüfpunkte N "Arbeitssicherheit – Tieflader-Aufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

N 1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe
§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 1.1
Radmuldenöffnungen sind ausreichend stabil und durchtrittsicher abgedeckt.

N 1.2
Der Fahrbelag hat keine Stolperstellen.
Stolperstellen können z. B. durch Beschädigungen des Fahrbelages entstehen.

N 2 Aufstiege

Siehe
§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 2.1
Von der Ladefläche zu Arbeitsplätzen auf dem Schwanenhals ist mindestens ein Aufstieg mit geeigneter Haltemöglichkeit vorhanden, wenn der vertikale Abstand mehr als 500 mm beträgt.

N 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit
Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 10 Abs. 1 und 22 Abs. 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 3.1
Die Betätigungseinrichtungen sind außerhalb der Reichweite zu Gefahrstellen an Rampen und absenkbaren Ladeflächen angebracht.

N 3.2
Von Hand zu bewegende Fahrzeugteile haben Handgriffe, Schlaufen oder Ähnliches. Sie sind so gestaltet und angeordnet, dass keine Verletzungen, insbesondere Quetschungen, zu erwarten sind.

N 4 Auspuffleitungen

Siehe
§ 16 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4, soweit zutreffend – zusätzlich:

A 4.1
Mündungen von Auspuffleitungen an Hilfsaggregaten sind nicht in Tätigkeitsbereiche am Fahrzeug, z. B. Steuerstände, gerichtet.

A 4.2
Auspuffleitungen von Hilfsaggregaten in Reichweite von Personen haben Schutzeinrichtungen gegen Kontakt mit heißen Oberflächen.
Reichweite von Personen siehe Basis-Prüfpunkt A 10.2

N 5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 5, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 5.1
Abnehmbare An- und Aufbauteile, z. B.

können gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

N 5.2
Sicherungen (Vorstecker oder Ähnliches) sind vorhanden, unbeschädigt und ohne bedenklichen Verschleiß.

N 6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 6.1
Bewegliche An- und Aufbauteile, z. B.

können gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.

N 6.2
Sicherungen sind unverlierbar am Fahrzeug befestigt und unbeschädigt.

N 7 Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe
§ 22 Abs. 5 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 7.1
An Zylindern von hydraulisch betriebenen Auffahrrampen-Hubeinrichtungen sind unmittelbar an den Zylinderausgängen der Druckseiten entsperrbare Rückschlagventile, z. B. Lasthaltesperrventile, angebracht oder in den Zylindern integriert.

N 8 bis N 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8 bis A 13, soweit zutreffend

N 14 Ladungssicherung

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

N 14.1
Entsprechend der bestimmungsgemäß beförderbaren Ladung sind Verankerungen für Zurrmittel in ausreichender Anzahl und Festigkeit vorhanden.
Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

N 14.2
Die Verankerungen für Zurrmittel sind so gestaltet und angeordnet, dass eingesetzte Zurrmittel nicht über scharfe Kanten des Aufbaus geführt werden müssen und Verbindungselemente von Zurrmitteln nicht auf Biegung beansprucht werden.

N 15 bis N 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 24, soweit zutreffend

8.13 Ergänzungs-Prüfpunkte O "Arbeitssicherheit – Aufbau für austauschbare Ladungsträger: Container / Wechselbehälter, Innenlader-Paletten, Absetzbehälter, Abrollbehälter"

Austauschbare Ladungsträger sind Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter, Innenlader-Paletten, Absetz- oder Abrollbehälter.

Fahrzeuge mit speziellen Hub – und Kippeinrichtungen für Absetz- oder Abrollbehälter werden unter den Ergänzungs-Prüfpunkten G "Arbeitssicherheit – Absetz-, Abroll-, Abgleitkipper-Aufbauten" behandelt.

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

O 1 und O 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

O 3 Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend – zusätzlich:

O 3.1
Die Betätigungseinrichtung für den verstellbaren vorderen Positionieranschlag ist so angeordnet und gestaltet, dass sie leicht und gefahrlos von einem Standplatz neben dem Fahrzeug oder von einer geeigneten Standfläche auf dem Fahrzeug zu erreichen ist.

O 4 und O 5

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4 und A 5, soweit zutreffend

O 6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe
§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.1.5 und 1.1.6 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend – zusätzlich:

O 6.1
Die Betätigung von beweglichen Anschlägen und Führungseinrichtungen ist leicht und gefahrlos von einem Standplatz neben dem Fahrzeug möglich.

O 7 und O 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7 und A 8, soweit zutreffend

Abb. 12 Bauteile einer Containerverriegelung

Abb. 12 Bauteile einer Containerverriegelung

O 9 Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG
§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55
§ 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend – zusätzlich:
Für vor dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte Trägerfahrzeuge

O 9.1
Prüfpunkt A 9.5 gilt nicht für Betätigungseinrichtungen für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbauten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung zum Aufnehmen und Absetzen von Ladungsträgern, bei denen


O 10 bis O 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10 bis A 13, soweit zutreffend

O 14 Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe
§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71
DIN 75410-1
DIN EN 12640

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend – zusätzlich:

Für Aufbauten mit Containerverriegelungen (Twist Lock)

O 14.1
Containerverriegelungen (Twist Lock, siehe Abb. 12) erfüllen folgende Anforderungen:

Für Aufbauten für Innenlader-Paletten

O 14.2
Palettenverriegelung ist vorhanden.

O 14.3
Verspanneinrichtungen (Andruckpratzen) sind vorhanden.

Für Aufbauten für Absetzbehälter

O 14.4
Verstellbare Anschläge sind vorhanden.

O 14.5
Verankerungen für Zurrmittel sind vorhanden.

Für Aufbauten für Abrollbehälter

O 14.6
Ladungssicherungseinrichtungen für Abrollbehälter sind vorhanden.

O 14.7
Bei geöffneter Spann- oder Verriegelungseinrichtung ist die Feststellbremse bei Anhängern selbsttätig aktiviert.

O 15 bis O 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 24, soweit zutreffend.