4 Qualifikation und Auswahl von Personen für die Prüfung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt werden sollen. Es ist zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann (siehe TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen").

Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

Je nach Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen bzw. Kontrollen können unterschiedlich qualifizierte Personen beauftragt werden:

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf nur angemessen qualifizierte Personen mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen (siehe Abschnitt 5.1).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Personen

 

4.1 Fachkundige Personen

Fachkundige Personen sind durch eine einschlägige technische Berufsausbildung und durch Kenntnisse der Betriebsweisen sowie Berufserfahrung qualifiziert, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Kontrollen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik sollen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln durchführbar sein.

Anmerkung: BetrSichV § 2 (5):
Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

 

4.2 Zur Prüfung befähigte Personen

Zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige) sind durch eine einschlägige technische Berufsausbildung, durch Kenntnisse der Betriebsweisen sowie Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit qualifiziert, folgende wiederkehrende Prüfungen maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durchzuführen:

Zur erforderlichen Qualifikation gehören insbesondere:

Anmerkung: BetrSichV § 2(6):
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

Auszug aus TRBS 1203 (gekürzt):
Berufsausbildung
Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.

Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.

 

4.3 Ermächtigte (Prüf-)Sachverständige

Ermächtigte Sachverständige sind Personen, die:

Die in der BetrSichV in Verbindung mit der TRBS 1203 enthaltenen Anforderungen an Prüfsachverständige für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik werden von den nach DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" Ermächtigten Sachverständigen erfüllt. Diese erfüllen die Anforderungen an Prüfsachverständige für vorstehend genannte Arbeitsmittel.

Sie sind ermächtigt, Vor- und Bauprüfungen und/oder Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durchzuführen.

Können Ermächtigte Sachverständige maschinentechnische Einrichtungen aufgrund von unterschiedlichen Technologien nicht in vollem Umfang selbst beurteilen, müssen sie Teilprüfungen (z. B. Informations- und Kommunikationstechnik, Regelungs- und Steuertechnik) durch geeignete Sachverständige durchführen lassen.

Ermächtigte Sachverständige sind für die Auswahl weiterer von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen verantwortlich. Als federführende Sachverständige haben sie die Prüfung des Arbeitsmittels als Ganzes zu koordinieren und zu verantworten.

Bei allen Prüfungen oder gutachterlichen Tätigkeiten muss die Unabhängigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger sichergestellt werden.

Ermächtigende Stelle
Alle Ermächtigten Sachverständigen werden von der ermächtigenden Stelle in einem Verzeichnis gelistet und veröffentlicht.