3 Arten von Prüfungen

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen alle Prüfungen zu planen und zu organisieren, die im Rahmen der Auswahl und Verwendung durchzuführen sind. Sie bzw. er muss einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen sicherstellen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass für die prüfende Person geeignete und sichere Arbeitsbedingungen vorhanden sind. Der Ablauf der Prüfungen kann durch qualitätsgesicherte Verfahren erfolgen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten und weiterer Personen vor Gefährdungen durch die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.

Bestehen aufgrund des Prüfergebnisses Zweifel an der sicheren Funktion eines maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik, so darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer dieses nicht in Betrieb nehmen. Der Betrieb darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Mängel behoben wurden und durch eine Nachprüfung die sichere Funktion nachgewiesen ist.

Als Prüfgrundlagen sind die Prüfanweisungen und Prüfkriterien der Hersteller sowie der arbeitsmittelbezogene Stand der Technik anzuwenden, der z. B. in nachfolgenden Regelwerken beschrieben ist:

Ergänzende Prüfungen
Ergänzend zu den in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Prüfungen sind insbesondere Prüfungen der elektrischen Sicherheit der Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" durchzuführen. Die Prüfungen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden, müssen aber innerhalb der festgesetzten Prüffrist abgeschlossen sein.

Weitere Informationen können den folgenden Schriften entnommen werden:

 

3.1 Prüfung vor der erstmaligen Verwendung

Alle maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (einschließlich Eigenbauten) sind nach Montage, Installation und vor der erstmaligen Verwendung durch zur Prüfung befähigte Personen zu prüfen. Hierzu sind besondere Prüfungen der sicherheitsrelevanten Eignung und Funktion erforderlich:

Siehe auch Tabellen 1 - 3 in Anhang 1

 

3.1.1 Prüfungen vor dem Inverkehrbringen - Konformitätsbewertung / Vor- und Bauprüfung

Der Hersteller erklärt für maschinentechnische Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV) fallen, die Übereinstimmung mit den Anforderungen der zutreffenden EG-Richtlinien und stellt insbesondere sicher, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden. Hierzu gehört auch die erforderliche Produktdokumentation einschließlich des notwendigen Prüfumfangs und der Prüfkriterien.

Aspekte, die bereits im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maschinenverordnung dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik einschließlich Eigenbauten, die nicht vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfasst werden, sind durch Ermächtigte Sachverständige (siehe hierzu Abschnitt 4.2) zu prüfen. Die Prüfungen vor dem Inverkehrbringen bestehen aus Vor- und Bauprüfung.

Im Rahmen der Herstellung sind folgende Bewertungen und Prüfungen durchzuführen:

Werksplanung Ausführung

Bewertung technischer Unterlagen (Vorprüfung)

  • Funktionsbeschreibung
  • Gefahren- und Risikoanalyse
  • Konstruktions- und Fertigungsunterlagen
  • Materialnachweise
  • Berechnungen und Bemessungsnachweise
  • Schematische Pläne, Schalt- und Programmablaufpläne

Prüfung, ob die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik mit der Dokumentation und den technischen Unterlagen übereinstimmen (Bauprüfung)

Hierbei wird geprüft:

  • Konstruktion und Tragfähigkeit
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Ausrüstung und Steuerung
  • Benutzerinformationen

Erteilt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Auftrag, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen, so hat er bzw. sie mit dem Auftragnehmer als Teil des Auftrags die Durchführung der vorgenannten Prüfungen zu vereinbaren.

Diese sind nach dem Stand der Technik durch Ermächtigte Sachverständige durchzuführen. Hierbei ist die Eignung der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und die vorhersehbaren Beanspruchungen zu berücksichtigen. Ebenso müssen die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen vorhanden sein.

Zur Beurteilung müssen ihr bzw. ihm die erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Die Prüfung elektronischer und elektronisch-programmierbarer Steuerungen, die sicherheitsrelevante Funktionen übernehmen, ist mit der Herstellung begleitend durchzuführen.

Unter der Organisationsverantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers entwickelte und hergestellte Eigenbauten sind in gleicher Art und Weise zu prüfen.

Der Hersteller muss dafür sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor dem Inverkehrbringen dokumentiert werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

 

3.1.2 Prüfungen nach Montage und Installation vor der ersten Inbetriebnahme / Abnahmeprüfung

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor der ersten Inbetriebnahme im Umfang einer Abnahmeprüfung geprüft werden. Folgende Arbeitsmittel sind durch Ermächtigte Sachverständige zu prüfen:

Mobile maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik,

sind durch zur Prüfung befähigte Personen zu prüfen, siehe Anhang 1, Tabelle 1b).

Im Rahmen der Inbetriebnahme sind diese Prüfungen an den betriebsbereiten maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik vorzunehmen. Die Dokumentationen vorheriger Prüfungen (siehe hierzu Abschnitt 3.1.1) und ggf. die Konformitätserklärungen müssen vorliegen.

Weitere Erläuterungen zu Prüfungen im Tourneebetrieb siehe Abschnitt 3.2.2.

Beispielhafte Inhalte einer Abnahmeprüfung
  • Vollständigkeit des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik
  • Nachweise vorheriger Prüfungen
  • Konformitätserklärungen
  • Kennzeichnungen
  • Einhaltung der Auswahlkriterien
  • ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)
  • betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen
  • Bremsenprüfungen
  • Prüfbelastungen
  • Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
  • Montage- und Bedienungsanleitung
  • Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers
  • statische Berechnungen und/oder Nachweise
  • technische Zeichnungen und Schaltpläne

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

 

3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Bei der Verwendung soll der sichere Zustand des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik erhalten bleiben. Durch Prüfungen können Schäden rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden.

Die festgelegten Prüffristen (siehe Anhang 1) sind zu verkürzen, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit ergibt. Eine Verlängerung über die in Anhang 3 BetrSichV festgelegten Fristen ist nicht zulässig.

Bei Prüfungen ist nicht nur der augenblickliche Zustand zu bewerten, sondern es ist zusätzlich zu beurteilen, wie sich das maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik im weiteren Betrieb voraussichtlich verhalten kann und wie sich z. B. Verschleiß und Alterung auf die Sicherheit auswirken.

Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung werden die Schäden verursachenden Einflüsse unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsweisen festgestellt und bewertet (siehe Tabelle 2).

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (siehe Anhang 1, Tabelle 1 und 2) müssen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch Ermächtigte Sachverständige im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden (siehe hierzu Abschnitt 4.3). Sie müssen wiederkehrend mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (Sicht- und Funktionsprüfung) geprüft werden (siehe hierzu Abschnitt 4.2).

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen müssen dokumentiert werden und am Betriebsort verfügbar sein (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Tabelle 2 Schäden verursachende Einflüsse

Schäden verursachende Einflüsse
Unterliegen maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese bei der Festlegung zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Sicherheit eines Arbeitsmittels während der Verwendung ist im Wesentlichen abhängig von der Art und Weise der Beanspruchung.

Einfluss auf die Beanspruchung haben z. B.:

  • die Art der Verwendung (stationär/mobil)
  • die Art und Weise der Belastung
  • Häufigkeit der Benutzung, Nutzungsdauer
  • längere Zeiten der Nichtbenutzung
  • die Umgebungsbedingungen
  • die Montage und Demontage/Umrüstung
  • der Transport
  • die Lagerung

Folgen der Beanspruchung sind z. B.:

  • Versagen/Bruch
  • Versprödung
  • Abnutzung
  • Wechsel-/Biegeermüdung
  • Selbstlösen/lockern
  • Verlust von Betriebsstoffen/Leckage
  • Überhitzung
  • Rissbildung
  • Ausfall von Bauteilen
  • Fehlfunktionen
Eine Erhöhung der Betriebssicherheit während der Verwendung von Arbeitsmitteln ist durch vorbeugende Instandhaltung und systematische Wartung möglich.

 

3.2.1 Prüfungen vor jeder Benutzung

Bei Montage am Betriebsort und vor jeder Benutzung ist der sichere Zustand der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durch Kontrolle in Form einer Sicht- und Funktionsprüfung festzustellen.

Diese Kontrolle beinhaltet:

Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Arbeitsmittel und der davon ausgehenden Gefährdung.

Bei maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, die eine koordinierte Montage erfordern, wie z. B. Flugwerke oder Kamerakrane, sind diese Prüfungen von befähigten Personen durchzuführen (siehe hierzu Abschnitt 4.2).

Die Ergebnisse der Prüfungen bei Montage und Gebrauch sind von der prüfenden Person jeweils zu dokumentieren und müssen am Betriebsort verfügbar sein (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

 

3.2.2 Prüfungen im Tourneebetrieb

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik und Arbeitsmittelsysteme, die z. B. für eine definierte Tournee konfiguriert sind, müssen vor dem ersten Einsatz vor der Tournee bzw. vor den Proben durch Ermächtigte Sachverständige geprüft werden.

Für jede "wiederkehrende Montage" im Tourneebetrieb am Betriebsort nach Anhang 1, Tabelle 1 c) und d) und nach Tabelle 2 ist die Prüfung am Einsatzort sicherzustellen. Grundsätzlich muss diese durch Ermächtigte Sachverständige erfolgen.

Ermächtigte Sachverständige können aufgrund der Komplexität der Arbeitsmittel, der zu erwartenden Gefährdungen oder Gefährdungssituationen bewerten und entscheiden, ob eine Prüfung durch zur Prüfung befähigte Personen ausreichend ist. Dazu müssen diese befähigten Personen dann unter Leitung und Aufsicht von Ermächtigten Sachverständigen tätig werden. Hierzu haben ermächtigte Sachverständige ein betriebsbezogenes Prüfverfahren zu entwickeln. Die sachgerechte Umsetzung des Prüfverfahrens muss durch Ermächtigte Sachverständige verifiziert werden.

Das betriebsbezogene Prüfverfahren für den Tourneebetrieb muss schriftlich formuliert sein und mindestens folgende Kriterien erfüllen:

Die Dokumentation des betriebsbezogenen Prüfverfahrens und der Nachweis über die Durchführung der Prüfungen sind am Einsatzort vorzuhalten.

 

3.2.3 Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotential

Prüfungen können an Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotenzial auch durch zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige) oder bei der regelmäßigen Wartung durchgeführt werden. Hierzu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Ein sehr niedriges Risiko kann dadurch begründet sein, dass das Schadensausmaß mit keinen erheblichen Verletzungen verbunden und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sehr unwahrscheinlich ist (siehe Anhang 3, DGUV Information 215-315 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen").

Die Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotential, die nach mehrjähriger Nichtbenutzung wieder benutzt werden, können von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.

 

3.3 Außerordentliche Prüfung

Außerordentliche Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik werden insbesondere notwendig:

Außerordentliche Prüfungen sind durch Ermächtigte Sachverständige durchzuführen.

Der Prüfumfang wird bestimmt durch das Ausmaß der wesentlichen Änderung bzw. des eingetretenen Schadens. Art und Umfang der Prüfungen werden von der/dem Ermächtigten Sachverständigen festgelegt. Die erneute Benutzung darf erst erfolgen, wenn durch Prüfungen festgestellt wurde, dass keine Mängel vorhanden sind.

Anmerkung:
Wesentliche Änderungen, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen können, sind z. B.:

Der Ersatz von Teilen gleicher Ausführung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Weitere Informationen siehe auch Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3.

 

3.4 Dokumentation der Prüfungen

Ermächtigte Sachverständige haben durchgeführte Prüfungen in einer Prüfbescheinigung (Prüfergebnis) und in einem zugehörigen ausführlichen Prüfbericht zu dokumentieren (siehe Anhang 2: Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen).

In der Prüfbescheinigung sind die Ergebnisse der Prüfungen mit dem Befund und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und allgemein verständlich darzustellen. Dabei ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob und unter welchen Bedingungen das maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik weiterhin sicher verwendet werden kann.

Im Prüfbericht sind die Prüfmethoden und Prüfschritte sorgfältig zu dokumentieren. Wenn die Ergebnisse nicht eindeutig und sicher sind, ist dieser Sachverhalt offen darzulegen.

Zur Darstellung der vollständigen Historie des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik ist eine Zusammenfassung aller erforderlichen Dokumente sinnvoll. Es sollen dort alle für die Prüfung relevanten Dokumente enthalten sein. Die Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Die Prüfdokumentation soll insbesondere enthalten:

Die Dokumentation der Prüfungen bei Montage und Gebrauch am Betriebsort wird vom Umfang und Inhalt der Prüfungen bestimmt.

Bei einfachen gebrauchsfertigen maschinentechnischen Arbeitsmitteln, z. B. bei Stativen, kann auf eine Prüfdokumentation verzichtet werden (siehe auch Abschnitt 3.2.3).

Für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die eine folgerichtige Montage am Betriebsort erfordern, z. B. bei Flugwerken oder Kamerakranen, kann die Durchführung der Prüfung anhand einer Checkliste dokumentiert werden.

Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden.

Werden Prüfungen durch betriebliche Regelungen (z. B. qualitätsgesicherte Verfahrensanweisungen) vollständig beschrieben, dann kann die Durchführung der Prüfungen mit Prüfplaketten oder ähnlichem dokumentiert werden. Weitere Hinweise zur Kommunikation und Dokumentation der Prüfergebnisse siehe Abschnitt 5.3.