Anhang 2

Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen durch Sachverständige

Die Dokumentation der Prüftätigkeit ist in einer Prüfbescheinigung (allgemeiner Teil mit zusammenfassendem Prüfergebnis und Prüffrist) und gegebenenfalls zusätzlich in einem Prüfbericht (Dokumentation der durchgeführten Prüfungen) festzuhalten.

 

Prüfbescheinigung

Die Prüfbescheinigung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

1. Wiedergabe des Prüfauftrages:

2. Prüfungen vor dem Inverkehrbringen:

3. Prüfungen bei Montage und Gebrauch/Verwendung:

4. Außerordentliche Prüfung:

5. Zusammenfassende Bewertungen und Ergebnisse:

Anmerkung:
Die Anzahl der Prüfbescheinigungen pro Teil- bzw. Gesamtanlage bleibt der Prüferin bzw. dem Prüfer überlassen.

 

Prüfbericht

Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

  1. Angabe von Art und Umfang der Prüfung, z. B.
  2. bei Messungen bzw. Protokollen von anderen Personen/Institutionen sind Art und Umfang zu dokumentieren und deren eindeutige Zuordnung vorzunehmen
  3. festgestellte Mängel und Hinweise müssen bewertet und in die Prüfbescheinigung aufgenommen werden
  4. Angabe der eingesetzten Prüfmittel
  5. eindeutige Zuordnung zur Prüfbescheinigung
  6. Datum und Ort der Prüfung
  7. eindeutige Angabe der Prüferin bzw. des Prüfers mit Bewertung
  8. Datum, Unterschrift/Signatur der Prüferin bzw. des Prüfers

Anmerkungen:
Auf den Prüfbericht kann bei einfachen überschaubaren maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, bei denen Prüfungen ohne besonderen Dokumentationsaufwand durchgeführt werden, verzichtet werden. Die Prüferin bzw. der Prüfer stellt den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung entsprechend der Vertragsabsprache dem Auftraggeber zur Verfügung.

 

Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen

Eine gutachterliche Äußerung muss mindestens folgende Angaben enthalten: