Im Rahmen der Auswahl und Verwendung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln sind Gefährdungsbeurteilungen von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer durchzuführen.
Ziele der Gefährdungsbeurteilungen | |
Bei der Bereitstellung
Festlegen von Maßnahmen bei Gebrauch
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Bei der Benutzung Festlegen von Prüfanforderungen
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Abb. 1 Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von Personen mit der entsprechenden Fachkunde durchgeführt werden. Verfügt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so hat sie bzw. er sich fachkundig beraten zu lassen.
Bei den Gefährdungsbeurteilungen ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
Als Ergebnis werden Art und Umfang der Prüfungen von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer festgelegt. Hierzu zählen:
Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.
Darüber hinaus ist eine Gefährdungsbeurteilung für die Prüfung durch Ermächtigte Sachverständige erforderlich (hierzu siehe Abschnitt 5).
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat geeignete maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik auszuwählen und hierbei den Stand der Technik zu berücksichtigen.
Bereits vor der Auswahl sind von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer alle Gefährdungen zu beurteilen, die bei der Verwendung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik entstehen können. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation sowie die Qualifikation der Benutzenden zu berücksichtigen.
Bei maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik kann es sinnvoll sein, schon bei der Konzeption und Herstellung Ermächtigte Sachverständige einzubeziehen (siehe hierzu Abschnitt 3.1.1). Dies trifft insbesondere auf mobile Arbeitsmittel mit softwarebasierten Bewegungsabläufen zu oder Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen.
Für die Beschaffung sollen auf Basis der ermittelten Anforderungen die Leistungsbeschreibungen mit den erforderlichen technischen und sicherheitstechnischen Eigenschaften erstellt, sowie die erforderlichen Prüfungen festgelegt werden.
Tabelle 1 Beispielhafte Kriterien für die Auswahl
Vorgesehene Verwendung |
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Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse |
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Ergonomie |
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Qualifikation und Erfahrung der Verwender |
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Betriebsstörungen und Notfälle |
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Wirtschaftlichkeit |
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Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst insbesondere das Montieren, Installieren, Bedienen, Einstellen, Gebrauchen, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Lagern.
Zur Verwendung der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer alle Gefährdungen (z. B. mechanische, elektrische, Absturz von Personen und Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffen oder weiteren Arbeitsmitteln) zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen (z. B. Mitwirkende oder Zuschauende) zu treffen. Hierzu zählt auch die Durchführung der erforderlichen Prüfungen bei der Verwendung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.
Art und Umfang dieser Prüfungen werden im Abschnitt 3 beschrieben. Anforderungen an die Personen, die diese Prüfungen durchführen, werden im Abschnitt 4 festgelegt. Die in diesen Abschnitten getroffenen Festlegungen beruhen auf Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Betriebsweisen und den Erfahrungen der Unfallversicherungsträger.
Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Ergebnissen der Prüfungen ergebenden Maßnahmen (siehe Abschnitt 3.4) sind von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer umzusetzen. Die Ergebnisse müssen auch an weitere Betroffene, z. B. Technische Leitung, weitere Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit kommuniziert werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat im Rahmen der betrieblichen Organisation die Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen sicherzustellen.