§ 42
Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln
(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel zum Befahren
von Laderäumen nur einsetzen, wenn auf Grund der Bauart des
Schiffes Zugänge nach § 41 nicht benutzt werden
können oder hochgelegene Arbeitsplätze im Schiffsraum
erreicht werden müssen.
(2) Zum Befahren von Laderäumen darf der Unternehmer nur Hebeeinrichtungen einsetzen, wenn
- der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
oder
- die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(3) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Personenaufnahmemitteln
Laderäume befahren, persönliche Schutzausrüstungen
gegen Absturz, mit denen sie sich am Personenaufnahmemittel sichern
können, zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
- der Signalmann einen Platz auf dem Oberdeck oder im Laderaum einnimmt, an dem keine Absturzgefahr besteht und von dem er aus das Personenaufnahmemittel und die in den Laderaum
Eingefahrenen ständig beobachten kann und von dem er dauernde
Sichtverbindung mit dem Führer der Hebeeinrichtung hat,
DA
- bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung
sich der Signalmann und der Führer des Hebeeinrichtung über
Funkkontakt verständigen können,
- die in den Laderaum Eingefahrenen - auch bei Energieausfall
der Hebeeinrichtung - im Notfall aus dem Laderaum gerettet werden können,
- das Personenaufnahmemittel, solange sich Personen im Laderaum
befinden, an leicht und schnell erreichbarer Stelle bereitsteht,
so dass es bei Bedarf ohne Verzug am Tragmittel der Hebeeinrichtung
befestigt werden kann,
- der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung während
des Einsatzes des Personenaufnahmemittels ihren Platz nicht verlassen,
- der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung während
des Einsatzes des Personenaufnahmemittels keine anderen Arbeiten
ausführen,
- die in den Laderaum Eingefahrenen sich mit den persönlichen
Schutzausrüstungen gegen Absturz an den hierfür am Personenaufnahmemittel
vorgesehenen Befestigungspunkten sichern, sofern bei Arbeiten
im Laderaum Absturzgefahr besteht.
(5) Der Signalmann hat den nach Absatz 4 Nr. 1 festgelegten
Platz am Oberdeck oder im Laderaum einzunehmen. Er hat das Personenaufnahmemittel
und die in den Laderaum Eingefahrenen ständig zu beobachten.
(6) Der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung haben
sich bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung über
Funkkontakt zu verständigen.
(7) Versicherte, die mit dem Personenaufnahmemittel eingefahren
sind, haben sich mit den persönlichen Schutzausrüstungen
gegen Absturz an den hierfür am Personenaufnahmemittel vorgesehenen
Befestigungspunkten zu sichern, sofern bei Arbeiten im Laderaum
Absturzgefahr besteht.
DA zu § 42 Abs. 4 Nr. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass bei hohem Lukensüll
für den Signalmann ein erhöhter Standplatz, z.B. in
Form einer umwehrten Plattform, geschaffen wird.
Signalmann siehe § 2 Abs. 11.