§ 14
Abwerfen von Gegenständen und Massen
Gegenstände und Massen dürfen nur abgeworfen werden, wenn
- der Gefahrenbereich abgesperrt ist oder durch Warnposten überwacht wird
oder
- geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle verwendet werden.
DA
Siehe auch § 6 Abs. 6.