§ 14
Abwerfen von Gegenständen und Massen


Gegenstände und Massen dürfen nur abgeworfen werden, wenn

  1. der Gefahrenbereich abgesperrt ist oder durch Warnposten überwacht wird

    oder
  2. geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle verwendet werden.

DA


DA zu § 14:


Siehe auch § 6 Abs. 6.