(1) Arbeitsplätze und
Verkehrswege in Druckluft müssen so belüftet sein, dass
1. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
DA
2. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann
und
DA
3. für jeden Beschäftigten mindestens
- 2,0 m³/min Frischluft angesaugt, verdichtet und zugeführt werden
oder
- 0,5 m³/min verdichtete Frischluft zugeführt werden, wenn keine
Gefahrstoffe durch Arbeitsverfahren in die Atemluft freigesetzt werden.
DA
(2) Gefahrstoffe müssen möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst
und entsorgt werden.
(3) Das Einhalten der Bedingungen nach Absatz 1 ist erforderlichenfalls
durch Messungen zu überwachen. Über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll
zu führen.
DA
Siehe auch Druckluftverordnung.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Werte der Technischen Regeln für
Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (bisherige ZH 1/401) nicht überschritten werden.
Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger
Atmosphäre siehe "Explosionsschutz-Regeln -
(EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).
Arbeitsverfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden, können z. B.
sein:
Vortrieb mit Teil- und Vollschnittmaschinen, Spritzbetonarbeiten,
Sprengarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Isolier- und
Dichtungsarbeiten.
Verbrennungskraftmaschinen siehe § 41 Abs. 4.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 40 Abs. 7.