(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift "Hebezeuge" (VBG 8) vom 1. April 1934, ausgenommen die §§ 1, 2, 8, 9 und 10 sowie die Unfallverhütungsvorschriften "Brückenkrane (Laufkrane)" (VBG 8c) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Juni 1963, "Schienen-Laufkatzen" (VBG 8d) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1964, "Auslegerkrane" (VBG 8f) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1964, "Turmdrehkrane" (VBG 8g) vom 1. Januar 1964 in der Fassung vom 1. April 1973 außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind. DA
*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt. |
Mechanisch gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch gesteuert. Dies trifft zu bei Kranen, bei denen z.B. Kupplungen, die im Kraftfluss Motor - Winde liegen, ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft geschaltet werden.