§ 19
Maßnahmen gegen Volllaufen oder Vollschlagen

(1) Soweit erforderlich, sind Maßnahmen zu treffen, die ein Volllaufen oder Vollschlagen der Wasserfahrzeuge verhindern. DA

(2) Provisorische Leckabdichtungen dürfen nur vorübergehend verwendet werden. DA

DA zu § 19 Abs. 1:

In erster Linie sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die mit den in § 3 genannten Einrichtungen getroffen werden können.

DA zu § 19 Abs. 2:

Provisorische Abdichtungen sind z. B. Zementdemsel, Leckbolzen und Leckkleider.