(1) Bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie beim Benutzen des Landstegs, des Beibootes oder des Schwenkbaums müssen Rettungswesten nach § 15 getragen werden. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord Rettungswesten nicht getragen zu werden, wenn Schanzkleider von mindestens 70 cm Höhe vorhanden oder Geländer nach § 7 Abs. 1 durchgehend gesetzt sind. DA
(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mit der Handhabung der Rettungswesten vertraut zu machen. DA
Siehe auch Anhang 1 der BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201, bisherige ZH 1/712).
Es empfiehlt sich, die Rettungsweste auch beim Landgang zu tragen.
Geländer sind durchgehend gesetzt, wenn auch im Pollerbereich und an den Übergängen zu den Schanzkleidern Handlauf und Durchzug vorhanden sind.
Siehe auch § 7 Abs. 2 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).