§ 37
Rettungswesten

(1) Bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie beim Benutzen des Landstegs, des Beibootes oder des Schwenkbaums müssen Rettungswesten nach § 15 getragen werden. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord Rettungswesten nicht getragen zu werden, wenn Schanzkleider von mindestens 70 cm Höhe vorhanden oder Geländer nach § 7 Abs. 1 durchgehend gesetzt sind. DA

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mit der Handhabung der Rettungswesten vertraut zu machen. DA

DA zu § 37 Abs. 1:

Siehe auch Anhang 1 der BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201, bisherige ZH 1/712).

Es empfiehlt sich, die Rettungsweste auch beim Landgang zu tragen.

DA zu § 37 Abs. 2:

Geländer sind durchgehend gesetzt, wenn auch im Pollerbereich und an den Übergängen zu den Schanzkleidern Handlauf und Durchzug vorhanden sind.

DA zu § 37 Abs. 3:

Siehe auch § 7 Abs. 2 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).