(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Schienenbahnen Anweisungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen aufzustellen und sie den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben. DA
(2) Führt der Unternehmer
– | in fremden Bahnanlagen, die den Bestimmungen der §§ 4 bis 13, |
– | mit fremden Schienenfahrzeugen, die den Bestimmungen der §§ 15 und 16 |
dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, den Betrieb einer Schienenbahn durch, so muss er hierfür besondere Anweisungen über das sichere Verhalten aufstellen und sie den Versicherten bekanntgeben. DA
Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über:
1. | Aufgaben der mit der Fahrbewegung Beschäftigten, |
2. | zulässige Höchstgeschwindigkeiten, |
3. | zulässige Höchstzahl der gleichzeitig zu bewegenden Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsfähigkeit, |
4. | zulässige Ladung und die Art der Ladungssicherung, |
5. | Signale, soweit sie nicht durch Verordnungen des Bundes oder der Länder vorgeschrieben sind, |
6. | das Warnen von Versicherten im Gleisbereich, |
7. | Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Hemmschuhen, |
8. | das Verhalten bei Störungen, wie Ausfall von Signalanlagen oder Sprechverbindungen, Ausfall von Antriebs- oder Bremseinrichtungen, Hindernisse im Fahrweg, bei elektrischen Bahnen Ausfall der Energieversorgung, isoliert stehende Fahrzeuge, |
9. | die Abwehr von Gefährdungen, falls andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen während ihres Betriebes den Betrieb einer Schienenbahn beeinträchtigen können, z. B. an Kreuzungsstellen (siehe § 9), beim Hebezeugbetrieb im Fahrbereich von Schienenbahnen. |
Sie sollen ferner Festlegungen für Sicherheitsmaßnahmen enthalten, die nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 35 zu treffen sind.
In geeigneter Weise können Anweisungen bekannt gegeben werden, z. B. im Rahmen von:
– | Ausbildung, |
– | Nachschulung, |
– | Dienstunterricht, |
– | Unterweisung, |
– | Aushängen. |
Umfang der Anweisung und Art der Bekanntmachung werden durch die vom Schienenbahnbetrieb ausgehenden Gefahren bestimmt.
Soweit bereits Anweisungen, z.B. Fahrdienstvorschriften für Eisenbahnen und Straßenbahnen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vom Unternehmer aufgestellt worden sind, die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigten, können sie die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 erfüllen.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Betrieb in fremden Bahnanlagen durchgeführt werden muss oder Schienenfahrzeuge befördert werden müssen, für die die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung nicht gelten oder für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.