7. Beispiele für die Anwendung von Schutzmaßnahmen bei speziellen Tätigkeiten

Hinweis: Die hier angeführten Maßnahmen sind anzupassen, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bzw. Biostoffverordnung dies erfordern.

7.1 Arztpraxis/Ambulante Versorgung und Pflege

Bei Verdacht auf eine Erkrankung an Influenza ist der betroffene Patient bis zur Einweisung in ein Krankenhaus bzw. bis zur stationären Aufnahme möglichst in einem separaten Raum, getrennt von anderen Personen unterzubringen und – wenn möglich bzw. gesundheitlich zumutbar – mit MNS auszustatten.

Personen, die Kontakt zum Patienten haben, müssen sich mit einem Schutzkittel, Einmalhandschuhen und

schützen.

7.2 Krankentransport eines Erkrankten/Verdachtsfalles außerhalb des Krankenhauses

Vor Beginn des Transportes wird das aufnehmende Krankenhaus über die Einweisung des Patienten und über seine Verdachtsdiagnose/Erkrankung informiert.

Die Isolierung des aufzunehmenden Patienten kann dort vorbereitet und der Schutz anderer Patienten eingeleitet werden.

Für die Beschäftigten des Rettungstransportwagens und der Notaufnahme sind bei Tätigkeiten am Patienten

zu tragen. Falls es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt, sollte er mit einem MNS versorgt werden.

Unmittelbar nach dem Transport ist eine Wischdesinfektion sämtlicher zugänglicher Flächen und Gegenstände mit einem Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit für das Wirkungsspektrum "begrenzt viruzid" durchzuführen [6, 16]. Nach Ablegen der Schutzkleidung ist eine Händedesinfektion durchzuführen.

7.3 Transport von Patienten innerhalb eines Krankenhauses

Ist ein Transport im Krankenhaus unvermeidbar, sollte der Zielbereich vorab informiert werden. Der Transport soll als Einzeltransport erfolgen, dabei trägt der Patient, sofern sein klinischer Zustand dies erlaubt, einen MNS. Das zum Transport eingesetzte Personal trägt

Der Kontakt der Erkrankten zu anderen Patienten und Besuchern ist zu vermeiden. Unmittelbar nach den Maßnahmen in der Zieleinrichtung sind die Kontaktflächen und das Transportmittel vor erneuter Nutzung wie oben beschrieben zu desinfizieren (siehe auch Nr. 5.1.3).

7.4 Beispiele für die Bevorratung in Arztpraxen (in Anlehnung an [23])

Im Falle einer Influenzapandemie werden nicht alle benötigten Materialien in entsprechender Menge lieferbar sein. Deshalb sollten sie bereits rechtzeitig vor Eintreten des Pandemiefalls (interpandemische Phase) bevorratet werden.

Für den Fall einer Influenzapandemie sollte vorgehalten werden:

7.5 Kabinenpersonal in Flugzeugen, Bodenpersonal

Präventionsmaßnahmen im Falle einer (beginnenden) Influenzaepidemie bzw. -pandemie sind von den Besonderheiten der Situation abhängig und müssen im Einzelfall auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung unter Einbindung arbeitsmedizinischen Sachverstandes von der Luftfahrtgesellschaft festgelegt werden.

Hinweis: In Ausbreitungsmodellen wird davon ausgegangen, dass eine Influenzapandemie sich über den internationalen Flugverkehr ausbreitet [17]. Die Erfahrungen mit der A (H1N1)-Pandemie 2009 haben diese Modelle bestätigt.

Inwieweit für die Kabinenbesatzungen von Luftfahrzeugen während einer Influenzapandemie zur Aufrechterhaltung des sicheren Flugverkehrs und Betreuung der Flugpassagiere das Tragen von MNS oder FFP-Masken erforderlich ist, bestimmen die Fluggesellschaften im Rahmen ihrer Pandemieplanung. Die Umluft-Anteile der Kabinenbelüftung werden über HEPA-Filter geführt, so dass die an Tröpfchen oder Tröpfchenkerne gebundenen Influenza-Erreger effektiv zurückgehalten werden. Dabei sorgen hohe Luftwechsel-Raten (ca. 20 pro Stunde) für eine ständige Abfuhr eventuell belasteter Luft. MNS sind geeignet, den Hand-Mund-Kontakt zu unterbinden.

Es wird empfohlen, bei Auftreten von Verdachtsfällen den betroffenen Personen MNS zur Verfügung zu stellen und sie nach Möglichkeit zu isolieren. Der günstigste Platz für die Isolierung eines Verdachtsfalles ist von Luftfahrzeugtyp zu -typ verschieden und sollte rechtzeitig festgelegt werden.

Bei der Versorgung medizinischer Notfälle durch das Kabinenpersonal hat dieses FFP2-Masken zu tragen, wenn mit Influenza-Erregern der Risikogruppe 3 zu rechnen ist oder wenn bei Vorliegen von Erregern der Risikogruppe 2 der Patient keinen MNS trägt. Ein MNS kann bei Risikogruppe 2 als Mindestschutz dienen, wenn der Patient ebenfalls einen MNS benutzt.

Nach der Landung sollten medizinische Notfälle unmittelbar durch das zuständige medizinische Personal des Flughafens, das mit FFP2-Masken ausgestattet ist, versorgt werden. Für die Versorgung von sonstigen Verdachtsfällen reicht das Tragen von MNS aus. Die erkrankten Reisenden sollen – soweit noch nicht erfolgt – mit MNS ausgestattet werden.

Sonstiges betreuendes oder begleitendes Bodenpersonal ist entsprechend der Risikogruppe des Influenza-Erregers mindestens mit MNS (Risikogruppe 2) bzw. FFP2-Masken (Risikogruppe 3) auszustatten.