Abschnitt 2 enthält eine Tabelle zur Bestimmung der Aktivitäten gemäß BaustellV. Sind die dort beschriebenen Voraussetzungen gegeben, hat der Koordinator den SiGePlan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
Der SiGePlan muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden. Der Begriff "Planung der Ausführung eines Bauvorhabens" im Sinne der BaustellV wird in der RAB 10 bestimmt.
Damit ist in der überwiegenden Zahl der Fälle gewährleistet, dass bereits bei der Angebotsbearbeitung den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen die relevanten Inhalte des SiGePlans zur Verfügung stehen.
Der SiGePlan ist als eine dynamische Arbeitshilfe zu verstehen. Er ist der Entwicklung des Bauvorhabens in der weiteren Planung und der Ausführung laufend anzupassen.
Mit Einrichtung der Baustelle sollte der SiGePlan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar sein.
Der SiGePlan dient vor allem dazu, die Maßnahmen zu koordinieren, die für mehrere Unternehmer relevant sind oder die der einzelne Unternehmer alleine nicht ergreifen kann.
Dementsprechend werden die beauftragten Arbeitgeber und sonstigen Personen durch die Festlegungen im SiGePlan in keiner Weise von ihren Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz und anderen für sie zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen entbunden.
Der Inhalt des SiGePlans wird in der Verordnung selbst nur sehr knapp beschrieben. Bezogen auf die jeweilige Baustelle wird in § 2 Abs. 3 gefordert, dass die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar werden und die besonderen Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II enthalten sind. Im Übrigen sind im SiGePlan betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in dessen Nachbarschaft zu berücksichtigen, wenn eine gegenseitige Beeinflussung nicht auszuschließen ist.
Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn die in Ziffer 3.2 dieser RAB formulierten Mindestanforderungen berücksichtigt sind.
Darüber hinaus beeinflussen die Aufgaben des Koordinators (siehe RAB 30) die Inhalte des SiGePlans. Es kann daher erforderlich sein, neben den Vorgaben, die sich aus der BaustellV ergeben, weitere Aspekte in den SiGePlan einfließen zu lassen. Im Ergebnis dieser Überlegungen unterscheidet die RAB 31 in den Ziffern 3.2 und 3.3 zwischen inhaltlichen Mindestanforderungen und inhaltlichen Empfehlungen.
Grundelemente eines SiGePlans sind:
⇒ | Arbeitsabläufe |
⇒ | Gefährdungen |
⇒ | Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe |
⇒ | Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen |
⇒ | Arbeitsschutzbestimmungen |
Ermitteln und benennen der nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufe, z. B. in Anlehnung an VOB Teil C ATV DIN 18300 ff. unter Berücksichtigung der DIN 18299.
Aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen sind die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren.
Dies sind die bei der Ausführung eines Gewerkes auftretenden Gefährdungen, z. B. Gefahr des Abstürzens von hochgelegenen Arbeitsplätzen bei Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten; Verschüttungsgefahr bei Erdarbeiten in Baugruben und Gräben.
Dies sind
Darstellen von möglichen Wechselwirkungen zwischen den nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufen, z. B. in Form von Bauzeitenplänen. Für Hochbau-Baustellen bietet sich die Form eines Balkendiagramms an. Für Tiefbau-Baustellen, die sich oftmals als Linienbaustellen darstellen, können daneben auch Weg-Zeit- Diagramme sinnvoll sein.
Festlegen und dokumentieren der Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Verringerung der zuvor ermittelten gewerkübergreifenden Gefährdungen notwendig sind, wie z. B. gemeinsam genutzte Einrichtungen und aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die geltenden Arbeitschutzbestimmungen und die Erkenntnisse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Insbesondere sind die "Allgemeinen Grundsätze" nach § 4 Arbeitsschutzgesetz anzuwenden.
Ausgenommen sind die Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet ist und die der Direktions- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten unterliegen, z. B. Unterweisungen, Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung.
Die BaustellV fordert in § 2 Abs. 3 Satz 2, dass der SiGePlan für die betreffende Baustelle die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss. Diese Anforderung wird im Allgemeinen erfüllt, wenn die den ausgewählten Maßnahmen zugeordneten Arbeitsschutzbestimmungen benannt sind. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die anzuwendenden Bestimmungen zu konkretisieren.
Es wird empfohlen, zusätzliche Elemente in den SiGePlan aufzunehmen. Dies können je nach Erkenntnisstand bei der Bearbeitung des SiGePlans sein:
⇒ | Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer |
⇒ | Gefährdungen Dritter |
⇒ | Termine |
⇒ | Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz |
⇒ | Mitgeltende Unterlagen |
⇒ | Ausschreibungstexte |
Die aufgeführten Nennungen sind nicht abschließend zu verstehen.
Benennung der Unternehmer, die mit der Ausführung der vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragt werden sollen, z. B. "Spezialtiefbaufirma" oder "Fliesenleger". Nach Auftragsvergabe namentliche Benennung der Ausführenden.
Einarbeitung der Maßnahmen, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn ergeben.
Festlegung und Dokumentation der für die Koordination wichtigen Termine. Dazu zählen u. a. die Termine, zu denen die mitgeltenden Unterlagen vorliegen sollen.
Hinweis auf Informations- und Arbeitsmaterial zu den ausgewählten Maßnahmen, z. B. von den Berufsgenossenschaften oder den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Darüber hinaus sollte die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 BaustellV, z. B. beim Bauen im Bestand als Informationsquelle herangezogen werden.
Benennung der den gewählten Maßnahmen zugeordneten mitgeltenden Unterlagen, wie z. B. Leistungsverzeichnis (LV-Nr.), Pläne (z. B. Abbruchplan) und Anweisungen (z. B. Montageanweisung), Baustellenordnung.
Hinweise auf Ausschreibungstexte zu den ausgewählten Maßnahmen. Diese Hinweise sollen dem Koordinator als Organisationsmittel dienen, um vorzuschlagen, ob die gewählten Maßnahmen, z. B. als separate Leistungen, ausgeschrieben werden sollen.
Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bleiben dem Bauherrn überlassen, z. B. kann der SiGePlan auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplans haben. Aus Anlage B ergeben sich Anhaltspunkte zur Form.