Eine Gefährdung ist die Möglichkeit, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch infektiöse, sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen beeinträchtigt werden.
Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 1 bis 4 erfolgt entsprechend des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Die EU-Legaleinstufungen (Anhang III RL 2000/54 EG) [3] sowie zusätzliche nationale Einstufungen sind den TRBA 460-468 [4-8] zu entnehmen.
Laboratorien im Sinne dieser TRBA sind Räume, in denen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken z. B. in der Human-, Veterinärmedizin, Biologie, Biotechnologie, bei der Erzeugung von Biologika, der Umweltanalytik und der Qualitätssicherung durchgeführt werden.
Der Begriff Laboratorien umfasst auch Funktionsräume, wie Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume sowie Räume zur Inaktivierung biologischer Arbeitsstoffe, wenn hier Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 7 BioStoffV durchgeführt werden.
Hinweise: Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin fallen unter die TRBA 100. Hierzu gehören ebenso Laboratorien der Transfusionsmedizin, der Pathologie und ggf. Laboratorien in Arztpraxen z. B. der Dermatologie, der Urologie und der inneren Medizin.
Für Labortätigkeiten in Arztpraxen oder Apotheken und zahntechnische Einrichtungen ist es aber nicht zwingend erforderlich, die TRBA 100 heranzuziehen, sofern diese Tätigkeiten in Art und Umfang geringfügig sind, da diese von der TRBA 250 [9] abgedeckt werden. Derartige Labortätigkeiten sind insbesondere
Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierungen) statt, so unterliegen diese den Anforderungen der TRBA 100. Dies kann z.B. auch diagnostische Untersuchungen in veterinärmedizinischen Praxen betreffen.
Im Einzelfall ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche TRBA anwendbar ist.
Der Schutzstufenbereich umfasst eine räumliche Einheit, die einer bestimmten Schutzstufe zugeordnet ist. Zum Schutzstufenbereich gehören bei Laboratorien hoher Schutzstufen auch die zugehörigen Schleusen.
Der Hygieneplan im Sinne der TRBA ist eine Zusammenstellung von persönlichen und objektbezogenen Maßnahmen zur Verringerung der (mikrobiologischen) Verunreinigung, z.B. von Händen, Materialien/Gegenständen oder Oberflächen durch biologische Arbeitsstoffe mit Gefährdungspotenzial. Er beinhaltet Angaben zu den zu verwendenden Mitteln (Konzentration, Einwirkdauer, Häufigkeit der Anwendung) und benennt die Zielgruppe, die diese Maßnahmen durchführt. Der Hygieneplan ist in geeigneter Weise bekannt zu machen (z. B. tabellarischer Aushang und Unterweisung).
Inaktivierung ist die irreversible Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit von biologischen Arbeitsstoffen.
Sterilisation ist die Abtötung aller vermehrungsfähigen Mikroorganismen einschließlich ihrer Dauerformen sowie die Inaktivierung von Viren durch physikalische oder chemische Verfahren.
Dekontamination ist die Reduktion der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß.
Desinfektion ist die gezielte Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Oberflächen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren, um zu bewirken, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgeht.