5 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich vor Ort

5.1 Allgemeines

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der persönlichen Schutzausrüstungen sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu treffen. Die Einsatzkräfte haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten und Schutzvorrichtungen sowie die persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden. Tätigkeiten bei der Probenuntersuchung im Labor liegen im Regelungsbereich der TRBA 100 und die notwendigen Schutzmaßnahmen sind dort beschrieben (siehe Nummer 5).

Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist auf das für die Durchführung der Tätigkeiten notwendige Mindestmaß zu beschränken.

5.2 Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können in biologischen Gefahrenlagen nur eingeschränkt realisiert werden. Dazu gehören z.B. Maßnahmen im Dekon-Bereich wie

5.3 Allgemeine organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen

Von den im Gefahrenbereich tätigen Einsatzkräften sind Name, Anschrift, Organisation, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Erreichbarkeit nach dem Einsatz zu dokumentieren.

Die Anzahl der im Gefahrenbereich eingesetzten Personen ist auf das für die Durchführung der Arbeiten notwendige Mindestmaß zu beschränken. Hierbei sind die physiologische Belastung durch die persönliche Schutzausrüstung insbesondere durch Atemschutz und Schutzanzüge und die damit verbundene Begrenzung der Einsatzzeit (Tragezeitbeschränkung) zu berücksichtigen. Die Aufenthaltsdauer besonders bei Tätigkeiten mit hoher Belastung durch biologische Agenzien ist auf das Mindestmaß zu begrenzen.

Die Personen im Gefahrenbereich müssen fachkundig sein (siehe Anhang 2).

Um die Verschleppung von biologischen Agenzien bzw. die Kontamination von Einsatzkräften und Materialien zu vermeiden, sind Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen festzulegen. Zur Vermeidung von Gefährdungen für Beschäftigte in der weiteren Versorgung Betroffener und Verletzter, z.B. in Aufnahme-Krankenhäusern, sollte durch die Einsatzleitung ein umfangreiches Informationsmanagement so früh wie möglich eingesetzt und aktuell gehalten werden.

5.4 Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen

Für Tätigkeiten im Gefahrenbereich sind Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen zu erstellen. Einsatzkräfte sind den Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen entsprechend regelmäßig zu schulen. Dies betrifft insbesondere solche Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Unfallgefahr oder erhöhten Infektionsgefährdung zu rechnen ist. Die Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen sollen auch die Durchführung von Desinfektions- und Dekontaminationsmaßnahmen und das An- und Ablegen von Schutzkleidung umfassen.

5.5 Einweisung/Unterweisung

Die Einsatzkräfte sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zum Arbeits- und Infektionsschutz einzuweisen. Diese Einweisung dient der lageabhängigen Information und ersetzt nicht den Erwerb der Fachkunde im Sinne dieser TRBA. Darüber hinaus ist jährlich unter Einbeziehung einer fachkundigen Person zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie dem Verhalten bei Unfällen und Notfällen zu unterweisen.

5.6 Vorfälle, Unfälle und Erste Hilfe

Nach jedem Vorfall (z.B. Beschädigung der persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere beim Einatmen oder bei Haut- oder Schleimhautkontakt mit kontaminierten bzw. vermutlich kontaminierten Materialien) und Unfall (Verletzungen) hat die betroffene Einsatzkraft den Gefahrenbereich sofort über die Dekontaminationsstelle nach erfolgter Dekontamination zu verlassen. Der Vorfall oder Unfall ist dem Verantwortlichen vor Ort zu melden und von diesem zu dokumentieren. Der Betroffene ist sofort ärztlich zu versorgen. Ggf. ist eine Postexpositionsprophylaxe durchzuführen.

5.7 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Bei den hier empfohlenen Maßnahmen handelt es sich um Mindestanforderungen hinsichtlich der Gefährdung durch biologische Agenzien. In Abhängigkeit von den auszuführenden Tätigkeiten können weitergehende Maßnahmen erforderlich sein (z.B. Schutz vor chemischer oder mechanischer Gefährdung). Bei der Auswahl der PSA sind die eingesetzten Dekontaminationsmittel zu berücksichtigen. Übergangsstellen zwischen verschiedenen PSA (z.B. zwischen Handschuhen und Schutzanzug) sind zu fixieren (z.B. mit geeignetem Klebeband).

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen PSA bei der Erkundung und der Menschenrettung als Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs bzw. bei Tätigkeiten mit hohem Infektions- bzw. Kontaminationsrisiko (entspricht Nummer 4.6 Tätigkeiten mit hohem Risiko) und PSA für alle anderen Tätigkeiten im Gefahrenbereich im Anschluss an die Maßnahmen des ersten Zugriffs bzw. bei Tätigkeiten mit noch bestehendem Infektions- bzw. Kontaminationsrisiko (siehe Nummer 4.7 Tätigkeiten mit Risiko).

5.7.1 PSA bei Tätigkeiten mit hohem Risiko

Atemschutz

Umluftunabhängige Systeme wie z.B. Pressluftatmer; ist nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kein umluftunabhängiges System notwendig oder können solche Systeme aufgrund der Art der Tätigkeit nicht eingesetzt werden, können Systeme wie bei Tätigkeiten mit Risiko verwendet werden.

Körperschutz

Gasdichter Schutzanzug Kategorie III, Typ 1 oder abhängig von der Gefährdungsbeurteilung vor Ort flüssigkeitsdichte Schutzanzüge Kategorie III, Typ 3B vorzugsweise mit angearbeiteten Stiefelsocken und Gamaschen.

Handschutz

Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe mit Schutz gegen mechanische und biologische Risiken (CE Kat. III, z.B. nach DIN EN 420, 388, 374, AQL ≤ 1,5).

Fußschutz

Sicherheitsstiefel mit durchtrittsicherer Sohle und Zehenschutz (Qualität S3 bzw. S5 z.B. nach DIN EN ISO 20345).

Augenschutz

Ist bereits im Atemschutz integriert.

5.7.2 PSA für Tätigkeiten mit Risiko

Atemschutz

Gebläseunterstützter Atemschutz (TH3) bzw. Vollmasken (P3), je nach verwendetem Desinfektions- bzw. Dekontaminationsmittel muss der Partikelschutz durch entsprechende Gasfilter ergänzt werden (Kombinationsfilter).

Körperschutz

Flüssigkeitsdichte Schutzanzüge der Kategorie III, Typ 3B vorzugsweise mit angearbeiteten Stiefelsocken und Gamaschen; abweichend von dem oben beschriebenen Schutzanzug der Kategorie III, Typ 3B mit Respiratorhaube als Atemschutz können auch gebläseunterstützte Schutzanzüge mit integrierten Atemschutzhauben, Handschuhen und Füßlingen eingesetzt werden, die den genannten Anforderungen entsprechen.

Handschutz

Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe mit Schutz gegen mechanische und biologische Risiken (CE Kat. III, z.B. nach DIN EN 420, 388, 374, AQL ≤ 1,5).

Fußschutz

Sicherheitsstiefel mit durchtrittsicherer Sohle und Zehenschutz (Qualität S3 bzw. S5 z.B. nach DIN EN ISO 20345).

Augenschutz

Ist bereits im Atemschutz integriert.