Ausgelöst durch den Ebolafieber-Ausbruch in Westafrika im Jahr 2014/2015 und die dadurch bundesweit entstandenen Fragestellungen, hat das Robert Koch-Institut das "Rahmenkonzept Ebolafieber" in engem Austausch mit allen betroffenen Institutionen entwickelt. Die im Konzept aufgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen bezüglich der Abfallentsorgung waren unter Mitwirkung des ABAS und in Abstimmung mit diesem festgelegt worden. Sie wurden nun auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen und des resultierenden Konkretisierungsbedarfs auch hinsichtlich anderer hochpathogener Krankheitserreger durch den ABAS weiterentwickelt und in die TRBA 214 überführt.
(1) In Sonderabfallverbrennungsanlagen werden unterschiedliche gefährliche Abfälle der Verbrennung zugeführt. Neben einer gefahrstoffrechtlichen Gefährdung kommen hier auch Abfälle mit biologischen Gefährdungen in Betracht. Dies sind insbesondere Abfälle der Schlüsselnummer 18 01 03* ("Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden"). Die Zuordnung der Abfälle zu den Abfallschlüsselnummern erfolgt auf Grundlage der Abfallverzeichnisverordnung [39].
(2) Abfälle mit Biostoffen (biologischen Arbeitsstoffen) der Risikogruppe 4 fallen in die Abfallschlüsselnummer 18 01 03*. Wurden die oben genannten Abfälle jedoch zuvor gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts behandelt (thermische Behandlung von Abfällen gemäß RKI-Desinfektionsmittelliste [33]), so sind sie der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 ("Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden") zuzuordnen. Maßnahmen im Sinne des Anhangs 3 sind dann nicht erforderlich.
Anlage, in der vorrangig gefährliche Abfälle verbrannt werden. Zu der Anlage gehören auch die für die Abfälle spezifische Lager- und Aufgabeeinrichtung, die sich an der stofflichen Zusammensetzung der gefährlichen Abfälle (fest, flüssig, pastös oder in Behältnissen verpackt, z.B. infektiöse Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 03*) orientieren.
Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen in ambulanten und stationären Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege.
Dekontamination ist die Reduktion der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß.
Desinfektion ist die gezielte Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Oberflächen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren, um zu bewirken, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgeht2.
Die sechsstelligen Abfallschlüsselnummern sind in der Anlage zur "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis" vom 10. Dezember 2001 festgelegt. Abfallarten, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Technische Einrichtung zur automatischen Beförderung von Gebinden/Fässern in horizontaler Richtung.
Technische Einrichtung zur automatischen Beförderung von Gebinden/Fässern in vertikaler Richtung.
(1) In der Risikogruppe 4 sind ausschließlich virale Erreger aufgeführt. Diese können sich nur vermehren, indem sie in einen passenden Wirtsorganismus eindringen und sich mit Hilfe des Stoffwechsels der Wirtszellen vermehren. Folglich kann die Anzahl infektiöser Viren außerhalb von Zellen, damit auch im Abfall, nur abnehmen. Wie schnell bzw. wie langsam diese Abnahme der Erregerzahl erfolgt, ist von der Art des Virus sowie der Überlebensfähigkeit in der jeweiligen Umgebung (Tenazität) abhängig.
(2) Um in eine Zelle eindringen zu können, ist ein Kontakt zwischen Wirt und Virus notwendig. Dieser kann auch indirekt, z. B. über Kontakt mit kontaminiertem Abfall, geschehen. Am leichtesten dringen Erreger über Körperöffnungen in den Wirt ein (Mund, Nase, Augen, Verletzungen). Ein Eindringen ist auch über (ggf. nicht sichtbare) kleinste Hautverletzungen möglich. Direkter ungeschützter Kontakt mit diesem Abfall ist zu vermeiden.
(3) Bei der Verbrennung von kontaminiertem Abfall müssen neben den biologischen auch die physikalischen (z.B . Heben und Tragen, Atemwegswiderstand durch die PSA) und chemischen Gefährdungen (z. B. Haut- und Atemwegsbelastung durch eventuell einzusetzende Desinfektionsmittel) ermittelt und bewertet werden.
(1) Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 4 unterliegen besonderen Anforderungen beim Abfallerzeuger und bei den Transportvorschriften. Der Transport nicht autoklavierter Gebinde, die Biostoffe der Risikogruppe 4 enthalten, stellt eine Tätigkeit im Sinne der Biostoffverordnung dar.
(2) Insbesondere in folgenden Fällen kann eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden, sodass zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen:
a) | Für diese Fälle ist in der Gefährdungsbeurteilung auf eine mögliche Gefährdung durch Biostoffe einzugehen und sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Fälle ist anlagenspezifisch unterschiedlich hoch. |
b) | Entscheidend für die Gefährdung von Personen ist der direkte Kontakt mit infektiöser Körperflüssigkeit. Ordnungsgemäß verpackte Behälter enthalten aufsaugfähige Materialien in ausreichender Menge, sodass auch bei unbeabsichtigt geöffneten Behältern keine Flüssigkeiten austreten. |
(1) Die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe inkl. Abfälle auf öffentlich zugänglichen Verkehrswegen unterliegt den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr (ADR [31]).
(2) Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 4 werden im ADR in Klasse 6.2 als Mikroorganismen der Kategorie A der UN Nummer 2814 "ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen" (Flüssigkeiten) oder 3549 "medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen, fest" (Feststoffe) zugeordnet.
(3) Hinweise zur korrekten Verpackung sind zum Beispiel enthalten in der "Musteranleitung für das Verpacken von ansteckungsgefährlichen Abfällen" des Robert Koch-Instituts [32].
(4) Eine Zurückweisung von beschädigten Gebinden, die mit Biostoffen der Risikogruppe 4 kontaminiert sein können, ist nicht zulässig. Diese werden auf dem Anlagengelände sichergestellt, mit einer Umverpackung versehen und der Verbrennung zugeführt. Dabei ist nach Teil 3.4.3 zu verfahren.
(1) Für die Anlieferung des Sonderabfalls ist ein Zeitfenster zwischen dem Transporteur und der SAV verbindlich schriftlich zu vereinbaren. Dieses Zeitfenster ist ausschließlich hierfür zu reservieren.
(2) Im Aufgabebereich für Gebinde ist für die eintreffende Ware ausreichend Raum vorzusehen.
(3) Vor Beginn der Entladung ist der Zustand der Gebinde durch Sichtprüfung zu kontrollieren. Bei defekten Gebinden ist nach Teil 3.4.3 weiter zu verfahren.
(4) Die Funktionsfähigkeit der Gebinde-Aufnahmeeinrichtungen muss sichergestellt sein.
(5) Das eintreffende Fahrzeug ist von ausgewähltem, unterwiesenem Personal zu entladen. Die für die Entladung vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (siehe Teil 3.6) ist dabei ausreichend.
(6) Im Bedarfsfall sind ergonomische, zuverlässige Transporthilfsmittel einzusetzen, die die Integrität der Verpackung nicht gefährden (zum Beispiel Flurförderzeuge mit passenden Fassgreifern).
(7) Im Falle einer Kontamination beim innerbetrieblichen Transport sind die üblichen Maßnahmen für Betriebsstörungen umzusetzen (s. Teil 3.4 dieses Anhangs).
(1) Das Positionieren der Fässer auf der Rollbahn erfolgt mittig auf dem Fass-Teller, sodass eine stabile Standsicherheit gewährleistet ist und eine spätere Verkantung im oberen Bereich des Aufzuges grundsätzlich ausgeschlossen wird.
(2) Das Förderband oder der Fassaufzug sind an verschiedenen Stellen mit einem automatischen Schieber ausgerüstet. Um Freisetzungen von Biostoffen der Risikogruppe 4 durch Beschädigungen der Gebinde zu verhindern, sollten diese Schieber mit Lichtschranken und Druckbegrenzern abgesichert sein.
(3) Der Aufgabevorgang, insbesondere das Schieben der Fässer in die Verbrennungseinheit, sollte außerdem mit Kameras überwacht werden, um Störungen erkennen und angemessene Maßnahmen planen und einleiten zu können.
(4) Im Falle eines zerdrückten Fasses durch den Schieber ist nach Teil 3.4.4 weiter zu verfahren.
(1) Für die im Folgenden genannten Fälle 3.4.2 bis 3.4.4 ist ein Notfallplan zu erstellen und als Bestandteil der Betriebsanweisung niederzulegen (§ 13 (1) BioStoffV). Dieser ist mit den zuständigen Rettungs- und Sicherheitsdiensten (in der Regel mit der Feuerwehr) abzustimmen.
(2) Jeder Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können, sind der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu melden (§ 17 (1) BioStoffV).
(1) Verfahrensweise wie Teil 3.4.3
(2) Der Laderaum des Lkw ist durch das beschädigte Gebinde unter Umständen kontaminiert. Mit der anwesenden Feuerwehr ist zu entscheiden, ob der Lkw zu dekontaminieren ist.
(1) In diesem Falle ist die Kontamination des beschädigenden Gegenstandes (z. B. Greifarm des Gabelstaplers) wahrscheinlich, eine Kontamination des Mitarbeiters hingegen unwahrscheinlich. Eine Gefährdung des Mitarbeiters besteht nur dann, wenn er selbst in Kontakt mit infektiösen Abfällen aus dem Gebinde gerät. Bestimmungsgemäß verpackte Behälter enthalten jedoch aufsaugfähige Materialien in ausreichender Menge.
(2) Im Ereignisfall muss umgehend eine hygienische Händedesinfektion mit einem mindestens bakteriziden und begrenzt viruziden Händedesinfektionsmittel gemäß RKI- oder VAH-Liste vorgenommen werden [33, 34]. Geeignete Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten.
(3) Kontakt der Hände mit anderen Körperoberflächen, insbesondere dem Gesichtsbereich, ist bis zum sicheren Abschluss der hygienischen Händedesinfektion unbedingt zu vermeiden, um eine indirekte Kontamination (Keimverschleppung) über die Schleimhäute von Augen, Nase und Mund zu vermeiden. Auch wenn das Kontaminationsrisiko gering ist, handelt es sich bei (2) und (3) um zusätzliche risikominimierende, unschädliche und einfach durchzuführende Schutzmaßnahmen.
(4) Der Mitarbeiter muss im Bereich verbleiben und den Vorgang fernmündlich dem Schichtleiter melden.
(5) Der Kontaminationsbereich ist abzusperren und darf nicht betreten werden. Im Rahmenkonzept Ebolafieber [35] ist ein Mindestabstand zur Infektionsquelle von 1,5 bis 2 m vorgesehen.
(6) Falls ein Kontakt von freier Haut, Wunden oder Schleimhäuten mit aus dem Gebinde austretenden Flüssigkeiten bemerkt wird, sind umgehend Erstmaßnahmen der Postexpositionsprophylaxe einzuleiten. Diese sind für das Ebolavirus im Rahmenkonzept Ebolafieber [35] beschrieben. Die dafür notwendigen Desinfektionsmittel sind vorzuhalten.
(7) Im Falle einer Exposition mit Ebolaviren außerhalb von Sonderisolierstationen wird, nach dem Durchführen von Sofortmaßnahmen, eine schnellstmögliche Beratung durch das zuständige STAKOB3-Behandlungszentrum, ggf. vermittelt durch das Gesundheitsamt, dringend empfohlen.
(8) Eine Dekontamination des Mitarbeiters sollte durch die nächstgelegene Feuerwehr erfolgen, die eine CBRN4-Dekonstrecke hat und sicher bedienen kann. Das dekontaminierende Personal hat hierbei erweiterte Schutzausrüstung gemäß Teil 3.6.2 zu tragen. Ein mindestens bakterizides und begrenzt viruzides Dekontaminationsmittel gemäß der RKI- oder VAH-Liste [34, 35] ist zu verwenden. Eine Umweltdekontamination sollte hierbei ebenfalls erfolgen, dies unter besonderer Beachtung des kontaminierten Gegenstandes (z. B. Greifarm vom Gabelstapler). Die TRBA 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" [20] gibt weitere Hinweise zur Dekontamination.
(9) Beschädigte Gebinde sind unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (gemäß 3.6.2) mit einer geeigneten Umverpackung zu versehen und der Verbrennung zuzuführen. Die genaue Verfahrensweise ist von den Umständen abhängig und muss mit der Feuerwehr abgestimmt werden.
(1) Hier ist vorbeugend davon auszugehen, dass das Gebinde beschädigt ist. Die Herausforderung besteht in der sicheren Dekontamination eines schwer zugänglichen und hoch temperierten Bereiches. Allerdings handelt es sich im Gegensatz zu Teil 3.4.2/3.4.3 um ein kontrolliertes Szenario, da der Bereich normalerweise nicht betreten wird und somit adäquate Schutzmaßnahmen vor Betreten eingeleitet werden können.
(2) Im Ereignisfall sollte zunächst der Bereich erforderlichenfalls abgekühlt werden. Die Feuerung ist dafür für die erforderliche Zeit zu unterbrechen. Anschließend betritt unterwiesenes Personal in erweiterter persönlicher Schutzausrüstung (siehe Teil 3.6.2) den Ort der Störung und mobilisiert das Fass in Richtung Verbrennungseinheit. Die Hitzeempfindlichkeit der erweiterten PSA ist zu berücksichtigen.
(3) Anschließend ist eine großflächige Dekontamination mit einem mindestens bakterizidem und begrenzt viruzidem Dekontaminationsmittel gemäß der RKI- oder VAH-Liste, z. B. Peroxyessigsäure, durchzuführen [33, 34].
(4) In Bereichen mit betriebsbedingt erhöhter Temperatur ist zu prüfen, ob eine Dekontamination ohne Brand- und Explosionsgefahr möglich ist. Peroxyessigsäure kommt wegen seiner brandfördernden Eigenschaft dort nicht in Frage.
(1) Da die Beseitigung von Abfällen mit Biostoffen der Risikogruppe 4 eine außergewöhnliche und seltene Situation darstellt, müssen die Arbeitsanweisungen ausführlich und eindeutig sein. Sie sollen möglichst keine Spielräume lassen.
Folgende Themen sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
| Übertragungswege und Infektionsmöglichkeit verschiedener potenzieller Erreger – Einbindung des Arbeitsmediziners, |
| Aufgaben des Versenders (Desinfektion, Dreifach-Verpackung), |
| Transport, |
| Annahme und innerbetrieblicher Transport, |
| Durchführung der Verbrennung, |
| Vorgehen bei Kontaminationen, Vorgehen bei Unfällen und Notfällen. |
(2) Die Beschäftigten sind regelmäßig, mindestens aber jährlich auf der Grundlage der Arbeitsanweisungen zu schulen. Wenn Abfall mit hochpathogenen Erregern entsorgt werden soll, muss vor der Aufnahme entsprechender Tätigkeiten nochmals eine konkrete Unterweisung in Theorie und Praxis erfolgen. Der Einsatz des Personals und dessen Schulung sind vorab zu planen.
Unabdingbar ist das Schulen des korrekten Verhaltens bei einem Ereignis.
(3) Im Rahmen der Unterweisung ist den Beschäftigten zu erläutern, dass
| von Abfällen nach einer bestimmungsgemäßen Inaktivierung im Autoklaven keine Gefahr mehr ausgeht, |
| die dreifache Verpackung eine Freisetzung verhindert, sofern die Gebinde nicht beschädigt sind, |
| im Falle einer Störung die in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen, einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung, eine Infektion verhindern sollen, |
| die Beschäftigten arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Anspruch nehmen können. |
Die Standard-Schutzausrüstung besteht aus der anlagenspezifisch vorgegebenen Ausrüstung; in der Regel bestehend aus Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen, Schutzbrille und Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls ergänzt zum Beispiel durch Gehörschutz und Helm.
Für besondere Gefährdungen wird die Ausrüstung erweitert durch Atemschutz und Einweg-Schutzanzug gemäß Abschnitt 4.5.12 (2) ABAS-Beschluss 610 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind" [20].
Diese Hinweise zu Anforderungen an Transport und Verpackung entsprechen der Rechtslage bei Drucklegung dieses Beschlusses. Gültig sind die Vorschriften des ADR [31] zum Zeitpunkt des Transportes.
(1) Die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe incl. Abfälle auf öffentlich zugänglichen Verkehrswegen unterliegt den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr [31]. Gemäß § 2 (2) Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) [36] umfasst die Beförderung alle vorbereitenden Tätigkeiten (Klassifizieren, Verpacken, Markieren, Kennzeichnen und Verladen), das Befördern ("Transportieren") und die Abschlusshandlungen (Entladen und Empfangen).
(2) Die verantwortlich Beteiligten gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB [37]) sind u. a. der Auftraggeber des Absenders, der Absender, der Verpacker, der Verlader, der Beförderer, der Fahrzeugführer, der Entlader und der Empfänger. Die Beteiligten müssen umfangreiche gesetzlich definierte Pflichten erfüllen. Nichtbeachten der Gefahrgutvorschriften kann mit erheblichem Bußgeld und, im Falle strafrechtlicher Relevanz, auch mit Geld- oder Freiheitsstrafen belegt werden.
(3) Alle an der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe beteiligten Unternehmen müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Das beteiligte Personal muss ausreichend unterwiesen und geschult sein und über vollständige Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügen. Für deren Befolgung ist der Vorgesetzte verantwortlich. Gemäß § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV [38]) obliegt die Überprüfung der Vollständigkeit der Arbeitsanleitungen und die Überwachung aller Tätigkeiten mit Gefahrgut der beteiligten Personen dem Gefahrgutbeauftragten.
(4) Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 4 werden im ADR in Klasse 6.2 als Mikroorganismen der Kategorie A der UN Nummer 2814 "ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen" (Flüssigkeiten) oder 3549 "medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen, fest" (Feststoffe) zugeordnet. Der Stoff sowie alle kontaminierten Gegenstände müssen grundsätzlich gemäß ADR Verpackungsanweisung P620 (Flüssigkeiten) oder P622 (Feststoffe) verpackt werden. Die Gefahrgutverpackung ("Dreifachverpackung") muss bauartgeprüft, zugelassen und, in Übereinstimmung mit den Zulassungsdokumenten, für den Stoff zulässig sein.
2 | TRBA 100 [20] |
3 | Ständiger Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger – www.stakob.de |
4 | Chemisch Biologisch Radiologisch Nuklear |