1 Anwendungsbereich
Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Arbeitsbereichen der Land- und Forstwirtschaft
- beim Umgang mit Nutztieren1 (z. B. Fütterung, Pflege, Betreuung von Tieren),
- im Pflanzenbau (z. B. zum Zwecke der Verwertung zur Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung sowie nachwachsender Rohstoffe),
- in der Produktion von Lebensmitteln durch Zucht von Pilzen,
- bei der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Biomasse, d.h. Wirtschaftsdünger aus dem eigenen Betrieb wie z. B. Festmist, Flüssigmist und nachwachsenden Rohstoffen
sowie in angrenzenden Bereichen.
Diese TRBA findet auch Anwendung auf vergleichbare Tätigkeiten2. Zu diesen gehören z. B. Tätigkeiten in veterinärmedizinischen Großtierpraxen, in Tiergärten und Zoos, in Tierhaltungsbereichen von Zirkuseinrichtungen oder bei der Hausschlachtung, bei der Jagd oder in der Binnenfischerei und der Fischzucht.
Diese TRBA findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten in der Versuchstierhaltung (TRBA 120).
1 Nutztiere sind alle landwirtschaftlichen Haustiere, die für Milch-, Honigerzeugung, Mast, Arbeits-, Wollleistung und ähnliche Zwecke sowie zur Vermehrung gehalten werden. Zu Haustieren zählen nicht nur die herkömmlichen Nutztiere und domestizierten Tiere, sondern auch gefangen gehaltene Wildtiere.
2 Die einschlägigen Regelungen des Gentechnikrechts bleiben unberührt.