(1) Werden Maßnahmen an einer Aufzugsanlage durchgeführt, gelten für deren Ausführung die im Anhang in den Tabellen A.1 und A.2 genannten Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, der in § 12 Absatz 1 BetrSichV für das Montieren, Installieren und Betreiben von Aufzugsanlagen gefordert wird. Andere als die in den Tabellen genannten technischen Lösungen dürfen angewendet werden, wenn mit diesen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht und dies bei bestehender Prüfpflicht (siehe Abschnitt 3) von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bestätigt wurde.
(2) Änderungen der Umgebungsbedingungen (z. B. explosionsfähige Atmosphäre) oder der Nutzungsart (z. B. Einsatz als Feuerwehraufzug) erfordern grundsätzlich eine sicherheitstechnische Bewertung. Sofern die Aufzugsanlage als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird, ist zusätzlich eine erneute Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Ergeben sich daraus technische Änderungen, ist entsprechend dem ersten Absatz zu verfahren.