(1) Diese Technische Regel gilt für die Vermeidung von und für den Schutz vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern.
(2) Diese Technische Regel gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN).
(3) Diese Technische Regel gilt nicht für
(4) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung" sowie TRBS 1111) und zu Schutzmaßnahmen (z. B. TRGS 500 "Schutzmaßnahmen") wird hingewiesen.
(5) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" hingewiesen und für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird auf TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines", TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung", TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre", TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 727 hingewiesen.