(1) Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Begegnung der zu erwartenden Druck-, Brand- und Explosionsgefahren als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Anlagenteilen zu berücksichtigen. Dies gilt beispielhaft als erfüllt, wenn für die Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen einschließlich der Arbeitsmittel mit Wechselwirkung in einer Betankungsanlage die Anforderungen dieser Technischen Regel eingehalten sind.
(2) Tankstellen und Gasfüllanlagen sowie Arbeitsmittel mit Wechselwirkungen mit diesen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der Tankstelle oder Gasfüllanlage stehen, sind so zu errichten, dass Flucht- und Rettungswege oder öffentlich zugängliche Verkehrsflächen nicht eingeschränkt werden.
(3) Bei Tankstellen und Gasfüllanlagen mit besonderen Aufstellbedingungen, z. B. unterhalb von Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, sind die Aufstellbedingungen und Nutzungsverhältnisse dieser Räume, z. B. als Wohnraum, zu berücksichtigen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen in einem Sicherheitskonzept festzulegen.
(4) Tankstellen und Gasfüllanlagen müssen für die jeweilige Benutzung ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss an der Abgabeeinrichtung mindestens 100 Lux betragen.
(5) Bei der Konzeption der Tankstelle oder Gasfüllanlage ist die Rangfolge der Explosionsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 722 zu beachten.
(6) Explosionsgefährdete Bereiche dürfen sich grundsätzlich nicht auf benachbarte Grundstücksflächen und öffentliche Straßen sowie auf benachbarte Verkehrsflächen auf dem gemeinsamen Grundstück mit der Betankungsanlage erstrecken. Wenn sich Schutzabstände auf benachbarte Grundstücksflächen erstrecken oder dort vorhandene Einrichtungen wie z. B. Brandschutzmauern genutzt werden sollen, sind mit den Betroffenen diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen und zu dokumentieren.
(7) Die Abfüllflächen zur Befüllung der Lagerbehälter sind so festzulegen, dass Rangierbewegungen der anliefernden Tankfahrzeuge möglichst vermieden werden. Dabei ist das Erfordernis eines schnellen Verlassens der Betankungsanlage durch die Tankfahrzeuge im Schadensfall zu beachten.
(8) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind grundsätzlich nach den sicherheitstechnischen Anforderungen für Anlagen für extrem entzündbare Flüssigkeiten zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt > +55 °C gelagert werden und keine sicherheitstechnisch relevanten Wechselwirkungen mit der Betankungsanlage bestehen.
(9) Bei der Auswahl von Geräten, Schutzsystemen, sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und Anlagenteilen, z. B. Schläuche, für explosionsgefährdete Bereiche, die durch verschiedene Kraft- und Betriebsstoffe gebildet werden, sind die explosionsschutztechnischen Kenngrößen derjenigen Kraft- und Betriebsstoffe maßgeblich, aus denen sich die höchsten Anforderungen hinsichtlich Gerätegruppe, Gerätekategorie, Temperaturklasse und Explosionsgruppe ergeben.
(10) Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind die Anforderungen an die sichere Funktion von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen) zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren (siehe auch TRGS 725). Sofern sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen erforderlich sind, müssen diese das betroffene Anlagenteil bei einer Störung selbsttätig in den sicheren Zustand überführen. Bei Druckgefährdungen wird auf TRBS 1201 Teil 2 verwiesen.
(1) Alle Fördereinrichtungen müssen durch eine Befehlseinrichtung stillgesetzt werden können. Dazu ist im Bereich der aufsichtführenden Stelle, z. B. an der Kasse, oder an einem gefahrlos und frei zugänglichen Ort eine zentrale Einrichtung (Anlagen-Aus-Taster) zum sicheren Abschalten aller Pumpen oder Verdichter und zum Ansteuern der Ventile der Betankungsanlage in einen sicheren Zustand vorzusehen (Anlagen-Aus). Diese Einrichtung muss jederzeit schnell und ungehindert erreichbar sein.
(2) Alle Abgabeeinrichtungen von Betankungsanlagen für unterschiedliche Kraft- und Betriebsstoffe, die von einer gemeinsamen aufsichtführenden Stelle beaufsichtigt werden, müssen im Gefahrenfall gemäß Absatz 1 gemeinsam in einen sicheren Zustand geführt werden.
(3) Die Anlagen-Aus-Einrichtung gemäß Absatz 1 muss folgenden Anforderungen genügen:
(4) Wenn sich im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Kraftstoffe, z. B. Erdgas, Wasserstoff, die Notwendigkeit besonderer Anforderungen an die Anlagen-Aus-Einrichtung ergeben, sind die sich daraus ergebenden Maßnahmen umzusetzen. Können die in Absatz 3 genannten Anforderungen an die Anlagen-Aus-Einrichtung gemäß Absatz 1 nicht vollständig erfüllt werden, ist dies bei der Festlegung der Prüffristen der Anlagen-Aus-Funktion gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und diese Frist entsprechend zu verkürzen, z. B. häufiger als einmal jährlich.
(1) Bei Betrieb ohne Beaufsichtigung darf die Abgabe von flüssigem Kraftstoff nur aus Abgabeeinrichtungen erfolgen, die eine maximale Abgabemenge von 90 l Kraftstoff pro Betankungsvorgang freigeben. Für Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff und Flüssigerdgas wird auf Abschnitt 4.1.6 Absatz 4 verwiesen. Satz 1 gilt nicht für Diesel oder andere Betriebsstoffe, da diese kein Kraftstoff im Sinne dieser TRBS/TRGS sind. Für diese Stoffe kann sich eine Begrenzung der Austrittsmenge aus wasserrechtlichen Regelungen ergeben.
(2) Für Befehlseinrichtungen zum Abschalten von Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe wird auf Abschnitt 4.1.2 verwiesen.
(3) An Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas oder Flüssigerdgas muss eine Einrichtung ohne Selbsthaltung, z. B. elektrische Drucktaste an der Zapfsäule, mit Wirkung auf die Kraftstoffpumpe und das Schnellschlussventil vorhanden sein. Ein Anlagen-Aus-Taster gemäß Abschnitt 4.1.2 muss vorhanden sein.
(4) An Abgabeeinrichtungen für Erdgas oder Wasserstoff muss ein Anlagen-Aus-Taster gemäß Abschnitt 4.1.2 vorhanden sein.
(5) Zur Meldung von Störungen, Alarmen oder Schäden muss bei Betrieb ohne Beaufsichtigung eine Einrichtung vorhanden sein, bei deren Betätigung eine Gegensprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle, z. B. zum Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten und eingewiesenen Stelle, sofort hergestellt wird. Den Störungen oder Schäden ist in einem jeweils angemessenen Zeitraum zu begegnen. Diesbezügliche Festlegungen, z. B. hinsichtlich erforderlicher Eingriffszeiten, sind unter Berücksichtigung etwaiger Störungs- bzw. Schadensszenarien im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu treffen (siehe TRBS 1111).
(6) Der für den Betrieb ohne Beaufsichtigung nach den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Anlagen-Aus-Taster (Anforderungen siehe Abschnitt 4.1.2) muss leicht erkennbar und jederzeit schnell und ungehindert erreichbar sein. Eine Abdeckung des Anlagen-Aus-Tasters, die dessen Erkennbarkeit und Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt, ist zulässig.
(7) Bei Aktivierung der Anlagen-Aus-Einrichtung einer Betankungsanlage mit oberirdischen Lagerbehältern mit oberirdischen, freiliegenden Rohrleitungen oder mit druckversorgten Abgabeeinrichtungen muss eine automatische Meldung an eine ständig besetzte Stelle, z. B. an den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte und eingewiesene Stelle, erfolgen. Den der Meldung zugrundeliegenden Störungen oder Schäden ist in einem jeweils angemessenen Zeitraum zu begegnen. Diesbezügliche Festlegungen, z. B. hinsichtlich erforderlicher Eingriffszeiten, sind unter Berücksichtigung etwaiger Störungs- bzw. Schadensszenarien im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu treffen (siehe TRBS 1111).
4.1.4.1 Allgemeines
Hinweis:
Abschnitt 4.1 gilt nicht für die oberirdischen Lagerbehälter von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG). Die Anforderungen an Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG), insbesondere an die Aufstellung und den Betrieb der Lagerbehälter sind im Anhang 1 zu dieser TRGS genannt.
(1) Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, auch durch nicht eingewiesene Personen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Lagerbehälter dauerhaft gegen mechanische Einwirkungen und unzulässige Erwärmung geschützt sind. Dabei sind für die Lagerung von Kraft- und Betriebsstoffen die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
a) | Oberirdische Lagerbehälter sind durch einen Schutzabstand zu den Ein- und Ausfahrtsbereichen, die von einer öffentlichen Straße zu den Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe führen, zu schützen. Die Größe des Abstands sowie die Notwendigkeit eines zusätzlichen oder ersetzenden Anfahrschutzes sind zu ermitteln. Dabei sind die Aufstellbedingungen, z. B. das auf der Betankungsanlage und auf öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrswegen in Nachbarschaft zur Betankungsanlage zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Nähe der Lagerbehälter und zugehörige oberirdische Rohrleitungen, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge zu berücksichtigen, z. B. gemäß VdTÜV-Merkblatt 965. |
b) | Unterirdische Lagerbehälter, die überfahren werden können, müssen so eingebaut werden, dass durch die Verkehrslasten keine schädigenden Auswirkungen auf die Lagerbehälter entstehen können. |
a) | Parkflächen für Kraftfahrzeuge, |
b) | Verkehrsflächen auf der Betankungsanlage, auch die für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge, |
c) | Gebäude mit Brandlasten oder aus brennbaren Baustoffen, |
d) | gelagerte oder abgestellte brennbare Stoffe, |
e) | brandgefährliche Objekte, z. B. frei belüftete Behälter mit brennbaren und entzündbaren Flüssigkeiten. |
(2) Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, auch durch nicht eingewiesene Personen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass oberirdische Lagerbehälter gegen Eingriffe Unbefugter geschützt sind, z. B. durch Umfriedung oder Einschluss der Armaturen.
(3) An Gasfüllanlagen für gasförmigem oder flüssigem Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff (GH2, LH2, CcH2) mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 3 t bis 50 t sind die Lagerbehälter für Wasserstoff so anzuordnen, dass keine Wechselwirkungen zwischen den Lagerbehältern für Wasserstoff und Anlagenteilen von Tankstellen und Gasfüllanlagen für andere Kraftstoffe gegeben sind. Als Lagerbehälter können auch gefahrgutrechtlich zugelassene Transportbehälter (Kraftstofftransporteinheiten gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 Absatz 3) verwendet werden. Satz 1 ist erfüllt, wenn die Aufstellung der Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten in einem separaten, nur hierfür vorgesehenen Anlagenbereich erfolgt und die sicherheitstechnisch erforderlichen Abstände festgelegt und eingehalten sind.
(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten wie folgt angeordnet sind:
4.1.4.2 Unterirdische Lagerung
(1) Flüssigerdgas (LNG), Erdgas (CNG), gasförmiger Wasserstoff (GH2), flüssiger Wasserstoff (LH2) und Kryodruck-Wasserstoff (CcH2) werden in der Regel nicht in unterirdischen Behältern gelagert. Daher enthält diese Technische Regel keine Anforderungen an die unterirdische Lagerung von Flüssigerdgas, Erdgas (CNG) und Wasserstoff (LH2, GH2, CcH2). Falls unterirdische Lagerung vorgesehen ist, muss der Sachverhalt in der Gefährdungsbeurteilung separat bewertet werden.
(2) Abschnitt 4.1.4.1 gilt als erfüllt, wenn unterirdische Lagerbehälter so eingebaut sind, dass schädliche Wechselwirkungen untereinander, mit Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen, mit benachbarten Grundstücken sowie mit öffentlichen Versorgungsleitungen vermieden werden. Dies ist z. B. erfüllt, wenn eine Erddeckung von mindestens 1 m und soweit zutreffend ein Abstand von mindestens 0,4 m zwischen den Lagerbehältern bzw. Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen und mindestens 1 m zu Gebäuden und zu Grundstücken, die nicht zur Betankungsanlage gehören, und zu öffentlichen Versorgungsleitungen realisiert ist. Der Schutz oberirdischer Druckgasbehälter für nicht entzündbare oder nicht brennbare Betriebsstoffe (z. B. Helium oder Stickstoff) ist in Abschnitt 4.1.4.3 Absatz 14 geregelt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen unterirdische Lagerbehälter für Flüssiggas und nicht-brennbare Betriebsstoffe, die nicht überfahren werden können, mit einer Erddeckung von mindestens 0,5 m abgedeckt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 gilt für unterirdische Lagertanks für flüssige Kraftstoffe und brennbare Betriebsstoffe, die vor dem 17. Oktober 2012 rechtmäßig betrieben wurden, eine allseitige Erddeckung von 0,8 m als ausreichend.
(5) Die Wechselwirkung unterirdischer Tanks und Rohrleitungen mit kathodischem Korrosionsschutz (KKS) zu solchen ohne KKS ist zu beachten.
(6) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Behälter zur Lagerung von entzündbaren und brennbaren Betriebsstoffen, die Bestandteil der Betankungsanlage sind.
4.1.4.3 Oberirdische Lagerung
(1) Abschnitt 4.1.4.1 Absatz 1 gilt bei der oberirdischen Lagerung von Kraftstoffen als erfüllt, wenn nach den Anforderungen der Absätze 2 bis 13 gelagert wird. Dabei sind Wechselwirkungen bei der Zusammenlagerung verschiedener Kraftstoffe oder Kraftstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen sowie mit Betriebsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Behälter zur Lagerung von entzündbaren und brennbaren Betriebsstoffen, die Bestandteil der Betankungsanlage sind.
Bezüglich der oberirdischen Lagerung von Flüssigerdgas (LNG) wird auf Anhang 1 verwiesen, da in der Regel mehr als 3 t Flüssigerdgas gelagert wird.
(2) Absatz 1 gilt für flüssige Kraftstoffe als erfüllt, wenn
(3) Absatz 1 gilt für Erdgas (CNG) als erfüllt, wenn:
(4) Absatz 1 gilt für Flüssiggas als erfüllt, wenn:
a) | ein gefährlicher Wärmeeintrag in den Lagerbehälter durch die Ausführung der zugehörigen Abgabeeinrichtung als Zapfsäule oder als Zapfgerät mit einem metallischen Schutzgehäuse, deren Anordnung an der Stirnseite des Lagerbehälters (Kompaktanlage) und der Ausrichtung dieser Stirnseite des Lagerbehälters zur Verkehrsfläche vermieden ist, |
b) | nur Fahrzeuge mittels geschlossenen Systems betankt werden und |
c) | der Tankvorgang nur beaufsichtigt erfolgt. |
(5) Absatz 1 gilt für Wasserstoff bis zu einer Gesamtlagermenge von 3 t als erfüllt, wenn:
(6) Absatz 1 gilt für Wasserstoff mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 3 t bis höchstens 50 t als erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehalten werden:
a) | von flüssigem Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff (LH2, CcH2) doppelwandige vakuumisolierte Lagerbehälter mit Innenbehälter aus geeigneten Werkstoffen sowie einem tragenden Außenbehälter verwendet werden oder |
b) | von gasförmigem Wasserstoff (GH2) nur geeignete Lagerbehälter, z.B. Druckgeräte nach 14. ProdSV oder gefahrgutrechtlich zugelassene Behälter, verwendet werden |
c) | die Lagerbehälter für Wasserstoff unter Berücksichtigung der gelagerten Menge über die erforderlichen Ausrüstungen verfügen (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV). Bei der Auslegung der Abblaseleitung und der Sicherheitsventile wird das sichere Abblasen von Wasserstoff für den Fall einer anzunehmenden Wärmeeinstrahlung (z.B. bei einem Brand in der Umgebung oder unzulässige witterungsbedingte Wärmeeinstrahlung) berücksichtigt, um ein Bersten der Lagerbehälter zu vermeiden. |
a) | Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff, |
b) | Brandlasten gemäß Abschnitt 4.1.4.1 Absatz 1 Nummer 2 in der Umgebung der Lagerbehälter, |
c) | benachbarten Grundstücken oder zu öffentlichen Verkehrsflächen (Schutzabstand), |
d) | Anlagenteilen von Tankstellen oder Gasfüllanlagen anderer gasförmiger Kraftstoffe |
e) | sowie von Anlagen zur Lagerung und Abgabe von Betriebsstoffen haben. Der Abstand von 5 m darf verringert werden, wenn die Lagerbehälter gegen unzulässige Erwärmung während mindestens 30-minütiger Brandeinwirkung geschützt sind. Dabei sind die Abgabeeinrichtungen für andere Kraftstoffe oder brennbare Betriebsstoffe, Brandlasten gemäß Abschnitt 4.1.4.1 Absatz 1 Nummer 2 in der Umgebung des Behälters, benachbarten Grundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen zu berücksichtigen. Der Schutz kann durch eine Schutzwand, ein Strahlungsschutzblech (bei reiner Strahlungswärme) oder eine Brandschutzisolierung erfolgen. Die Abmessungen und Eigenschaften sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beschreiben. Die ermittelten Schutzmaßnahmen sind in einer brandschutztechnischen Bemessung abhängig von der Art, Menge und Größe der brennbaren Stoffe/Bauten festzulegen. |
(7) Bei der Lagerung von Wasserstoff in mehreren Behältern muss der Abstand zwischen den einzelnen Behältern mindestens 3 m betragen. Der Abstand kann verringert werden, wenn z.B. geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen werden.
(8) Die durch die Schutzabstände nach den Absätzen 2 bis 5 gebildeten Flächen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Es ist zu berücksichtigen, dass an kalten Flächen kondensierter Sauerstoff die Brennbarkeit verschiedener Stoffe beeinflussen kann. Nicht zu solchen Stoffen gehören die Kraftstoffe gemäß Abschnitt 2 Absatz 11, wenn
a) | sich entweder die Domschächte der Lagerbehälter außerhalb der Schutzabstände befinden oder |
b) | die Abdeckungen der Domschächte aus nicht-brennbaren Baustoffen (siehe Satz 1) ausgeführt sind und hinsichtlich der zu schützenden Lagerbehälter im Brandfall gewährleisten, dass die zulässigen Betriebsbedingungen des Lagerbehälters nicht überschritten werden. |
(9) Die für die einzelnen Kraftstoffe nach Absatz 2 bis 5 geforderten Schutzabstände dürfen sich mit den Schutzabständen für andere Kraftstoffe nach Absatz 2 bis 5 überschneiden.
(10) Die explosionsgefährdeten Bereiche nach Abschnitt 4.1.10 dürfen sich nicht auf benachbarte Grundstücke, soweit diese nicht zur Betankungsanlage gehören oder deren Nutzung vertraglich nicht geregelt ist, auf benachbarte Verkehrsflächen auf dem gemeinsamen Grundstück mit der Betankungsanlage sowie auf öffentliche Verkehrsflächen oder sonstige, insbesondere durch andere Personen genutzte Flächen erstrecken. Abweichend davon darf sich der explosionsgefährdete Bereich um die Lagerbehälter, der durch die Befüllung des Lagerbehälters begründet ist, auf die Verkehrsflächen der Betankungsanlage erstrecken, wenn während der Befüllung das Betreten durch Unbefugte und das Durchfahren dieser Verkehrsfläche durch geeignete Maßnahmen unterbunden, z. B. durch fachkundige Aufsicht des TKW-Fahrers, und diese Verkehrsfläche abgesperrt ist, z. B. durch Leitkegel.
(11) Lagerbehälter sowie Behälter zur Lagerung von entzündbaren und brennbaren Betriebsstoffen und ihre Stützkonstruktionen müssen, falls in der Umgebung eine Brandlast besteht, vor dieser geschützt sein. Dabei ist abhängig von der aus der Brandlast resultierenden Wärmeeinwirkung auf den Behälter zu ermitteln, welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. Es muss durch bauliche Maßnahmen verhindert sein, z. B. durch eine Mauer oder eine Überhöhung, dass brennbare Stoffe unter den Lagerbehälter oder in den Domschacht benachbarter unterirdischer Lagerbehälter gelangen können.
(12) Lagerbehälter müssen so errichtet und betrieben werden, dass sie gegen gefährlichen Wärmeeintrag durch Selbstbefeuerung geschützt sind.
(13) Unzulässige Erwärmung der Lagerbehälter durch Sonneneinstrahlung ist zu verhindern, z. B. durch ein Strahlungsschutzdach oder einen reflektierenden Anstrich. Auf TRBS 3146/TRGS 746 wird verwiesen.
(14) Druckgasbehälter zur Lagerung von nicht brennbaren Betriebsstoffen (z. B. Helium oder Stickstoff) und ihre Stützkonstruktionen müssen, falls in der Umgebung eine Brandlast gemäß Abschnitt 4.1.4.1 Absatz 1 Nummer 2 besteht, vor der Brandlast geschützt sein. Dabei ist abhängig von der aus der Brandlast resultierenden Wärmeeinwirkung auf den Behälter zu ermitteln, welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind. Es muss verhindert werden, dass brennbare Kraft- und Betriebsstoffe unter die Behälter gelangen können. Zum Schutz gegen mechanische Beschädigungen ist ein Abstand oder Anfahrschutz erforderlich, der den Schutzzielen von Abschnitt 4.1.4.1 Absatz 1 Nummer 1 entspricht.
4.1.4.4 Einhausung
(1) Abschnitt 4.1.4.1 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn Kraftstoffe in einer Einhausung nach den Anforderungen der Absätze 2 bis 3 gelagert werden. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Behälter zur Lagerung von entzündbaren und brennbaren Betriebsstoffen, die Bestandteil der Betankungsanlage sind.
(2) Die Lagerbehälter von Kraftstoffen sind in einer Einhausung aufzustellen, die
(3) Die Kraftstoffe dürfen nur bis zu den folgenden maximalen Lagermengen gelagert werden:
(4) Flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas, Wasserstoff und Erdgas sowie entzündbare und brennbare Betriebsstoffe dürfen nicht zusammen in einer Einhausung gelagert werden.
(5) Flüssigerdgas (LNG), flüssiger Wasserstoff (LH2) und Kryodruck-Wasserstoff (CcH2) wird in der Regel nicht in Einhausungen gelagert. Anordnung der Lagerbehälter in Gruben ist einer Einhausung gleichgestellt. Falls erforderlich muss der Sachverhalt in der Gefährdungsbeurteilung separat bewertet werden.
4.1.4.5 Domschächte, Einsteigeöffnungen
(1) Lagerbehälter und deren Armaturen müssen für Prüfung und Instandhaltung zugänglich sein.(2) Absatz 1 ist für Domschächte unterirdischer Lagerbehälter erfüllt, wenn sie so geräumig sind, dass alle Anschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können sowie das komplette Entleeren des Lagerbehälters möglich ist.
(3) Domschächte unterirdischer Lagerbehälter müssen unfallsicher abgedeckt sein. Die Schachtabdeckungen müssen den zu erwartenden Belastungen, z. B. durch Fußgänger, Fahrzeugverkehr, standhalten.
(1) Fernfüllschächte und -schränke für Kraftstoffe dürfen sich im Wirkbereich anderer Kraftstoffe nur befinden, wenn die darin befindlichen Einrichtungen auch für die anderen Kraftstoffe entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.
(2) Fernfüllschächte und -schränke für Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt > +55 °C und nicht-brennbare Betriebsstoffe dürfen sich im Wirkbereich von flüssigen Kraft- oder Betriebsstoffen mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C oder Flüssiggas oder Flüssigerdgas nur befinden, wenn die darin befindlichen Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind.
(3) Von in öffentlich zugänglichen Bereichen befindlichen Fernfüllschächten oder -schränken abgehende Rohrleitungen sind grundsätzlich unterirdisch zu verlegen.
(1) Bei der kombinierten Anordnung von Abgabeeinrichtungen für verschiedene Kraft- und Betriebsstoffe oder der Anordnung von Abgabeeinrichtungen in einem explosions-gefährdeten Bereich für Kraftstoffe ist die mögliche Verschleppung explosionsfähiger Atmosphäre zu beachten.
(2) Bei der Anordnung von Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe in Wirkbereichen nach Abschnitt 4.1.7 für Kraftstoffe ist die mögliche Verschleppung von austretenden Kraftstoffen und deren Dämpfen in das Innere der Abgabeeinrichtungen zu verhindern (schwadensichere Gehäuse im Sinne von DIN EN 60079-15). Alternativ sind das Innere der Abgabeeinrichtungen explosionsgeschützt in Kategorie 3 gemäß Richtlinie 2014/34/EU und Geräte im Inneren von tiefer gelegenen Schächten von Abgabeeinrichtungen in Kategorie 2 gemäß Richtlinie 2014/34/EU auszuführen. Satz 1 und 2 gilt auch für Abgabeeinrichtungen und Anlagenteile für andere Betriebsstoffe, z. B. für wässrige Harnstofflösung und Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff, die sich im explosionsgefährdeten Bereich und im Wirkbereich einer Abgabeeinrichtung für Kraftstoff befinden. Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff, die im explosionsgefährdeten Bereich oder im Wirkbereich von Ottokraftstoff oder Flüssiggas aufgestellt sind, müssen für die Temperaturklasse T3 ausgelegt sein.
(3) Eine Kombination von Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe mit Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas, Erdgas und Flüssigerdgas sowie für Betriebsstoffe ist möglich, wenn alle Anlagenteile für die Explosionsgruppe IIA bzw. bei Ethanol-Kraftstoff E100 (Ethanolanteil > 90 %) die Explosionsgruppe IIB (oder IIB1) und für die Temperaturklasse T3 ausgelegt sind. Bei einer Kombination einer Abgabeeinrichtung für gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff mit anderen Abgabeeinrichtungen müssen alle Anlagenteile für die Explosionsgruppe IIC (oder IIB+H2) und für die Temperaturklasse T3 ausgelegt sein.
Für die Einteilung der Explosionsgruppen siehe z. B. DIN EN 60079-0 und DIN EN 16852.
(4) Bei der Kombination von Abgabeeinrichtungen für andere Kraft- und Betriebsstoffe mit flüssigem Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff muss zusätzlich beachtet werden, dass durch kondensierende Luft eine Anreicherung von Sauerstoff erfolgen kann. In Bereichen, in denen kondensierende Luft auftreten kann, ist sicherzustellen, dass organische Materialien (z. B. Bitumen, Schmierstoffe) nicht vorhanden sind. Abgabeeinrichtungen für flüssigen Wasserstoff (LH2) und Kryodruck-Wasserstoff (CcH2) dürfen nicht auf Bodenflächen aus organischen Verbindungen (z. B. Bitumen) aufgestellt und betrieben werden.
(5) Die mögliche Freisetzungsmenge bei Leckagen von Betankungsschlauchleitungen für gasförmige Kraftstoffe ist auf ein unbedenkliches Maß zu begrenzen. Dies ist z. B.
a) | eine automatische Überprüfung des Anschlusses des Betankungsschlauchs an den Betankungsanschluss des KFZ erfolgt, so dass bei einer Undichtheit die Betankung nicht gestartet wird, |
b) | eine automatische Überwachung der Betankung vorhanden ist, so dass bei einer Undichtheit die Betankung sofort abgebrochen wird, |
c) | der Schlauch gefahrlos druckentlastet wird, indem der Wasserstoff über den Entlüftungsmast/-kamin abgeleitet wird, und |
d) | nach der Betankung die Betankungskupplungdruckfrei ist; |
e) | die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt. |
a) | eine automatische Überprüfung des Anschlusses des Betankungsschlauchs an den Betankungsanschluss des zu betankenden Fahrzeugs erfolgt, so dass bei einer Undichtheit die Betankung nicht gestartet wird, |
b) | eine automatische Überwachung der Betankung vorhanden ist, so dass bei einer Undichtheit die Betankung sofort abgebrochen wird, |
c) | der Schlauch gefahrlos druckentlastet wird, indem der Wasserstoff über den Entlüftungsmast/-kamin abgeleitet wird, |
d) | nach der Betankung die Betankungskupplung druckfrei ist, |
e) | die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt. |
a) | die Abgabe im Vollschlauchsystem erfolgt, |
b) | optional eine Gaspendelmöglichkeit zur Entspannung in ein geschlossenes System vorhanden ist, |
c) | die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt und |
d) | beim Abkuppeln der Betankungsschlauchleitung nur das im Kupplungsstück vorhandene Gas freigesetzt wird. |
(6) Es ist sicherzustellen, z. B. durch Schlauchrückholung, dass die Betankungsschlauchleitung im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden kann.
(7) Bei einer plötzlichen Erhöhung des Durchflusses, z. B. durch Schlauchabriss, muss bei gasförmigen Kraftstoffen wie Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas, gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff das weitere Nachströmen selbsttätig unterbrochen werden. Dazu ist in oder unmittelbar vor jeder Betankungsschlauchleitung eine Einrichtung vorzusehen, welche die weitere Gaszufuhr selbsttätig unterbricht. Zusätzlich muss in oder unmittelbar vor jeder Betankungsschlauchleitung für Flüssiggas und Erdgas eine Abreißkupplung eingebaut sein, die ab einer bestimmten Zuglast in Funktion tritt und dabei den Austritt von Kraftstoff beidseitig verhindert. Die Trennkräfte der Abreißkupplung müssen deutlich niedriger liegen als die Reißfestigkeit der Betankungsschlauchleitung und der angeschlossenen Anlagenteile. Die Führung der Betankungsschläuche muss so ausgeführt sein, dass die Zugkräfte möglichst axial, d. h. ohne größere Ablenkung, auf die Abreißkupplung wirken. Bei der Abgabe von flüssigem Wasserstoff ist durch technische Maßnahmen sicher zu stellen, dass nach Auslösung der Abreißkupplung keine unzulässigen Drücke aufgrund von eingeschlossenem flüssigem Wasserstoff im Zapfschlauch entstehen (z. B. durch Druckentlastung in den Fahrzeugtank). Bei Einbau, Verwendung und Wartung sind die Angaben des Herstellers der Abgabeeinrichtung zu beachten.
(8) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, müssen Abgabeeinrichtungen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sich in und unter diesen Räumen keine gefährlichen Konzentrationen brennbarer Stoffe bilden können.
(9) Abgabeeinrichtungen müssen an Gebäuden so aufgestellt werden, dass dadurch der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude nicht behindert wird. Abgabeeinrichtungen vor Gebäuden gelten nicht als den Fluchtweg behindernd, wenn der Abstand der Abgabeeinrichtungen zu Türen oder anderen Öffnungen, durch die Dampf-Luft-Gemische oder gasförmige Kraftstoffe hindurchtreten können, mindestens 2 m beträgt, die Zapfventile auf den der Tür bzw. der anderen Öffnung abgewandte(n) Seite(n) der Abgabeeinrichtung angeordnet sind (Abbildung 1) und baurechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Zwischen dem zu betankenden Fahrzeug und einer Tür oder anderen Öffnung muss ein ausreichender Abstand eingehalten sein. Dies gilt bei einem Abstand von mindestens 1 m als erfüllt.
Abbildung 1: Zu Öffnungen in Gebäuden abgewandte Seiten von Abgabeeinrichtungen
(10) Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können. Dies gilt für Abgabeeinrichtungen als erfüllt, wenn sie
a) | unmittelbar unter der Abgabeeinrichtung an geschützter Stelle angebrachte Abscher-/Bruchsicherungsventile, |
b) | eine selbsttätig schließende Absperreinrichtung, die direkt bei einer erheblichen Erschütterung ausgelöst wird. Die Absperreinrichtung muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert oder |
c) | die Abgabeeinrichtung mit einem Anfahrschutz nach dem Stand der Technik gemäß 4.1.4.1 Absatz 1 Nummer 1 geschützt ist. |
Bei der Benutzung von Zapfventilen in Gebäuden sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Abbildung 2: Anfahrschutz an Abgabeeinrichtungen
(1) An Tankstellen und Gasfüllanlagen sind für die verschiedenen Kraftstoffe Wirkbereiche festzulegen, die sich ggf. überschneiden dürfen und in denen die dazu im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen gelten.
(2) Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtung für flüssige Kraftstoffe und für Flüssiggas ist der mit dem Zapfventil in 1 m Höhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 1 m bis Erdgleiche.
(3) Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtung für Erdgas ist der mit dem Zapfventil in 1 m Höhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 1 m bis zu einer Höhe von 2 m über Erdgleiche.
(4) An Abgabeeinrichtungen für gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff entfallen die Wirkbereiche, sofern das Zapfventil ein Totvolumen von max. 3 cm³ hat und die Anforderungen von Abschnitt 4.1.6 Absatz 5 erfüllt sind.
(5) An Abgabeeinrichtungen für Flüssigerdgas werden keine Wirkbereiche festgelegt. Jedoch sind in einem Bereich um die Anschlussstelle der Füllkupplung am Fahrzeugtank mit Radius 0,5 m alle Zündquellen, die betrieblich oder bei vorhersehbaren Betriebsstörungen auftreten, zu vermeiden, z. B. durch Geräte in Gerätekategorie 2G gemäß Richtlinie 2014/34/EU.
(6) Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter mit flüssigen Kraftstoffen ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.
(7) Die Wirkbereiche können durch geeignete Maßnahmen verkleinert werden, z. B. durch Wände, die so aufgestellt und ausgeführt sind, dass auftreffende flüssige Kraftstoffe oder Flüssiggas sicher auf die Abfüllfläche abgeleitet werden. Bei Wänden ist dies beispielhaft erfüllt, wenn sie mindestens 1 m hoch und ausreichend breit (bei der Betankung mindestens maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich 1 Meter) sind.
(8) Der Wirkbereich muss belüftet sein.
(1) Die Ansammlung von Dämpfen flüssiger Kraftstoffe sowie von Flüssiggas, flüssigem Wasserstoff und Flüssigerdgas in tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z. B. für Kabel oder Rohrleitungen, jeweils in gefahrdrohender Menge ist sicher zu vermeiden. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn tiefer gelegene Räume, Schächte o. ä. keine Öffnungen zu Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen haben. Satz 1 gilt nicht für Domschächte, Fernfüllschächte und Schächte unter Abgabeeinrichtungen, die als explosionsgefährdete Bereiche ausgewiesen und entsprechend ausgerüstet sind.
(2) Die Lagerung von Heizöl EL (Extra Leichtflüssig) und von nicht-brennbaren Betriebsstoffen, z. B. wässrige Harnstofflösung, muss so erfolgen, dass es zu keiner gefährlichen Flammpunkterniedrigung z. B. durch Beimischung von Kraftstoffdämpfen kommen kann. Dazu müssen Domschächte und sonstige Öffnungen von Tanks zur Lagerung von Heizöl EL und von nicht-brennbaren Betriebsstoffen, die nicht flüssigkeits- oder gasdicht abgedeckt sind, außerhalb der Wirkbereiche und explosionsgefährdeten Bereiche liegen.
(3) Wenn sich im Wirkbereich bei der Betankung von Fahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen oder Flüssiggas Abläufe zu Leichtflüssigkeitsabscheidern befinden, ist das nachfolgende Abwassersystem explosionsgeschützt auszuführen und der Ablauf mit einer Flammendurchschlagssicherung abzusichern.
4.1.9.1 Aufstellung in Räumen
(1) Anlagenteile von Gasfüllanlagen dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die Räume
(2) Für Räume mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen, die unter Erdgleiche liegen, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festgelegt sein wie z. B. eine Gaswarneinrichtung und Lüftungsmaßnahmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Verdichter-/Versorgungseinheiten von Gasfüllanlagen für verflüssigte entzündbare Gase nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußböden allseitig unter Erdgleiche liegen. Bei erdgedeckten Druckgasbehältern, bei denen eine Stirnwand innerhalb einer Grube liegt, gilt diese Grube nicht als Raum im Sinne von Satz 1.
(4) Räume mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen dürfen nicht anderweitig genutzt werden, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Anlagenteilen wie z. B. durch mechanische Einwirkungen, Brände oder Explosionen, entstehen kann. Materialien, die auf Grund ihres Wärmeinhaltes oder ihrer Menge nach keine Brandlast darstellen wie z. B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen oder Wärmedämmungen von Rohrleitungen, dürfen vorhanden sein. Es dürfen Einrichtungen vorhanden sein, die für vor und nach dem Füllen erforderliche Arbeiten notwendig sind, z. B. für Probenahmen und Analysen.
(5) Anlagenteile von Gasfüllanlagen dürfen in Aufenthaltsräumen nicht aufgestellt werden. Sie dürfen in Arbeitsräumen nicht aufgestellt werden, wenn dort nicht nur vorübergehend Menschen beschäftigt sind.
(6) Räume mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der möglichen Mengen der freigesetzten Gase ausreichend be- und entlüftet werden. Die Forderung nach ausreichender Lüftung ist für technisch dichte Gasfüllanlagen in der Regel erfüllt, wenn
Die Abluft muss gefahrlos abgeleitet werden.
(7) In Räumen mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen dürfen keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume angeordnet sein.
(8) In Räumen mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen für Gase schwerer als Luft oder für tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen sich keine
befinden.
(9) Über Absatz 1 Nummer 5 hinaus dürfen sich Räume mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen neben, unter oder über Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, nur befinden, wenn die Trennwände zu diesen angrenzenden Räumen zusätzlich feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) ausgeführt sind. Bei der Installation von Anlagenteilen der Gasfüllanlage auf Dachflächen müssen die Aufstellflächen feuerbeständig ausgeführt sein, außer Dachflächen von Verdichtergebäuden, -container als baulich abgeschlossene Einheit und ohne angrenzende Räume. Satz 2 gilt nicht bei der ausschließlichen Verlegung von Rohrleitungen auf den Dachflächen.
(10) Die Aufstellorte von Verdampfern, Verdichtern, Pumpen, Lager- und Pufferbehältern sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
(11) Es sind Maßnahmen gegen eine Verschleppung von gasförmigen Kraftstoffen in benachbarte Räume, die nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, zu treffen. Dazu sind alle Trennwände sowie Rohr-, Kabel- und Leitungsdurchführungen in Gebäuden zwischen Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von gasförmigen Kraftstoffen gerechnet werden muss, und Bereichen, in denen dies nicht der Fall ist, so auszuführen, dass eine Verschleppung von gasförmigen Kraftstoffen nicht möglich ist, z. B. durch gasdichte Wände und Durchführungen, die so konstruiert und ausgebildet sind, dass das Durchtreten von Gasen und Dämpfen vermieden wird. Rohre und Leitungen müssen durch Wände mit Brandschutzanforderungen so geführt werden, dass die Abschottungen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile.
4.1.9.2 Aufstellung im Freien
(1) Können sich Gase schwerer als Luft auf Grund eines Gefälles über den Aufstellplatz einer Gasfüllanlage hinaus in tiefer liegende Räume, Kanäle, Schächte oder Luftansaugöffnungen ausbreiten, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Ausbreitung verhindern. Dies kann z. B. durch einen Wall oder eine Mauer mit angemessener Dimensionierung und Dichtheit erfolgen.
(2) Anlagenteile von Gasfüllanlagen müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Ist ein Schutzabstand nicht ausreichend, muss ein Anfahren durch Fahrzeuge
verhindert sein. Bezüglich der Aufstellung von Abgabeeinrichtungen wird auf Abschnitt 4.1.6 verwiesen.
(3) Im Bereich von Anlagenteilen von Gasfüllanlagen für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase muss der Boden so ausgebildet sein, dass evtl. auslaufendes Gas gefahrlos aufgefangen wird, z. B. durch eine Aufkantung, Wanne oder ein Gefälle von etwa 2 % in eine ungefährliche Richtung. Dabei darf keine Gefährdung von anderen Gasfüllanlagen und Tankstellen entstehen.
(4) Bei Gasfüllanlagen für Flüssiggas dürfen 5 m um betriebsbedingte Freisetzungsstellen (z. B. Schlauchkupplungen der Füllschläuche) keine
angeordnet sein.
4.1.9.3 Sicherheitsabstand und Begrenzung der Ausbreitung freigesetzter Gase
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten für den bestimmungsgemäßen Betrieb festzulegen.
(2) Bei Festlegung der Sicherheitsabstände laut Absatz 1 sind neben der betriebsbedingten Freisetzung insbesondere folgende Gefährdungen durch Gase zu berücksichtigen:
(3) Soweit unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 genannten Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung keine größeren Abstände erforderlich sind, sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
(4) Lagerbehälter für Wasserstoff mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 3 t müssen einen Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten nach Abschnitt 2 Absatz 16, ausgenommen die zugehörigen Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff, von mindestens 7 m einhalten. Der Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten kann durch geeignete Maßnahmen verringert werden. Der Sicherheitsabstand nach Abschnitt 2 Absatz 16 darf sich nicht auf benachbarte Grundstücke, soweit diese nicht zur Betankungsanlage gehören, auf benachbarte Verkehrsflächen sowie auf öffentliche Verkehrswege oder sonstige, insbesondere durch andere Personen genutzte Flächen erstrecken.
(5) Fällt die Anlage in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) gilt der angemessene Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten gemäß § 3 Absatz 5c des BImSchG.
4.1.9.4 Zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Wasserstoff
(1) Gasfüllanlagen für Wasserstoff und deren Anlagenteile müssen mindestens technisch dicht gemäß TRGS 722 Abschnitt 4.5.3 ausgeführt sein.
(2) Räume, in denen Anlagenteile für Gasfüllanlagen für Wasserstoff angeordnet sind, müssen gemäß Abschnitt 4.1.9.1 Absatz 6 eine ausreichende Durchlüftung aufweisen. Die Entlüftungsöffnungen müssen unmittelbar ins Freie führen. Dies ist z. B. bei Räumen mit natürlicher Querbelüftung erfüllt, wenn die Belüftungsöffnungen möglichst an tiefster Stelle und die Entlüftungsöffnungen an höchster Stelle im Deckenbereich angebracht sind und die freie Fläche der Be- und Entlüftungsöffnungen einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1 % der Bodenfläche des Raumes beträgt.
(3) Räume nach Absatz 2 mit technisch dichten Anlagenteilen sind mit einer Gaswarneinrichtung (GWE) zu überwachen. In Abhängigkeit von der Bauart und Betriebsweise der Anlage muss bei maximal 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) ein Voralarm ausgelöst werden. Bei maximal 40 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) muss eine Notabschaltung den Wasserstoffverdichter abschalten und die Ventile der zugehörigen Nebenanlagen schließen. Sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht anders festgelegt, ist auch eine evtl. laufende Fahrzeugbetankung zu unterbrechen. Ist eine technische Lüftung gemäß Abschnitt 4.1.9.1 Absatz 6 Nummer 2 erforderlich, muss diese bei Auslösung der Notabschaltung automatisch zugeschaltet werden.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Räume, in denen ausschließlich auf Dauer technisch dichte Anlagenteile vorhanden sind. Dies kann z. B. bei Räumen zutreffen, in denen sich ausschließlich Lager- oder Pufferbehälter für Wasserstoff sowie die zugehörige Verrohrung und Armaturen befinden und die Verbindungselemente gemäß TRGS 722 Abschnitt 4.5.3 Absatz 7 auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind.
(5) Jeder Alarm muss zur Einleitung von Maßnahmen an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden. Es ist sicherzustellen, dass Räume gemäß Abschnitt 4.2.5.1 Absatz 1 Nummer 8 erst nach Feststellung der Gasfreiheit betreten werden, siehe auch Abschnitt 5.2. Nach einer Notabschaltung der Anlage darf die Anlage nur durch eine unterwiesene Fachkraft wieder in Betrieb genommen werden.
(6) Die Dichtheit der Anlagenteile der Gasfüllanlage für Wasserstoff (LH2, GH2, CcH2) muss jährlich kontrolliert werden und dies ist zu dokumentieren.
4.1.9.5 Zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) einzeln und in Kombination mit Abgabeeinrichtungen für gasförmiges Erdgas (LCNG-Anlagen)
(1) Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas und deren Anlagenteile müssen mindestens technisch dicht gemäß TRGS 722 Abschnitt 4.5.3 ausgeführt sein.
(2) Aufstellungsräume für Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas und deren Anlagenteile, außer deren Abgabeeinrichtungen, sowie Räume mit Lagerbehältern müssen eine ausreichende Durchlüftung, in der Regel Querbelüftung, aufweisen. Bei natürlicher Lüftung sind die Belüftungsöffnungen möglichst an tiefster Stelle, die Entlüftungsöffnungen an höchster Stelle im Deckenbereich anzubringen. Lüftungstechnische Kurzschlüsse sind zu vermeiden. Die Entlüftungsöffnungen müssen unmittelbar ins Freie führen. Die freie Fläche der Be- und Entlüftungsöffnungen muss einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
(3) Räume nach Absatz 2 mit technisch dichten Anlagenteilen sind mit einer Gaswarneinrichtung (GWE) zu überwachen.
(4) Wenn die Gaswarneinrichtung nach Absatz 3 verdampftes Flüssigerdgas in der Umgebungsluft feststellt, muss bei 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) eine technische Lüftung automatisch zugeschaltet und ein Voralarm ausgelöst werden. Bei 40 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) muss die Notabschaltung ausgelöst werden (Abschalten der Nebenanlagen, Schließen der Ventile). Sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht anders festgelegt, ist eine evtl. laufende Fahrzeugbetankung zu unterbrechen. Bei Ausfall der technischen Lüftung muss automatisch eine Notabschaltung ausgelöst werden.
(5) Jeder Alarm muss zur Einleitung von Maßnahmen an eine zentrale Leitstelle weitergeleitet werden. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass Räume nach Absatz 2 erst nach Feststellung der Gasfreiheit betreten werden, siehe auch Abschnitt 5.2. Nach einer Notabschaltung der Anlage darf die Anlage nur durch eine unterwiesene Fachkraft wieder in Betrieb genommen werden.
(6) Verdampftes LNG, das als CNG zur Betankung an Kraftfahrzeuge abgegeben werden soll, ist zu odorieren, damit der Fahrer im Falle von Undichtheiten gewarnt wird. Einzelheiten zur Odorierung von Erdgas ist dem DVGW-Merkblatt G280 zu entnehmen.
4.1.9.6 Gasfüllanlagen in nicht-öffentlichen Bereichen
Ist eine Gasfüllanlage für den Betrieb in einem nicht öffentlichen Bereich vorgesehen und nicht selbst umfriedet bzw. ihre Armaturen eingeschlossen, sondern Teil eines größeren umfriedeten Bereichs (Werksgelände), so sind organisatorische Maßnahmen wie z. B. entsprechende Unterweisung, ausreichend, sofern dies in der Gefährdungsbeurteilung nicht anderweitig festgelegt ist.
4.1.10 Festlegung und Zoneneinteilungen von explosionsgefährdeten Bereichen
4.1.10.1 Allgemeines
(1) An Teilen von Tankstellen und Gasfüllanlagen für Kraftstoffe und Betriebsstoffe mit Flammpunkt ≤ +55 °C kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Regel nicht sicher verhindert werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung einer Betankungsanlage ist von einer Vielzahl von Bereichen, in denen mit dem Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden muss, auszugehen. Diese Bereiche sind als explosionsgefährdete Bereiche auszuweisen. Für eine Einteilung von explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen gilt Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV. Es ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV zu erstellen. Siehe hierzu auch TRGS 720, 721 und 722.
(2) Die in Abschnitt 4 dieser Technischen Regel genannten beispielhaften Maßnahmen setzen die folgenden Festlegungen der explosionsgefährdeten Bereiche und Zoneneinteilungen voraus. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoffV begründet festgelegt werden.
(3) Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Zoneneinteilungen sind für Ottokraftstoffe und Flüssiggas in den Abbildungen 3 bis 5 dargestellt. In der Gefährdungsbeurteilung können im Einzelfall andere Zoneneinteilungen getroffen werden.
4.1.10.2 Explosionsgefährdete Bereiche an Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken
(1) Für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas ist das Innere des Armaturenteils von Abgabeeinrichtungen, das Innere der Schutzgehäuse für Förder- und Messeinheiten von Zapfsystemen, die Sockelschächte von Abgabeeinrichtungen sowie das Innere von Fernfüllschränken Zone 1 (Abbildung 3).
(2) Für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas ist außerhalb des Armaturenteils bzw. der Schutzgehäuse gemäß Absatz 1 der Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 0,2 m von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden Zone 2 (Abbildung 3). Für die mögliche Einschränkung der Ausdehnung der explosionsgefährdeten Bereiche sind die Installationsvorgaben der Hersteller zu beachten.
Abbildung 3: Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche an Zapfsäulen für Ottokraftstoff und Flüssiggas
(3) Für flüssige Kraftstoffe ist das Innere von Gehäusen oder Verkleidungen für oberirdische Rohrleitungen mit lösbaren Verbindungen Zone 2.
(4) Für flüssige Kraftstoffe ist der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um Kleinzapfgeräte Zone 2.
(5) Für Erdgas, Flüssigerdgas und Wasserstoff ist das Innere des Armaturenteils von Abgabeeinrichtungen Zone 2, wenn die Bauteile und Verbindungen technisch dicht sind und eine ausreichende natürliche Lüftung vorliegt, die z. B. mit diagonal angeordneten Öffnungen mit mindestens je 60 cm2 gewährleistet ist.
(6) Wenn die Abgabeeinrichtung für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff kombiniert mit Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe oder Flüssiggas ausgeführt ist, ist das Innere des Armaturenteils für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff abweichend von Absatz 5 Zone 1. Bezüglich der explosionsschutztechnischen Kenngrößen wird auf Abschnitt 4.1.6 Absatz 3 verwiesen.
(7) Ist das Innere der Abgabeeinrichtung für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff gemäß Absatz 6 in Zone 1 eingestuft, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden um die Abgabeeinrichtungen Zone 2. Ist das Innere des Armaturenteils gemäß Absatz 5 in Zone 2 eingestuft, ist um das Armaturenteil kein explosionsgefährdeter Bereich.
(8) Wenn Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe in Räumen aufgestellt werden, muss mit einer Ansammlung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden, die zu einem explosionsgefährdeten Bereich führt. Durch geeignete Maßnahmen nach TRGS 722, z. B. eine objektbezogene Absaugung, kann auf die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen verzichtet werden. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Räume, die nicht allseitig umschlossen sind.
(9) Werden Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe mit Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe kombiniert, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Bezüglich der explosionsschutztechnischen Kenngrößen wird auf Abschnitt 4.1.6 Absatz 3 verwiesen.
(10) Berührt der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Abgabeeinrichtung für Kraftstoffe die Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe, so erweitert sich der explosionsgefährdete Bereich entsprechend Absatz 2 und 7 um die äußere Kontur der Abgabeeinrichtung für Betriebsstoffe. Gleichzeitig ist das Innere der Abgabeeinrichtung für Betriebsstoffe Zone 2.
4.1.10.3 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Lagerbehältern für Kraftstoffe sowie Behältern zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe
(1) Für flüssige Kraftstoffe gelten die Anforderungen dieser Abschnitt an die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Lagerbehältern auch für die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Behältern zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C.
(2) Für flüssige Kraftstoffe ist das Innere aller Lagerbehälter Zone 0 (Abbildung 5). Satz 1 gilt auch für alle Lagerbehälter für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen gemäß Abschnitt 2 Absatz 13, die gemäß Abschnitt 4.2.1.3 Absatz 6 über die gleichen Lüftungsleitungen belüftet und entlüftet werden.
(3) Lagerbehälter für Flüssiggas, Flüssigerdgas, Erdgas und Wasserstoff sind ausschließlich mit diesen Kraftstoffen gefüllt, d. h. in den Lagerbehältern kann sich wegen des fehlenden Sauerstoffs keine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Daher ist das Innere von Lagerbehältern für Flüssiggas (Abbildung 4), Erdgas, Flüssigerdgas und Wasserstoff kein explosionsgefährdeter Bereich.
Abbildung 4: Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche bei Gasfüllanlagen für Flüssiggas
(4) Für flüssige Kraftstoffe ist um die Mündung einer Entlüftungseinrichtung (Atmungsmast) unterirdischer Lagerbehälter ein kugelförmiges Volumen mit 0,5 m Radius Zone 1 (Abbildung 5).
Abbildung 5: Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche an Tankstellen für flüssige Kraftstoffe
(5) Für flüssige Kraftstoffe ist um die Mündung der Entlüftungseinrichtung oberirdischer Lagerbehälter ein zylindrisches Volumen mit Radius 2 m Zone 1. Der Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Lagerbehälters oder bis zur Erdgleiche. Berührt die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Lagerbehälters, ist ferner der Bereich um die Konturen des Lagerbehälters bis zu einem Abstand von 1,5 m Zone 1. Daran schließt sich ein Bereich Zone 2 an als Zylinder mit dem Radius 4 m, der 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung beginnt und bis zur Erdgleiche herab reicht. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Lagerbehälters berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Lagerbehälters bis zu einem Abstand von 3 m vertikal und 5 m horizontal Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist. Berührt die Zone 1 um die Mündung der Entlüftungseinrichtung nicht die Kontur des oberirdischen Lagerbehälters, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um den Lagerbehälter Zone 2.
(6) Für flüssige Kraftstoffe ist um die Öffnungen im Dampfraum von oberirdischen Lagerbehältern, die betriebsmäßig geöffnet werden, z. B. um Peil- und Probenentnahmeöffnungen, ein kugelförmiges Volumen mit Radius 1 m Zone 1 und weitere 2 m Zone 2.
(7) Für Flüssiggas ist um Peil- und Probenentnahmeöffnungen sowie um das Füllventil von oberirdischen Lagerbehältern ein Bereich mit Radius 1 m Zone 1. Daran schließt sich ein Bereich der Zone 2 kegelförmig bis zum Boden an (Radius der Fläche am Boden beträgt 3 m). Erstreckt sich der explosionsgefährdete Bereich auf Nachbargrundstücke, auf benachbarte Verkehrsflächen oder auf öffentliche Verkehrswege, ist während des Befüllvorgangs der explosionsgefährdete Bereich entweder durch
(8) Um die Öffnungen von Abblaseleitungen für Flüssiggas ist die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindert, wenn das Ansprechen des Sicherheitsventils durch folgende Maßnahmen verhindert wird:
Anderenfalls ist ein kugelförmiger Bereich mit Radius 1 m als Zone 2 um die Öffnungen von Abblaseleitungen festzulegen.
(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche um die Entspannungsöffnungen von Anlagenteilen für Erdgas sind im Einzelfall mit einem geeigneten Berechnungsverfahren zu ermitteln und festzulegen. Geeignete Berechnungsverfahren können z. B. der Beispielsammlung der DGUV-Regel 113-001 Nummer 4.2.2.7 oder dem DVGW-Merkblatt G 442: 2015-07 Anhang F entnommen werden.
(10) Die explosionsgefährdeten Bereiche um die Entspannungsöffnungen von Anlagenteilen für gasförmigen und flüssigen Wasserstoff sowie Kryodruck-Wasserstoff (LH2, GH2, CcH2) sind im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit einem geeigneten Berechnungsverfahren zu ermitteln und festzulegen.
(11) Um die Entspannungsöffnung der Abblase- und Entspannungsleitung von Anlagenteilen für Flüssigerdgas ist ein Bereich kugelförmig mit einem Radius 1 m um die Austrittsstelle mit nach oben tangential an die Kugel anschließendem Kegelstumpf mit obenliegender Basisfläche, deren Radius 3 m und deren Abstand H zur Austrittstelle 3 m beträgt, Zone 2 (siehe Abbildung 6).
Abbildung 6: Größe des explosionsgefährdeten Bereichs um die Entspannungsöffnung der Abblase- und Entspannungsleitung für Flüssigerdgas (LNG)
(12) Räume über Erdgleiche mit oberirdischen Lagerbehältern für flüssige Kraftstoffe oder für Flüssiggas mit einer Lüftung gemäß Abschnitt 4.1.9.1 Absatz 6 sind in Zone 2 einzustufen. Räume unter Erdgleiche, insbesondere Kellerräume, sind technisch mit mindestens zweifachem Luftwechsel pro Stunde wirksam zu belüften und sind in Zone 2 einzustufen. Für Räume mit oberirdischen Lagerbehältern für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff wird auf die Abschnitte 4.1.10.6 und 4.1.10.7 verwiesen.
4.1.10.4 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen für Kraftstoffe
(1) Dieser Abschnitt gilt gleichermaßen auch für flüssige Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C.
(2) Für flüssige Kraftstoffe ist das Innere von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen, die nicht ständig mit Kraftstoff gefüllt bleiben, Zone 0.
(3) Um technisch dichte lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowie um technisch dichte Armaturen und Anlagenteile in Räumen ist
Zone 2. Abweichend von Satz 1 ist im Freien kein explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, ist kein explosionsgefährdeter Bereich.
(5) Für flüssige Kraftstoffe und deren Dämpfe ist um Rohrleitungs- und Schlauchanschlussstellen im Freien um jede Kupplungshälfte eine Kugel mit Radius 0,5 m Zone 1. In Räumen mit mindestens zweifachem Luftwechsel pro Stunde ist um jede Kupplungshälfte eine Kugel mit Radius 1 m Zone 1 und ein Bereich bis 2 m horizontal und vertikal 0,8 m Zone 2.
(6) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 5 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 5 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
(7) Bei Rohrleitungs- und Schlauchanschlussarmaturen nach Absatz 5 und 6, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfen ermöglichen wie z. B. Trockenkupplungen, ist abweichend ein explosionsgefährdeter Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Rohrleitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(8) Für Flüssiggas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff ist um Rohrleitungs- und Schlauchanschlussarmaturen im Freien ein kugelförmiger Bereich mit Radius 1 m Zone 1.
(9) Wenn Rohr- und Schlauchleitungsanschlüsse für Flüssiggas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff in Räumen über Erdgleiche errichtet und betrieben werden, ist der Raum in Zone 1 einzustufen.
(10) Abweichend von Absatz 8 und 9 ist um dicht verschlossene und durch eine Armatur, z. B. mit einem Blindflansch oder Deckel, von der Produktzufuhr abgesperrte Rohrleitungs- und Schlauchanschlussstellen kein explosionsgefährdeter Bereich.
4.1.10.5 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Domschächten, Fernfüllschächten und sonstigen Räumen unter Erdgleiche für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas sowie in Rückhalteeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe
(1) Dieser Abschnitt gilt gleichermaßen auch für flüssige Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C.
(2) Das Innere von Domschächten, Fernfüllschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten ist explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.
(3) Das Innere von Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche, die in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe und/oder Flüssiggas liegen, ist explosionsgefährdeter Bereich Zone 1 (siehe Abbildung 4 und 5).
(4) Um Schächte, die betrieblich geöffnet werden, ist kein explosionsgefährdeter Bereich. Jedoch ist im geöffneten Zustand mit dem zeitweiligen Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, sodass in einem Bereich mit einem horizontalen Abstand von 2 m um die Öffnungen bis zu einer Höhe von 0,8 m über der Erdgleiche betrieblich zu erwartende Zündquellen zu vermeiden sind. Fest installierte Geräte, z. B. Abgabeeinrichtungen, müssen mindestens der Gerätekategorie 3G entsprechen.
(5) Für flüssige Kraftstoffe ist das Innere einer Rückhalteeinrichtung (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider) Zone 1. Das Innere der Entwässerungsleitung zwischen den Abläufen der Abfüllflächen und der Rückhalteeinrichtung ist Zone 2.
4.1.10.6 Explosionsgefährdete Bereiche um Anlagen für Erdgas und Flüssigerdgas
(1) Räume mit Anlagenteilen von Gasfüllanlagen für Erdgas oder Flüssigerdgas, z. B. Erdgasverdichtern mit Nebenanlagen oder LNG-Pumpen, die gemäß Abschnitt 4.1.9.5 mit einer Gaswarneinrichtung (GWA) überwacht werden, sind Zone 2.
(2) Befindet sich in den Räumen für Erdgas nach Absatz 1 eine manuelle Kondensatentleerung, so ist der gesamte Raum Zone 1.
(3) Um die Entlüftungsöffnung nach außen von Räumen nach Absatz 1 und 2, die nach Absatz 2 in Zone 1 eingestuft sind, ist ein kugelförmiger Bereich mit Radius 0,2 m Zone 2. Ansonsten ist kein explosionsgefährdeter Bereich festzulegen.
(4) Um Erdgasverdichter im Freien, bei denen die natürliche Lüftung nicht eingeschränkt wird und die mindestens als technisch dicht gelten, ist kein explosionsgefährdeter Bereich.
(5) Um die Austrittsöffnung einer manuellen Kondensatentleerung im Freien ist eine Kugel mit Radius 0,5 m um die Austrittsöffnung Zone 1.
4.1.10.7 Explosionsgefährdete Bereiche um Anlagen für Wasserstoff
(1) Räume gemäß Abschnitt 4.2.5.1 Absatz 1 Nummer 8 mit einer Gaswarneinrichtung und Lüftung gemäß Abschnitt 4.1.9.4 Absatz 2 bis 4 sind in Zone 2 einzustufen.
(2) Räume mit Lager- und Pufferbehältern für Wasserstoff sind Zone 2.
(3) Um die Entlüftungsöffnung nach außen ist kein explosionsgefährdeter Bereich festzulegen.
(4) Um Anlagenteile von Gasfüllanlagen für Wasserstoff im Freien, bei denen die natürliche Lüftung nicht eingeschränkt wird und die mindestens als technisch dicht gelten, ist kein explosionsgefährdeter Bereich.
4.1.11 Notwendigkeit und Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe
(1) Dieser Abschnitt gilt gleichermaßen auch für flüssige Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C. Lagerbehälter und Rohrleitungen für Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff und Flüssigerdgas sind ausschließlich mit diesen Kraftstoffen gefüllt, d. h. in den Lagerbehältern kann sich wegen des fehlenden Sauerstoffs keine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Eine Absicherung dieser Lagerbehälter mit Flammendurchschlagsicherungen entfällt daher.
(2) Für flüssige Kraftstoffe muss das Hineinschlagen von Flammen durch Öffnungen in die Lagerbehälter verhindert werden. Satz 1 ist erfüllt, wenn die Öffnungen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Flammendurchschlagsicherungen nicht erforderlich für
(4) Behälter zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt > +55 °C, deren Öffnungen nicht im Wirkbereich von Füll- und Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe liegen, brauchen in der Regel keine Flammendurchschlagsicherungen. Unter den in dieser Technischen Regel festgelegten Bedingungen der Handhabung und Lagerung in Tankstellen bewirken Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > +55 °C keine Explosionsgefahren, die Explosionsschutzmaßnahmen erfordern.
(5) Werden mehrere Lagerbehälter oder Abteile von Lagerbehältern, in denen flüssige Kraft- und Betriebsstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen gemäß Abschnitt 2 Absatz 13 gelagert werden, über eine gemeinsame Lüftungsleitung belüftet und entlüftet, müssen abweichend von Absatz 3 Nummer 4 und 5 die Lagerbehälter gegen das Hineinschlagen von Flammen durch die Öffnungen geschützt sein. Abbildung 7 bis 9 zeigen Beispiele zur Ausrüstung der Lagertanks mit Flammendurchschlagsicherungen.
Abbildung 7: Ausrüstung von Lagertanks für Kraft- und Betriebsstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen gemäß Abschnitt 2 Absatz 13 mit gemeinsamer Lüftungsleitung
Abbildung 8: Flammendurchschlagsicherung an Lagertanks für Kraft- und Betriebsstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen gemäß Abschnitt 2 Absatz 13 mit gemeinsamer Lüftungsleitung
Abbildung 9: Absicherung der Bohrungen in den Füllleitungen als Verbindung zum Dampfraum von Lagertanks für Kraft- und Betriebsstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen gemäß Abschnitt 2 Absatz 13 mit gemeinsamer Lüftungsleitung
(6) Lüftungsleitungen, die nicht gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 von der Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherungen befreit sind, müssen dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger Gemische ohne Flammendurchschlag standhalten. Dazu sind sie z. B. mit einer für alle Einsatzbedingungen geeigneten Dauerbrandsicherung am Ende der Lüftungsleitung auszurüsten. Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn in der Lüftungsleitung direkt am Lagerbehälter eine Detonationssicherung installiert ist.
(7) Flammendurchschlagsicherungen müssen möglichst nahe am Tank angebracht und so angeordnet sein, dass sie leicht gewartet werden können. Satz 1 gilt für unterirdische Lagerbehälter auch als erfüllt, wenn die Flammendurchschlagsicherungen im Fernfüllschacht/-schrank sowie am Ende der Lüftungsleitung angeordnet sind und die Lüftungsleitung nicht mehr als 5 m über Erdgleiche endet.
(8) Die in der Betriebsanleitung der Flammendurchschlagsicherungen genannten Einsatzbedingungen sind zu beachten.
(9) Dauerbrandsicherungen müssen so eingebaut sein, dass im Falle des Abbrandes die Dampf-Luft-Gemische senkrecht nach oben abgeführt werden und die Flamme keine Auswirkung auf die Rohrleitung und den Lagerbehälter hat.
(10) Die Freistrahlabführung darf bei einem Abbrand nicht beeinträchtigt sein.
(11) Tankstellen für flüssige Kraftstoffe mit Gasrückführung müssen so ausgerüstet sein, dass ein Flammendurchschlag von einem Zapfventil sowohl zu einem anderen Zapfventil als auch zum Lagerbehälter verhindert wird. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn jede Gasrückführleitung mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet wird. Als Flammendurchschlagsicherung gemäß Satz 2 gelten auch als Schutzsystem geprüfte Gasrückführpumpen.
(12) Bei Einbau von Isolierflanschen in Rohrleitungen für flüssige Kraftstoffe, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt sind, ist eine Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Rohrleitung zu vermeiden, z. B. durch Einbau einer Funkenstrecke. Kann eine Entzündung im Inneren der Rohrleitung nicht sicher ausgeschlossen werden, ist ein Flammendurchschlag in die Lagerbehälter sowie das Herausschlagen von Flammen in die Umgebung (z. B. am Zapfventil) durch den Einbau von Flammendurchschlagsicherungen zu verhindern. Auf Absatz 3 Nummer 4 und 5 wird für die Lagerbehälter verwiesen.
(13) Für Flammendurchschlagsicherungen an Tankstellen gilt Abschnitt 7 der TRGS 724.
4.1.12 Festlegung von Angriffswegen zur Brandbekämpfung
Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung sind nach den ingenieurmäßigen Methoden des Brandschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen.
4.1.13 Blitz- und Überspannungsschutz
(1) Die Gefahren durch einen Blitzeinschlag und die damit verbundene Freisetzung von Kraftstoffen oder deren Dämpfe sowie von Betriebsstoffen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu minimieren. Bezüglich der Gefahr der Entzündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Blitzschlag wird auf TRGS 723 verwiesen.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 oder 1 und die Anlagenteile, die Kraftstoffe oder deren Dämpfe führen und in die der Blitz direkt einschlagen kann oder auf deren Teilblitzströme bzw. Spannungen zu erwarten sind, müssen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. In der Regel sind an einer Betankungsanlage die folgenden Anlagenteile zu betrachten:
Dabei sind die folgenden Gefährdungen zu minimieren:
(3) Die Anlagenteile oder Bereiche nach Absatz 2 müssen durch Fangeinrichtungen geschützt werden. Von Satz 1 darf abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abweichend von Absatz 2 müssen die Mündungen von metallischen Lüftungs- oder Ausblasemasten nicht gegen einen direkten Blitzeinschlag geschützt werden, wenn die Ableitung blitzstromtragfähig (wirksamer Leiterquerschnitt mindestens 16 mm² Cu oder leitwertgleich) zur Erdungsanlage ist. Abweichend davon wird ein Blitzeinschlag in eine Zone 1 an Lüftungs- und Abblaseleitungen unter den gegebenen Bedingungen an einer Betankungsanlage nicht als gefahrdrohend angesehen. Bei einem Blitzeinschlag in eine Lüftungs- oder Abblaseleitung kann es zum Abbrand der dort austretenden Gemische oder Gase kommen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(4) Wenn Blitzströme über Konstruktions- oder Anlagenteile, die eine Zone 0 beinhalten, abgeleitet werden sollen, muss dies so erfolgen, dass beim Blitzstromdurchgang keine Funken bzw. unzulässig hohe Erwärmungen entstehen. Geeignete Anschlüsse an Rohrleitungen für die Ableitung von Blitzströmen sind angeschweißte Fahnen oder Bolzen oder Gewindebohrungen in den Flanschen zur Aufnahme von Schrauben. Diese Verbindungsstellen müssen so dimensioniert werden, dass sie blitzstromtragfähig und gegen Selbstlockern gesichert sind.
(5) Die Anlagenteile nach Absatz 2 Satz 2 müssen in einen blitzstromtragfähigen Potentialausgleich eingebunden oder mit einer Erdungsanlage verbunden sein. Unterirdische metallische Rohrleitungen, die durchgängig miteinander verschweißt oder hartgelötet sind, dürfen als Potentialausgleichverbindung genutzt werden.
(6) Schädliche Auswirkungen von Überspannungen auf die Zone 0 sind zu verhindern. Wenn ein Gerät in einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 errichtet wird und gefährliche Potentialdifferenzen innerhalb der Zone 0 auftreten können, muss eine Überspannungsschutzeinrichtung zwischen jeder nicht auf Erde liegenden Ader des Kabels oder der Leitung und dem Gehäuse mit dem örtlichen Erdpotential installiert werden. Diese Maßnahme muss so nah wie möglich an der Einführung in die Zone 0 erfolgen (i. d. R. im Domschacht). (Details siehe DIN EN 60079-25:2011-06 Anhang F sowie DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1):2014-10 Nummer 16.3 "Anlagen, um die Anforderungen von EPL "Ga" oder "Da" zu erfüllen". Hierbei entspricht "Ga" der Gerätekategorie 1G, d. h. für den Einsatz in Zone 0 geeignet).
(7) Die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz (Blitzschutzkonzept) sind im Explosionsschutzdokument zu beschreiben.
4.1.14 Gefährliche elektrische Ausgleichsströme
(1) Für den Schutz vor Zündgefahren durch elektrische Ausgleichsströme oder kathodische Korrosionsschutzanlagen ist Abschnitt 5.6 der TRGS 723 zu beachten. Durch elektrische Ausgleichs- und Streuströme zwischen Anlagenteilen der Betankungsanlage und dem Erdpotential dürfen keine Zündgefahren, gefährliche Korrosionen (z. B. durch elektrogalvanische Elementbildung oder durch Streuströme aus Gleichstromanlagen) oder Gefährdungen von Personen entstehen. Dabei sind sowohl die zur Betankungsanlage gehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z. B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.
(2) Wenn Ausgleichsströme nicht ausgeschlossen werden können, sind geeignete elektrische Trennelemente zur Verhinderung dieser Ströme erforderlich. Als geeignete elektrische Trennelemente gelten beispielsweise der Einbau von Isolierstücken, Isolierflanschen oder isolierenden Ausgleichsdämpfern an geeigneter Stelle.
(3) Elektrische Trennelemente müssen den elektrischen, mechanischen, thermischen und chemischen Anforderungen am Einbauort genügen und einer Prüfspannung von 5 kV standhalten.
(4) Elektrische Trennelemente in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 sind, wenn sie nicht mit Leitern ausreichenden Querschnitts überbrückt werden können, durch Funkenstrecken mit einer Ansprechstoßspannung von 50 % der Prüfwechselspannung der Trennelemente, maximal jedoch mit einer Ansprechstoßspannung von 2,5 kV zu überbrücken.
(5) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch elektrische Trennelemente getrennt, so muss gewährleistet sein, dass bei einem objektfernen Blitzeinschlag die Gefahr der möglichen Entzündung einer explosionsfähigen Atmosphäre minimiert wird. Hierfür sind beispielsweise Leiter ausreichenden Querschnitts oder Funkenstrecken geeignet.
(6) Soweit Funkenstrecken in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 eingebaut werden sollen, sind diese explosionsgeschützt auszuführen.
(7) In Abgabeeinrichtungen sind in der Regel keine Funkenstrecken an Isolierstücken von kraftstoffgefüllten Rohrleitungen erforderlich.
(8) In Gasrückführleitungen für flüssige Kraftstoffe mit einem oberen Explosionspunkt unter -4 °C sind Funkenstrecken an Isolierstücken nicht erforderlich. In Gasrückführleitungen für flüssige Kraftstoffe mit einem oberen Explosionspunkt über oder gleich -4 °C und einem Flammpunkt ≤ +55 °C sind Funkenstrecken an Isolierstücken erforderlich.
(9) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Vorkehrungen gegen zufälliges Überbrücken von elektrischen Trennelementen getroffen sein.
(10) Anschlüsse von Kabeln und Leitungen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
(11) Bei unterirdischen Lagerbehältern und Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen, die aus korrosionstechnischen Gründen (z. B. Flüssiggasbehälter) vom Erdpotential der Anlage (z. B. der Verteilung der Tankstelle) getrennt errichtet werden müssen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Neben den genannten Zündquellen sind auch alle anderen Zündquellenarten nach TRGS 723 zu berücksichtigen. Außerdem sind insbesondere die Betriebsanleitungen der Her-steller der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen nach Richtlinie 2014/34/EU zu berücksichtigen.
4.2.1.1 Bodenflächen
(1) Die Bodenflächen in den Wirkbereichen müssen so ausgeführt sein, dass zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führende Mengen Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe sich nicht in Kanalsystemen und Böden ansammeln oder in diese eindringen können. Dies gilt beispielhaft als erfüllt, wenn die Ausführung der Flächenabdichtung nach den Vorschriften zum Schutz der Gewässer erfolgt.
(2) Die Nutzung von Dichtflächen zur Rückhaltung von Leckagemengen mit Ausnahme von Tropfmengen sowie die Rückhaltung von Leckagemengen in einer oberirdischen Auffangvorrichtung sind aus Brand- und Explosionsschutzgründen zu vermeiden.
(3) Bei der Rückhaltung unbeabsichtigt ausgelaufener flüssiger Kraft- oder Betriebsstoffe in einer Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem sind über die Vorschriften zum Schutz der Gewässer hinausgehend Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich. Das Innere der Rückhalteeinrichtung ist als explosionsgefährdeter Bereich gemäß Abschnitt 4.1.10.5 Absatz 5 einzustufen.
(4) Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit der Bodenfläche (Ableitwiderstand von ≤ 108 Ω) sichergestellt sein. Satz 1 gilt für Flächen im Wirkbereich von Kraftstoffen und in explosionsgefährdeten Bereichen als erfüllt, wenn sie aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton (Ortbeton) oder aus Betonfertigteilen errichtet worden sind.
4.2.1.2 Lagerbehälter
(1) Kraftstoffe müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen oder austreten können. Für flüssige Kraftstoffe gilt dies als erfüllt, wenn die flüssigen Kraftstoffe in doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigegerät gelagert werden.
(2) Gefährliche Flammpunkterniedrigungen von Heizöl EL durch unbeabsichtigte Vermischungen mit Kraftstoffen sowie Vermischung von nicht-brennbaren Betriebsstoffen (z. B. wässrige Harnstofflösung) mit Kraftstoffen sind zu vermeiden. Satz 1 gilt für Heizöl EL sowie nicht-brennbaren Betriebsstoffen als erfüllt, wenn diese nicht mit flüssigem Kraftstoff in benachbarten Kammern von unterteilten Lagerbehältern zusammen gelagert wird.
4.2.1.3 Lüftungseinrichtungen
(1) Dieser Abschnitt gilt gleichermaßen auch für flüssige Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C.
(2) Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern (einschließlich des Lüftungsmastes) sowie Gaspendel- und Gasrückführungsleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben. Dies ist z. B. erfüllt, wenn sie gegen einen maximal zulässigen Druck von mind. 10 bar ausgelegt sind, d. h. mindestens PN 10. Sie müssen im erforderlichen Maße alterungsbeständig und für nicht-erdgedeckte Leitungen gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein.
(3) Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden. Satz 1 gilt für Lüftungsleitungen als erfüllt, wenn Be- und Entlüftungsleitungen sowie Abblaseleitungen nicht in geschlossene Räume, nicht in Domschächte und nicht in Abgabeeinrichtungen münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein. Für Austrittsöffnungen von Be- und Entlüftungsleitungen im Bereich von Gebäudeöffnungen wie z.B. Schornsteinöffnungen, Ansaugöffnungen von Klimaanlagen, Öffnungen in Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, gilt dies als erfüllt, wenn sie einen Mindestabstand von
(4) Be- und Entlüftungsleitungen dürfen nicht absperrbar sein.
(5) Gefährliche Vermischungen oder gefährliche Wechselwirkungen von Kraftstoffen mit anderen Kraft- und Betriebsstoffen sind zu vermeiden. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn Lüftungsleitungen von flüssigen Kraftstoffen nicht mit den Abblaseleitungen für Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff verbunden sind. Satz 1 gilt ebenso als erfüllt, wenn zusätzlich zu Satz 2 die Lüftungsleitungen für Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt > +55 °C und für nicht-brennbare Betriebsstoffe außerhalb des Wirkbereichs und des explosionsgefährdeten Bereichs von Anlagenteilen für Kraftstoffe münden.
(6) Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen nach Abschnitt 2 Absatz 13 dürfen nur dann über die gleichen Lüftungsleitungen bzw. gleiche Gaspendelleitung belüftet und entlüftet werden, wenn
(7) Gefährliche Flammpunkterniedrigungen von Heizöl EL durch unbeabsichtigte Vermischungen mit Kraftstoffdämpfen sowie die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Dampfraum von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL oder von nicht-brennbaren Betriebsstoffen (z. B. wässrige Harnstofflösung) sind zu vermeiden. Dies gilt als erfüllt, wenn abweichend von Absatz 5 und 6 Behälter zur Lagerung von Heizöl EL und von nicht-brennbaren Betriebsstoffen nicht mit anderen Lagerbehältern über eine gemeinsame Leitung belüftet oder entlüftet werden.
(8) Lagerbehälter müssen so betrieben werden, dass gefährliche Unter- und Überdrücke nicht entstehen können, z. B. durch Be- und Entlüftungseinrichtungen oder Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung.
(9) Lüftungsleitungen müssen so dimensioniert sein, dass gefährliche Unter- oder Überdrücke im Tank nicht entstehen können. Dies gilt für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe als erfüllt, wenn bei Lagerbehältern sowie Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen beim Befüllen ein Überdruck von max. 0,5 bar nicht überschritten werden kann. Dabei sind der höchste Volumenstrom der Pumpen bzw. die höchste Füllrate aus Transportbehältern als auch Temperaturschwankungen im Lagerbehälter zu berücksichtigen, auf Abschnitt 4.2.6 Absatz 7 wird hingewiesen.
(10) Das beim Befüllen von Lagerbehältern für flüssige Kraftstoffe sowie von Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen verdrängte Dampf-Luft-Gemisch muss so abgeleitet werden, dass Gefahren für Beschäftigte und andere Personen nicht entstehen können.
(11) Entlüftungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Dampf-Luft-Gemische keine Gefahren für Beschäftigte und andere Personen entstehen können. Dies ist für flüssige Kraftstoffe beispielhaft erfüllt, wenn der Lüftungsmast mindestens 4 m über Erdgleiche endet und ein Verschleppen von austretenden Dampf-Luft-Gemischen in angrenzende Bereiche, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, nicht möglich ist.
(12) Absatz 9 Satz 1 gilt bei der Befüllung von Lagerbehältern für flüssige Kraftstoffe unter Anwendung des Gaspendelverfahrens als erfüllt, wenn die Entlüftung nur über die Gaspendelleitung erfolgt und Entlüftungseinrichtungen von Lagerbehältern ins Freie während des Gaspendelns geschlossen sind. Hiervon ausgenommen sind sicherheitstechnisch erforderliche Öffnungen. Diese Anforderung ist bei unterirdischen Lagerbehältern als erfüllt anzusehen, wenn die Lüftungsleitung mit einem Über-/Unterdruckventil oder einer Drossel versehen ist, wobei als Drossel eine Öffnung von 10 mm lichter Weite oder ein Rohrabschnitt mit vergleichbarem Strömungswiderstand genügt.
4.2.1.4 Sicherung der Lagerbehälter gegen Überfüllung
(1) Lagerbehälter dürfen nicht überfüllt werden.
(2) Zur Vermeidung einer Überfüllung ist der Lagerbehälter mit einer Einrichtung zu versehen, mit der der Flüssigkeitsstand im Lagerbehälter und somit das maximal mögliche Füllvolumen ermittelt werden kann (Füllstandsanzeiger).
(3) Wird der Füllstand über offene Peilung ermittelt, ist die Möglichkeit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu beachten. Peilöffnungen müssen verschließbar und so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. Siehe dazu auch Abschnitt 4.1.10.3 Absatz 6.
(4) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn zusätzlich zu Absatz 2 die Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind oder wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe nur mit tankstellenseitigen Grenzwertgebern befüllt werden, die in Verbindung mit der fahrzeugseitigen Absperreinrichtung die Funktion einer fahrzeugseitigen Abfüllsicherung erfüllen. Dazu müssen die Grenzwertgeber dem Typ B mit Stromschnittstelle der Norm DIN EN 13616 entsprechen.
(5) Zur Vermeidung des unbeabsichtigten Austretens von flüssigen Kraftstoffen ist ein maximal zulässiger Füllungsgrad festzulegen. Dabei sind die thermische Ausdehnung der Kraftstoffe und die damit verbundenen Möglichkeiten des Überlaufens sowie der Drucksteigerung zu berücksichtigen. Satz 1 gilt für flüssige Kraftstoffe als erfüllt, wenn der maximal zulässige Füllungsgrad bei oberirdischen Lagerbehältern 95 % und bei unterirdischen Lagerbehältern mit einer Erddeckung von mindestens 1 m 97 % des Fassungsraums nicht übersteigt.
(6) Absatz 1 bis 5 gilt sinngemäß auch für Behälter für Betriebsstoffe.
4.2.1.5 Abgabeeinrichtungen
(1) Bei der Auswahl der Abgabeeinrichtungen sind die Eigenschaften der abzugebenden Kraftstoffe (z. B. deren Korrosionseigenschaften, Materialbeständigkeit oder explosionsschutztechnische Kennzahlen) und die vorgesehene Betriebsweise zu berücksichtigen.
(2) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Kraftstoff in die Umgebung verhindert wird. Beispielhaft ist dies für flüssige Kraftstoffe erreicht, wenn die verwendeten Zapfventile vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Kraftfahrzeugbehälters oder beim Herausfallen aus dem Füllstutzen des zu befüllenden Kraftfahrzeugbehälters selbsttätig schließen (selbsttätig schließende Zapfventile).
(3) Der Betankungsschlauch muss für die eingesetzten Kraftstoffe sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben. Betankungsschläuche müssen einen der Strömungsgeschwindigkeit der Kraftstoffe angepassten Durchmesser haben. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
4.2.1.6 Gasrückführung
Damit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht über die Gasrückführeinrichtung im Wirkbereich bei der Betankung freiwerden kann, muss sichergestellt sein, dass Dampf-Luft-Gemische nicht zum Zapfventil zurückströmen können. Dies ist z. B. gegeben, wenn die Gasrückführeinrichtung den Anforderungen der DIN EN 13617-1:2012-08 entspricht.
4.2.1.7 Flammendurchschlagsicherungen
(1) Flammendurchschlagsicherungen müssen für die jeweilige Einbausituation und Betriebsverhältnisse ausgewählt werden. Sie müssen für die möglichen explosionsfähigen Atmosphären (zünddurchschlagfähige Normspaltweite, Explosionsgruppe) geeignet sein. TRGS 724 ist zu beachten.
(2) Ethanolhaltige Ottokraftstoffe mit einem Ethanolanteil bis 90 Vol-% gehören zur Explosionsgruppe IIA, mit einem höheren Ethanolanteil als 90 Vol-% zur Explosionsgruppe IIB1.
(3) Für Dauerbrandsicherungen für Gemische mit Alkoholen ist ein gesonderter Nachweis der Dauerbrandsicherheit erforderlich. Dieser Nachweis kann z.B. gemäß EN 16852 erbracht werden.
(4) Die Angaben in der Betriebsanleitung der Flammendurchschlagsicherungen sind zu beachten.
(5) Detonations- und Deflagrationssicherungen müssen nicht der Anforderung der Beständigkeit gegen kurzzeitigen Brand genügen. Detonationssicherungen müssen nur auf stabile Detonationen geprüft sein.
4.2.2.1 Bodenflächen
(1) Die Bodenflächen in den Wirkbereichen müssen so ausgeführt sein, dass zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führende Mengen Flüssiggas bzw. anderer brennbarer Gase oder Flüssigkeiten sich nicht unter der Gasfüllanlage bzw. unter dem Flüssiggasbehälter oder in Kanalsystemen und Böden ansammeln oder in diese eindringen können.
(2) Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit der Bodenfläche (Ableitwiderstand < 108 Ω) sichergestellt sein. Satz 1 gilt für Flächen im Wirkbereich von Kraftstoffen und in explosionsgefährdeten Bereichen als erfüllt, wenn sie aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton (Ortbeton) oder aus Betonfertigteilen errichtet worden sind. Bei Gasfüllanlagen für die ausschließliche Abgabe von Flüssiggas ist abweichend von Satz 1 eine ausreichende Leitfähigkeit der Bodenfläche nicht erforderlich, auf Abschnitt 4.2.2.6 Absatz 5 wird verwiesen.
(3) Soll Flüssiggas zusammen mit flüssigen Kraftstoffen abgegeben werden, sind die Anforderungen an die Ausführung der Bodenflächen für flüssige Kraftstoffe (siehe Abschnitt 4.2.1.1) zu beachten.
4.2.2.2 Lagerbehälter
(1) Flüssiggas muss so gelagert werden, dass es nicht auslaufen oder austreten kann. Dies gilt für Flüssiggas-Lagerbehälter als erfüllt, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU entsprechen.
(2) Flüssiggas-Lagerbehälter müssen so betrieben werden, dass gefährliche Überdrücke nicht entstehen können, z. B. durch die Verwendung von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung. Lagerbehälter für Flüssiggas müssen mindestens für einen maximal zulässigen Druck (PS) von 15,6 bar bei +40 °C ausgelegt sein.
(3) Ausrüstungsteile, Rohrleitungs- und Armaturenverbindungen müssen so ausgeführt werden, dass sie durch ihre Konstruktion oder durch ihre Überwachung und Instandhaltung auf Dauer technisch dicht sind und bei Normalbetrieb kein Flüssiggas freigesetzt wird. Davon ausgenommen sind minimale Mengen, die beim Lösen der Füllkupplung vom Fahrzeug technisch bedingt freigesetzt werden. Die Befülleinrichtungen müssen nach jeder Befüllung auf Dichtheit kontrolliert werden.
4.2.2.3 Abblaseleitungen
(1) Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden. Aus einem Sicherheitsventil austretendes Flüssiggas muss gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Austrittsöffnungen von Abblaseleitungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.
(2) Sicherheitsventile von unterirdischen Flüssiggasbehältern dürfen in den zugehörigen Domschacht münden, wenn ein Ansprechen des Sicherheitsventils nicht zu erwarten ist. Dies ist gewährleistet, wenn eine Überfüllung unter Beachtung der thermischen Ausdehnung durch technische und betriebliche Maßnahmen sicher verhindert wird.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für Austrittsöffnungen von Abblaseleitungen als erfüllt, wenn diese einen Mindestabstand von 3 m von Gebäudeöffnungen wie z. B. Schornsteinöffnungen, Ansaugöffnungen von Klimaanlagen, Öffnungen in Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, haben.
(4) Bei der Lagerung von Flüssiggas unter einer Überdachung oder in einem Raum ist vom Sicherheitsventil eine Abblaseleitung so über Dach ins Freie zu führen, dass austretendes Flüssiggas gefahrlos abgeleitet werden kann. Für die Zoneneinteilung um die Mündung der Abblaseleitung siehe Abschnitt 4.1.10.3 Absatz 8.
(5) Die Abblaseleitungen dürfen nicht absperrbar sein.
(6) Gefährliche Vermischungen oder gefährliche Wechselwirkungen von Flüssiggas mit anderen Kraft- und Betriebsstoffen sind zu vermeiden. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn Abblaseleitungen von Flüssiggas nicht mit den Lüftungsleitungen von flüssigen Kraftstoffen oder Abblaseleitungen für andere gasförmige Kraftstoffe verbunden sind.
4.2.2.4 Sicherung der Flüssiggas-Lagerbehälter gegen Überfüllung
(1) Lagerbehälter dürfen nicht überfüllt werden können.
(2) Dies gilt für Flüssiggas-Lagerbehälter als erfüllt, wenn
(3) Zur Vermeidung unbeabsichtigten Austretens von Flüssiggas ist ein maximal zulässiger Füllungsgrad festzulegen. Dabei sind die thermische Ausdehnung des Flüssiggases und die damit verbundenen Möglichkeiten des Überlaufens sowie der Drucksteigerung zu berücksichtigen. Satz 1 gilt für Flüssiggas als erfüllt, wenn der maximal zulässige Füllungsgrad 85 % des Fassungsraums nicht übersteigt.
4.2.2.5 Fördereinrichtungen
Flüssiggaspumpen, bei denen durch Trockenlauf mit einem störungsbedingten Flüssiggasaustritt zu rechnen ist (z. B. bei Pumpen mit Wellendurchführung und doppeltwirkender Gleitringdichtung), müssen gegen Trockenlauf geschützt sein. Zum Anfahren der Pumpen darf der Trockenlaufschutz mit einer geeigneten Einrichtung überbrückt werden.
4.2.2.6 Abgabeeinrichtungen
(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Kraftstoff in die Umgebung verhindert wird.
(2) Absatz 1 gilt für Flüssiggas als erfüllt, wenn die Zapfventile nur bei einer geeigneten Kombination aus Zapfventil und Füllanschluss sowie ordnungsgemäßem Anschluss den Gasdurchfluss freigeben. Zapfventile, die mittels Stößel das Rückschlagventil am Füllanschluss des Lagerbehälters öffnen, dürfen nicht verwendet werden. Ein Lösen des Zapfventils vom Füllanschluss muss den Gasdurchfluss unterbrechen.
(3) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst nach Druckentlastung erfolgen kann.
(4) Der Gasdurchfluss vom Füllschlauch zum Fahrzeugbehälter muss über eine Schalteinrichtung mit elektrischer Drucktaste an der Abgabeeinrichtung freigegeben und unterbrochen werden können. Abweichend von Satz 1 ist bei ausschließlich innerbetrieblicher Benutzung durch eingewiesene Beschäftigte eine Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung (z. B. Totmannhebel im Zapfventil) ausreichend.
(5) Der Füllschlauch muss für Flüssiggas sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den zulässigen Betriebsdruck (PB) geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
4.2.3.1 Bodenflächen
Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit der Bodenfläche (Ableitwiderstand < 108 Ω) sichergestellt sein. Satz 1 gilt für Flächen im Wirkbereich von Kraftstoffen und in explosionsgefährdeten Bereichen als erfüllt, wenn sie aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton (Ortbeton) oder aus Betonfertigteilen errichtet worden sind.
4.2.3.2 Verdichter, Lager- und Pufferbehälter
(1) Erdgas muss so gelagert werden, dass es nicht austreten kann. Dies gilt für die Pufferbehälter für Erdgas als erfüllt, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU entsprechen.
(2) Verdichter und Pufferbehälter müssen so betrieben werden, dass z. B. durch Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung gewährleistet ist, dass gefährliche Überdrücke auch im Erdgasbehälter des tankenden Fahrzeugs nicht entstehen können.
(3) Eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung oder Sicherheitsventil muss gewährleisten, dass im Eingangsdruckbereich, d. h. vor dem Verdichter ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes verhindert wird. Beim Unterschreiten des zulässigen Verdichter-Ansaugdruckes muss eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung den Verdichter abschalten.
(4) Die dem Verdichter nachgeschalteten Anlagenteile müssen gegen eine unzulässige Drucküberschreitung in Abhängigkeit vom möglichen Verdichter-Enddruck und dem zulässigen Betriebsdruck der Pufferbehälter abgesichert sein.
(5) Ausrüstungsteile, Rohrleitungs- und Armaturenverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie durch ihre Konstruktion oder durch ihre Überwachung und Instandhaltung auf Dauer technisch dicht sind und bei Normalbetrieb kein Erdgas freigesetzt wird. Davon ausgenommen sind minimale Mengen, die beim Lösen der Füllkupplung vom Fahrzeug technisch bedingt freigesetzt werden.
(6) Der Verdichter ist mit einem Druckwächter zu überwachen, damit ein betriebliches Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen vermieden wird. Der Druckwächter ist so einzustellen, dass er vor der Sicherheitseinrichtung anspricht und den Verdichter abschaltet. Die zulässige Gastemperatur nach dem Verdichter ist mittels eines Temperaturbegrenzers abzusichern, der den Verdichter abschaltet. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Schwingungen des Verdichters nicht auf andere Anlagenkomponenten übertragen werden.
(7) Jeder Pufferbehälter bzw. jede Behältergruppe muss für sich von der zuführenden Rohrleitung abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich oder fernbetätigbar sein.
(8) Der Gaszufluss zur Erdgasfüllanlage muss eingangsseitig absperrbar sein. Die Absperrarmatur ist unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen und anlagenspezifischen Verhältnisse so anzuordnen, dass sie bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb an der Gasfüllanlage sicher betätigt werden kann. Sie ist durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen und vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Die Absperrarmatur sollte sich möglichst am Beginn der Anschlussleitung zur Gasfüllanlage befinden.
(9) Zur Vermeidung innerer Korrosion und gefährlicher Betriebszustände darf nur Erdgas vorgehalten werden, dessen Taupunkt bei Füllbedingungen (200 bar und 288,16 K) ≤ -20 °C beträgt. Dazu verwendete Gastrocknungsanlagen müssen ferner sicherstellen, dass Hydratbildung und Funktionsbeeinträchtigungen der Anlage sicher vermieden werden.
4.2.3.3 Abblase- und Entspannungsleitungen
(1) Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden. Satz 1 gilt für Abblase- und Entspannungsleitungen an Erdgasbehältern als erfüllt, wenn sie nicht in geschlossene Räume, nicht in Domschächte und nicht im Inneren von Abgabeeinrichtungen münden. Austrittsöffnungen von Abblase- und Entspannungsleitungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.
(2) Bei der Lagerung von Erdgas unter einer Überdachung oder in einem Raum ist vom Sicherheitsventil eine Abblaseleitung so über Dach ins Freie zu führen, dass austretendes Erdgas gefahrlos abgeleitet werden kann.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für Austrittsöffnungen von Abblase- und Entspannungsleitungen als erfüllt, wenn Gebäudeöffnungen wie z. B. Schornsteinöffnungen, Ansaugöffnungen von Klimaanlagen, Öffnungen von Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, außerhalb der im Ex-Zonenplan festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche angeordnet sind.
(4) Abblase- und Entspannungsleitungen dürfen nicht absperrbar sein.
(5) Die Zusammenführung von Leitungen aus Bereichen unterschiedlicher Druckstufen in die Abblase- und Entspannungsleitungen ist zu vermeiden. Bei der Entspannung aus Bereichen unterschiedlicher Druckstufen in eine Sammelleitung muss eine sicherere Entspannung auch aus dem Anlagenbereich mit der niedrigsten Druckstufe gewährleistet sein.
(6) Abblase- und Entspannungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Gase keine Gefahren für Beschäftigte und andere Personen entstehen können. Die erforderliche Höhe der Abblaseleitung ist anhand des maximal möglichen Massenstroms im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass durch austretende Gase keine Gefahren für Beschäftigte und andere Personen, insbesondere durch Wärmestrahlung im Brandfall, entstehen können.
4.2.3.4 Abgabeeinrichtungen
(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Erdgas in die Umgebung verhindert wird.
(2) Dies gilt für Erdgas als erfüllt, wenn redundante, automatisch gesteuerte Absperrarmaturen für die Abgabeeinrichtung vor jeder Betankungsschlauchleitung vorhanden sind, die selbsttätig schließen, sobald der zulässige Füllüberdruck im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges erreicht ist oder eine zugeordnete sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung anspricht. Die Absperrarmaturen müssen auch bei häufigen Schaltvorgängen dauerhaft technisch dicht sein (z. B. Magnetventile). Eine der Absperreinrichtungen muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Absperrarmaturen muss vor diesen ein Filter eingebaut sein, der im Erdgasstrom befindliche Partikel herausfiltert. Auf die Redundanz der ferngesteuerten Absperrarmaturen kann verzichtet werden, wenn die Leitung zwischen dem Magnetventil(en) des Pufferbehälters und der Abgabeeinrichtung nicht länger als 5 m ist. Jede Leitung vom Pufferbehälter zur Abgabeeinrichtung muss am Pufferbehälter durch ein stromlos geschlossenes Ventil abgesichert sein. Dieses muss in die Sicherheitskette der Abgabeeinrichtung eingebunden sein.
(3) In jeder Abgabeeinrichtung ist eine temperaturkompensierte betriebliche Einrichtung vorzusehen, die bei Erreichen des gemäß der fahrzeugtechnischen Vorgaben zulässigen Überdruckes in der Druckgasanlage des Fahrzeuges von 200 bar bezogen auf +15 °C die weitere Gaszufuhr zur Betankungsschlauchleitung selbsttätig unterbricht.
(4) Der höchstzulässige Fülldruck der Abgabeeinrichtung beträgt auf Grund verkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe auch UN ECE R110) unter Berücksichtigung von messtechnischen und Bauteiltoleranzen 260 bar. Durch eine separate sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung von messtechnischen und Bauteiltoleranzen gemäß fahrzeugtechnischen Vorgaben 280 bar zum Schutz der Erdgasanlage im Fahrzeug nicht überschritten werden.
(5) Der Füllschlauch muss für Erdgas sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
(6) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst nach Druckentlastung erfolgen kann.
(7) Es dürfen zur Abgabe nur Füllkupplungen oder Adapter verwendet werden, die zu den fahrzeugseitigen Anschlüssen passen und eine sichere Abgabe von Kraftstoff ermöglichen. Dies gilt sowohl für Abgabe an Pkw ("NGV1") als auch für die Abgabe an Nutzfahrzeuge ("NGV1" auf "NGV2") (siehe hierzu auch ANSI NGV1-2006 und ANSI NGV2-2007).
(8) Füllkupplungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z. B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung. Sie müssen so beschaffen sein, dass auch bei einem nicht bestimmungsgemäßen Lösen unter Druck keine Personen gefährdet werden. Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre darf beim Lösen der Kupplung nicht mehr als 50 ml Gas freigesetzt werden.
4.2.4.1 Bodenflächen
(1) Zur Vermeidung elektrischer Aufladungen muss sowohl zwischen der Abgabeeinrichtung und dem zu betankenden Fahrzeug als auch zwischen dem anliefernden Tankfahrzeug und dem Lagerbehälter jeweils eine Erdungsleitung vorhanden sein. Somit sind an die Bodenflächen keine Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Leitfähigkeit gefordert.
(2) Der Boden muss eine Neigung von etwa 2 % in eine ungefährliche Richtung besitzen. Bei in Gruppen aufgestellten Lagerbehältern muss die Neigungsrichtung so festgelegt sein, dass keine gegenseitige Gefährdung entstehen kann.
4.2.4.2 Lagerbehälter
(1) Flüssigerdgas muss so gelagert werden, dass es nicht austreten kann. Dies gilt für die Lagerbehälter für Flüssigerdgas als erfüllt, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU entsprechen.
(2) Lagerbehälter müssen so betrieben werden, dass z. B. durch Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung gewährleistet ist, dass gefährliche Überdrücke auch im Flüssigerdgasbehälter des tankenden Fahrzeugs nicht entstehen können.
(3) Eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung oder Sicherheitsventil muss gewährleisten, dass im Eingangsdruckbereich, vor dem Verdichter ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes verhindert wird. Beim Unterschreiten des zulässigen Verdichter-Ansaugdruckes muss eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung den Verdichter abschalten.
(4) Die dem Verdampfer nachgeschalteten Anlagenteile müssen gegen eine unzulässige Drucküberschreitung in Abhängigkeit vom möglichen Enddruck und dem zulässigen Betriebsdruck der Lagerbehälter abgesichert sein.
(5) Ausrüstungsteile, Rohrleitungs- und Armaturenverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie durch ihre Konstruktion oder durch ihre Überwachung und Instandhaltung auf Dauer technisch dicht sind und bei Normalbetrieb kein Flüssigerdgas freigesetzt wird. Davon ausgenommen sind minimale Mengen, die beim Lösen der Füllkupplung vom Fahrzeug technisch bedingt freigesetzt werden.
(6) Jeder Lagerbehälter bzw. jede Behältergruppe muss für sich von der zuführenden Rohrleitung abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich oder von der Ferne bedienbar sein.
(7) Der Zufluss von Flüssigerdgas zur Füllanlage muss eingangsseitig absperrbar sein. Die Absperrarmatur ist unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen und anlagenspezifischen Verhältnisse so anzuordnen, dass sie bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb an der Gasfüllanlage sicher betätigt werden kann. Sie ist durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen und vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Die Absperrarmatur sollte sich möglichst am Beginn der Anschlussleitung zur Gasfüllanlage befinden.
4.2.4.3 Abblase- und Entspannungsleitungen
(1) Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden. Satz 1 gilt für Abblase- und Entspannungsleitungen von Anlagenteilen für Flüssigerdgas als erfüllt, wenn
(2) Bei der Lagerung von Flüssigerdgas unter einer Überdachung oder in einem Raum ist vom Sicherheitsventil eine Abblaseleitung so über Dach ins Freie zu führen, dass austretendes Erdgas gefahrlos abgeleitet werden kann.
(3) Es müssen Entspannungsventile für die thermische Entspannung von abgesperrten Leitungsabschnitten vorgesehen werden.
(4) Abblase- und Entspannungsleitungen dürfen nicht absperrbar sein. Der Anschluss von Leitungen aus Bereichen unterschiedlicher Druckstufen ist zu vermeiden. Bei der Entspannung aus Bereichen unterschiedlicher Druckstufen in eine Sammelleitung muss eine sicherere Entspannung auch aus dem Anlagenbereich mit der niedrigsten Druckstufe gewährleistet sein.
(5) Abblase- und Entspannungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Gase keine Gefahren für Beschäftigte und andere Personen entstehen können. Die erforderlichen Höhen der Abblase- und Entspannungsleitungen sind anhand des maximal möglichen Massenstroms im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass durch austretende Gase keine Gefahren für Beschäftigte, andere Personen und Anlagenteile, insbesondere durch Wärmestrahlung im Brandfall, entstehen können.
4.2.4.4 Abgabeeinrichtungen
(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Erdgas in die Umgebung verhindert wird. Die Abgabeeinrichtung muss über einen Totmannschalter bedient werden.
(2) Dies gilt für Flüssigerdgas als erfüllt, wenn redundante, automatisch gesteuerte Absperrarmaturen für die Abgabeeinrichtung vor jeder Betankungsschlauchleitung vorhanden sind, die selbsttätig schließen, sobald der zulässige Füllüberdruck im LNG-Tank (Druckbehälter) des zu betankenden Fahrzeuges erreicht ist oder eine zugeordnete sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung anspricht. Die Absperrarmaturen müssen auch bei häufigen Schaltvorgängen dauerhaft technisch dicht sein wie z. B. durch Magnetventile. Eine der Absperreinrichtungen muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Absperrarmaturen muss vor diesen ein Feinfilter eingebaut sein, der im Flüssigerdgasstrom befindliche Partikel herausfiltert. Jede Leitung vom Lagerbehälter zur Abgabeeinrichtung muss am Lagerbehälter durch ein stromlos geschlossenes Ventil abgesichert sein. Dieses muss in die Sicherheitskette der Abgabeeinrichtung eingebunden sein.
(3) Die Abgabeeinrichtung darf die Betankung erst freigeben, wenn mit der an der Abgabeeinrichtung vorhandenen Erdungsleitung eine elektrisch leitfähige Verbindung zum betankenden Fahrzeug hergestellt worden ist.
(4) An Abgabeeinrichtungen muss ein Druckluftanschluss mit Ausblaspistole zur Reinigung bzw. Trocknung des Zapfventils und des Anschlusses am LNG-Tank des zu betankenden Fahrzeugs vorgesehen werden.
(5) Nach Beendigung des Tankvorgangs muss das im Betankungsschlauch verbleibende Flüssigerdgas zum Lagerbehälter hin verdampfen können.
(6) Der Füllschlauch muss für Flüssigerdgas sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben, z. B. gemäß DIN EN ISO 21012:2017-03. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
(7) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Flüssigerdgasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst nach Druckentlastung erfolgen kann.
(8) Es dürfen zur Abgabe nur Füllkupplungen oder Adapter verwendet werden, die zu den fahrzeugseitigen Anschlüssen passen und eine sichere Abgabe von Kraftstoff ermöglichen.
(9) Füllkupplungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z. B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung. Sie müssen so beschaffen sein, dass auch bei einem nicht bestimmungsgemäßen Lösen unter Druck keine Personen gefährdet werden.
4.2.4.5 Ausrüstung von Lagerbehälter
(1) Aus Sicherheitseinrichtungen freigesetzte Gase müssen gefahrlos abgeleitet werden können.
(2) Lagerbehälter müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein.
(3) Wenn eine LNG-Erwärmung durch Wärmeeintrag über die Behälterwandung zu einem Überschreiten des maximal zulässigen Betriebsdrucks führen kann, so ist der abzuführende Massenstrom durch das Sicherheitsventil entsprechend dem Wärmeeintrag zu berücksichtigen.
(4) Wenn durch störungsbedingte Gasfreisetzung entzündetes Gas den Lagerbehälter, seine Stahlstützen oder Standzarge befeuern kann, ist ein ausreichender Schutz gegen Selbstbefeuerung erforderlich. Aus diesem Grund muss der Lagerbehälter so aufgestellt und ausgerüstet sein oder geschützt sein, dass eine Freisetzung von Gas nicht zu einem Brand führen kann, durch den der Lagerbehälter in Gefahr drohender Weise erwärmt wird. Die erforderlichen Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Sie können z. B. aus einer geeigneten Kombination der nachfolgenden Maßnahmen bestehen:
(5) Die erste unterhalb des Lagerbehälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase muss als eingeschweißte feuersichere Armatur ausgeführt sein. Siehe hierzu z. B. DIN EN ISO 10497 "Prüfung von Armaturen – Anforderungen an die Typprüfung auf Feuersicherheit".
(6) Vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung von Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 3 t muss eine fernbetätigbare Absperrarmatur vorhanden sein. In Füllleitungen ≤ DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.
(7) Für Rohrleitungsanschlüsse an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t muss vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung sowie der Gaspendelleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorhanden sein. Die fernbetätigbare Absperrarmatur muss bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen. Die Armaturen müssen so beschaffen sein, dass sie bei den bei einer eventuellen Selbstbefeuerung zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben, es sei denn, die Armaturen sind durch Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung geschützt. In Füllleitungen ≤ DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.
(8) Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen
(9) Bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zur festverlegten Rohrleitung fernbetätigbare Schnellschlussarmaturen in redundanter Ausführung vorhanden sein. Eine der beiden Schnellschlussarmaturen kann auch eine Rückschlagarmatur sein. In Abhängigkeit vom Inhalt der festverlegten Rohrleitung kann auf eine redundante Schnellschlussarmatur verzichtet werden, wenn redundante Schnellschlussarmaturen an den ortsfesten Druckgasbehältern vorhanden sind.
(10) Fahrzeuge, aus denen die Lagerbehälter für Flüssigerdgas befüllt werden, sind gegen Fortrollen oder Fortfahren zu sichern. Zusätzlich ist bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t die Freisetzung von entzündbaren Gasen im Falle des unbeabsichtigten Fortrollens oder Fortfahrens von Fahrzeugen mit angeschlossenen beweglichen Füllleitungen durch selbsttätig wirkende technische Maßnahmen zu begrenzen, z. B. durch Schnelltrennstellen (Schlauchabrisskupplungen, Sicherheitstrennkupplungen), die sich beim Fortrollen oder Fortfahren des Fahrzeuges lösen und beiderseits der Trennstelle selbsttätig dicht schließen.
(11) Bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen > 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges System erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist bei Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis 30 t eine Überfüllsicherung ausreichend. Die Füllstandanzeige kann in die Überfüllsicherung integriert sein. Diese Überfüllsicherungen müssen so eingestellt sein, dass unter Berücksichtigung eventueller Nachlaufmengen der zulässige Füllgrad des Druckgasbehälters nicht überschritten und der Förderstrom automatisch unterbrochen wird. Beim Ansprechen der Überfüllsicherung muss ein sicher erkennbarer optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden.
(12) Die Einrichtungen zur Füllstandsbegrenzung von Lagerbehältern sind so einzustellen, dass der Füllungsgrad 95 % des Gesamtrauminhalts nicht überschreiten kann. Der Füllungsgrad darf auf die Einfülltemperatur bezogen werden, wenn Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung vorhanden sind, deren Funktion durch die bei der Freisetzung von Gasen auftretenden tiefen Temperaturen nicht beeinträchtigt werden und wenn die Gase gefahrlos austreten oder gefahrlos abgeleitet werden können.
(13) Anlagen im Betrieb ohne Beaufsichtigung mit Lagerbehältern mit einem Gesamtfassungsvermögen > 30 t müssen im Bereich der Lagerbehälter mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zum Erkennen und Melden von störungsbedingter Freisetzung von Gasen, z. B. einer Gaswarneinrichtung mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle, ausgerüstet sein.
(14) Es ist für das zu messende Gas/Gasgemisch eine geeignete und entsprechend kalibrierte Gaswarneinrichtung zu verwenden.
(15) Es müssen Alarmierungsschwellen festgelegt und angemessene Maßnahmen vorgesehen und im Alarmfall eingeleitet werden, Abschnitt 4.1.9.5 Absatz 4 gilt sinngemäß. Die Anlage muss ab einer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Gaskonzentration in den sicheren Zustand gebracht werden.
(16) Ein Anlagen-Aus-System mit leicht erreichbarem Auslösesystem und Meldung an eine ständig besetzte Stelle muss bei Lagebehältern mit einem Gesamtfassungsvermögen > 30 t vorhanden sein.
(17) Das Anlagen-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und je nach den örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten von Hand oder selbsttätig ausgelöst werden. Mit dem Anlagen-Aus-System müssen die Verbindungsleitungen zwischen dem Lagerbehälter und anderen Anlagenteilen so abgesperrt werden, dass Gefährdungen verhindert werden. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, welche fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Anlagen-Aus-System einzubeziehen sind. Abweichend davon sind Hauptabsperrarmaturen an den ortsbeweglichen Druckgasbehältern in das Anlagen-Aus-System der Füllanlage einzubeziehen, sofern diese Armaturen fernbetätigbar sind.
4.2.5.1 Anlagenumfang
(1) Gasfüllanlagen für Wasserstoff bestehen in der Regel aus
(2) Im Pufferspeicher (Pufferbehälter) wird das Druckniveau zur Befüllung der Fahrzeuge durch Überströmen (Druckausgleich) vorgehalten. Die Pufferspeicher (Pufferbehälter) befinden sich in der Regel in derselben Baugruppe wie der Verdichter.
(3) Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff (GH2) werden in der Regel für die Abgabe von gasförmigem Wasserstoff mit einem nominalen Fülldruck von 350 oder 700 bar konzipiert. Der maximale Arbeitsdruck beträgt 125% des nominalen Fülldrucks. Darüber hinaus entspricht der Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen max. 138% des nominalen Fülldrucks.
(4) Gasfüllanlagen für flüssigen Wasserstoff (LH2) werden in der Regel für die Abgabe von flüssigem Wasserstoff mit einem nominalen Fülldruck von maximal 16 bar konzipiert. Der Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen entspricht max. 138% des nominalen Fülldrucks.
(5) Gasfüllanlagen für Kryodruck-Wasserstoff (CcH2) werden in der Regel für die Abgabe von Kryodruck-Wasserstoff mit einem nominalen Fülldruck von 350 bis 500 bar konzipiert. Der Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen entspricht max. 138% des nominalen Fülldrucks.
4.2.5.2 Bodenflächen
(1) Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit der Bodenfläche (Ableitwiderstand < 108 Ω) sichergestellt sein. Satz 1 gilt für Flächen im Wirkbereich von Kraftstoffen und in explosionsgefährdeten Bereichen als erfüllt, wenn sie aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton (Ortbeton) oder aus Betonfertigteilen errichtet worden sind.
(2) Bodenflächen an Gasfüllanlagen zur Abgabe von flüssigem Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff müssen aus nicht-brennbaren Materialien sein.
4.2.5.3 Lager- und Pufferbehälter
(1) Wasserstoff muss so gelagert werden, dass er nicht austreten kann. Dies gilt für die Lager- und Pufferbehälter für Wasserstoff als erfüllt, wenn die Anlagenteile für Wasserstoff gemäß TRGS 722 auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind.
(2) Lager- und Pufferbehälter müssen so betrieben werden, dass z. B. durch Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung gewährleistet ist, dass gefährliche Überdrücke auch im Wasserstoffbehälter des tankenden Fahrzeugs nicht entstehen können.
Beim Befüllen der Lager- und Pufferbehälter ist eine Überfüllung durch geeignete Einrichtungen wie Füllstandsanzeiger oder Druckmanometer zu vermeiden.
(4) Eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung oder Sicherheitsventil muss gewährleisten, dass im Eingangsdruckbereich – vor dem Verdichter – ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes verhindert wird. Beim Unterschreiten des zulässigen Verdichter-Ansaugdruckes muss eine sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung den Verdichter abschalten oder die Konstruktion des Verdichters muss so gewählt sein, dass ein Unterdruck sicher vermieden werden kann.
(5) Die dem Verdichter oder Pumpe nachgeschalteten Anlagenteile müssen gegen eine unzulässige Drucküberschreitung in Abhängigkeit vom möglichen Verdichter-Enddruck und dem maximalen Druck (PS) der Pufferbehälter abgesichert sein.
(6) Ausrüstungsteile, Rohrleitungs- und Armaturenverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie durch ihre Konstruktion oder durch ihre Überwachung und Instandhaltung auf Dauer technisch dicht sind und bei Normalbetrieb kein Wasserstoff freigesetzt wird. Davon ausgenommen sind minimale Mengen, die beim Lösen der Füllkupplung vom Fahrzeug technisch bedingt freigesetzt werden.
(7) Der Verdichter und die Pumpe sind mit einem Druckwächter zu überwachen, damit ein betriebliches Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen vermieden wird. Der Druckwächter ist so einzustellen, dass er vor der Sicherheitseinrichtung anspricht und den Verdichter oder die Pumpe abschaltet. Die zulässige Gastemperatur nach dem Verdichter ist mittels eines Temperaturbegrenzers abzusichern, der den Verdichter abschaltet. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Schwingungen des Verdichters oder der Pumpe nicht auf andere Anlagenkomponenten übertragen werden.
(8) Jeder Pufferbehälter bzw. jede Behältergruppe muss für sich von der zuführenden Rohrleitung abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich oder fernbetätigbar sein.
(9) Der Gaszufluss zur Wasserstofffüllanlage muss eingangsseitig absperrbar sein. Die Absperrarmatur ist unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen und anlagenspezifischen Verhältnisse so anzuordnen, dass sie bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb an der Gasfüllanlage sicher betätigt werden kann. Sie ist durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen und vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Die Absperrarmatur sollte sich möglichst am Beginn der Anschlussleitung zur Gasfüllanlage befinden.
4.2.5.4 Abblase- und Entspannungsleitungen
(1) Explosionsfähige Atmosphäre darf nicht verschleppt werden. Satz 1 gilt für Abblase- und Entspannungsleitungen an Wasserstoffanlagen als erfüllt, wenn sie nicht in geschlossene Räume, nicht in Domschächte und nicht im Inneren von Abgabeeinrichtungen münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser, äußere Beschädigungen und Verstopfungen geschützt sein.
(2) Bei der Lagerung von Wasserstoff unter einer Überdachung oder in einem Raum ist vom Sicherheitsventil eine Abblaseleitung so über Dach ins Freie zu führen, dass austretender Wasserstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für Austrittsöffnungen von Abblase- und Entspannungsleitungen als erfüllt, wenn Gebäudeöffnungen wie z. B. Schornsteinöffnungen, Ansaugöffnungen von Klimaanlagen, Öffnungen von Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche angeordnet sind.
(4) Abblase- und Entspannungsleitungen dürfen nicht absperrbar sein. Der Anschluss von Leitungen aus Bereichen unterschiedlicher Druckstufen ist zu vermeiden. Werden jedoch Leitungen aus Bereichen unterschiedlicher Druckstufen an eine Sammelleitung angeschlossen, muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass der Gegendruck im Falle eines gleichzeitigen Ansprechens die Funktion aller anderen Sicherheitsventile nicht beeinträchtigt oder deren Abblasekapazität nicht unter das erforderliche Maß einschränkt.
(5) Abblase- und Entspannungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Gase keine Gefahren für Beschäftigte und andere Personen entstehen können. Die erforderliche Höhe der Abblaseleitung ist anhand des maximal möglichen Massenstroms im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass durch austretende Gase keine Gefahren für Beschäftigte und andere Personen oder Anlagen- und Gebäudeteile, insbesondere durch Wärmestrahlung im Brandfall, entstehen können. Hilfreiche Hinweise der dabei zu betrachtenden Wärmestrahlung können industriellen Standards (z. B. EIGA Doc. 211/17 - Hydrogen Vent Systems for Customer Applications) entnommen werden.
(6) Abblase- und Entspannungsleitungen für Wasserstoff dürfen nicht mit Abblase- und Entspannungsleitungen anderer Kraftstoffe kombiniert werden.
4.2.5.5 Abgabeeinrichtungen
(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Wasserstoff in die Umgebung verhindert wird.
(2) Dies gilt für Wasserstoff als erfüllt, wenn redundante, automatisch gesteuerte Absperrarmaturen für die Abgabeeinrichtung vor jeder Betankungsschlauchleitung vorhanden sind, die selbsttätig schließen, sobald der maximale Betriebsdruck im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges erreicht ist oder eine zugeordnete sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung anspricht. Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Absperrarmaturen müssen auch bei häufigen Schaltvorgängen dauerhaft technisch dicht sein, z. B. durch Magnetventile. Eine der Absperreinrichtungen muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Absperrarmaturen müssen diese vor Verunreinigungen geschützt werden. Auf die Redundanz der ferngesteuerten Absperrarmaturen kann verzichtet werden, wenn die Leitung zwischen der Absperreinrichtung des Pufferbehälters und der Abgabeeinrichtung nicht länger als 5 m ist. Jede Leitung vom Pufferbehälter zur Abgabeeinrichtung muss am Pufferbehälter durch ein normal schließendes Ventil bei Ausfall der Hilfsenergie abgesichert sein. Dieses muss in die Sicherheitskette der Abgabeeinrichtung eingebunden sein.
(3) In jeder Abgabeeinrichtung ist eine befüllprotokollgesteuerte betriebliche Einrichtung vorzusehen, die bei Erreichen des gemäß der fahrzeugtechnischen Vorgaben zulässigen Betriebsdruckes der Druckgasanlage des Fahrzeuges die weitere Gaszufuhr zur Betankungsschlauchleitung selbsttätig unterbricht.
(4) Der Füllschlauch muss für Wasserstoff sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen zulässigen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 O nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
(5) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so ausgeführt sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst dann erfolgen kann, wenn keine Gefährdung durch Druck, Temperatur oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Für Wasserstoff ist dieses erfüllt, wenn eine Druckentlastung vor dem Lösen der Kupplungsteile erfolgt. Bei flüssigem Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff ist zusätzlich die Zugänglichkeit zu kalten Flächen zu vermeiden.
(6) Es dürfen zur Abgabe nur Füllkupplungen verwendet werden, die zu den fahrzeugseitigen Anschlüssen passen und eine sichere Abgabe von Kraftstoff ermöglichen. Die verwendete Füllkupplung muss der Druckklasse (Nominaldruck) und der Temperaturklasse der Abgabeeinrichtung entsprechen. Die Anforderungen an die Interoperatibilität der Füllanschlüsse für Füllkupplungen ist anzuwenden.
(7) Füllkupplungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z. B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung.
(8) Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre darf beim bestimmungsgemäßen Lösen der Füllkupplung nicht mehr als 3 cm³ Wasserstoff freigesetzt werden.
(1) Liegen Öffnungen von Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen mit einem Flammpunkt > +55 °C, z. B. Diesel im Wirkbereich oder explosionsgefährdeten Bereichen von anderen Anlagen oder -teilen, z.B. im Fernfüllschacht, müssen die Behälter und deren Ausrüstung den Anforderungen zum Explosionsschutz für Kraftstoffe entsprechen. Öffnungen von Behältern zur Lagerung von nicht-brennbaren Betriebsstoffen wie z. B. wässrige Harnstofflösung "AdBlue", müssen entweder das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen sicher verhindern, z. B. durch Trockenkupplung, oder müssen außerhalb der Wirkbereiche oder explosionsgefährdeten Bereiche von Kraftstoffen angeordnet sein.
(2) An Teilen von Betankungsanlagen für Kraftstoffe kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der GefStoffV die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden. Deshalb sind in explosionsgefährdeten Bereichen Maßnahmen zum Schutz vor Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre gemäß TRGS 723 und zur Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion gemäß TRGS 724 erforderlich.
(3) Für die Auswahl von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gilt TRGS 723 Abschnitt 5.1 Absatz 3. Hierbei sind insbesondere die Betriebsanleitungen der Hersteller der Geräte, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen nach Richtlinie 2014/34/EU zu berücksichtigen.
(4) Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden wie Flammendurchschlagsicherungen, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der 11. ProdSV (Explosionsschutzprodukteverordnung) erfüllen und für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind. Hierbei sind insbesondere die Betriebsanleitungen der Hersteller zu berücksichtigen.
(5) In unmittelbarer Nähe von explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und der Zone 1 sowie oberhalb aller explosionsgefährdeten Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche gefährlich einwirken können, z. B. Feuerstätten, offenes Feuer, nicht-explosionsgeschützte Leuchtmittel, Rauchen, nicht vorhanden sein.
(6) Damit explosionsfähige Atmosphäre nicht verschleppt werden kann, müssen Einmündungen und Schutzrohre für Kabel und Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfe geschützt sein. Für kondensierende Luft gilt Satz 1 sinngemäß.
(7) Zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen (siehe auch TRGS 727) bei der Befüllung von Lagerbehältern mit flüssigen Kraftstoffen gemäß Abschnitt 2 Absatz 11 Nummer 1 sind Abfüllschläuche mit einem Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen von höchstens 106 Ω zu verwenden. Die maximale Füllrate ist auf 1200 l/min zu begrenzen. Überschreitet sie 1200 l/min, sind zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen zu treffen, z. B. zusätzliche Erdung des Straßentankfahrzeugs. Der Ableitwiderstand von Gaspendelschläuchen darf zwischen den Anschlussarmaturen 106 Ω nicht überschreiten.
(8) Zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen (siehe auch TRGS 727) bei der Befüllung von Lagerbehältern mit gasförmigen Kraftstoffen gemäß Abschnitt 2 Absatz 11 Nummer 2 sowie 4 bis 7 sind Schläuche mit einem Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen von höchstens 106 Ω zu verwenden.
(1) Damit Entstehungsbrände auch durch andere Personen bekämpft werden können, müssen die nach ArbStättV erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen auch in unmittelbarer Nähe der Abgabeeinrichtungen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen für die Brandklassen A, B C geeignet sein.
(2) Bei Betankungsanlagen mit oberirdischen Lager- oder Pufferbehältern sind Art und Umfang des erforderlichen vorbeugenden Brandschutzes und der ortsfesten Brandbekämpfungseinrichtungen im Einzelfall nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und den Stoffeigenschaften der gelagerten Kraft- und Betriebsstoffe, zu bestimmen. Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen Feuerwehr, z. B. durch Feuermelder, zu ergänzen.
(3) Im Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen sind nur Abfallbehälter zulässig, die aus Metall oder selbstverlöschenden Materialien bestehen und mit Ausnahme der Einfüllöffnung eine geschlossene Oberfläche haben.
(4) An jeder Betankungsanlage müssen für die Brandklassen ABC zugelassene Feuerlöscher mit gültigem Prüfdatum vorhanden sein. Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Anzahl der Fahrzeuge, die an der Betankungsanlage gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch zwei. Das Löschvermögen jedes Feuerlöschers muss mindestens sechs Löschmitteleinheiten gemäß ASR A2.2 betragen. Bezüglich Anlagen der Elektromobilität, die in räumlicher Nähe zu Betankungsanlagen aufgestellt sind, wird auf Anhang 2 verwiesen.
(1) Für Installation und Montage von kraftstoffführenden Rohrleitungen in Betankungsanlagen gelten die TRBS der Reihe 2141.
(2) Rohrleitungen für Kraft- und Betriebsstoffe müssen für die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen geeignet sein und während des Betriebes dicht bleiben. Dies gilt hinsichtlich der mechanischen Beanspruchungen als erfüllt, wenn die kraftstoffführenden Rohrleitungen für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe für einen maximal zulässigen Druck (PS) von mindestens 10 bar (PN 10), für Flüssiggas für einen maximal zulässigen Druck (PS) von mindestens 25 bar (PN 25) und für Erdgas, Flüssigerdgas und Wasserstoff auf den jeweiligen Auslegungsdruck (maximal zulässiger Druck (PS)) ausgelegt sind. Für die Druckabsicherung der Rohrleitungen für Flüssiggas, Wasserstoff oder Flüssigerdgas gilt TRBS 2141.
(3) An Anlagen für Flüssigerdgas, flüssigen Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff müssen die Materialien und Dichtungen für den zu erwartenden Temperaturbereich und das Medium geeignet sein.
(4) An Anlagen für Flüssigerdgas, flüssigen Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff muss an zugänglichen Anlagenteilen, die tiefkalt sind, ein Schutz gegen Berührung vorgesehen sein. Alternativ kann z.B. ein vakuumisolierender Schutz vorgesehen werden.
(5) Erdgas, Flüssiggas, Flüssigerdgas und Wasserstoff darf nicht unbeabsichtigt aus den Lagerbehältern nachströmen können. Dazu müssen in den Rohrleitungen zwischen Lagerbehälter und Abgabeeinrichtung mit geringer Länge der Rohrleitung zum Lagerbehälter (unmittelbar hinter dem Lagerbehälter) Schnellschlussventile mit Einbindung in das Anlagen-Aus-System vorhanden sein, die schließen, sobald die Fördereinrichtung ausgeschaltet oder die Stromzuführung unterbrochen ist. In den Rücklaufleitungen für Flüssiggas und Flüssigerdgas ist der Einsatz von geeigneten Rückschlagventilen ausreichend. Satz 1 gilt bei ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 3 t als erfüllt, wenn die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase
(6) Die Fülleinrichtungen zum Befüllen der Lagerbehälter müssen verschließbar sein, z. B. durch dicht schließende Verschlusskappen.
(7) Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Füllleitungen für entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Kraftstoffe muss ausgeschlossen sein. Für Maßnahmen siehe TRGS 723. Für die Zoneneinteilung wird auf Abschnitt 4.1.10 verwiesen.
(8) Im Verlaufe von Rohrleitungen ist zum Zwecke der Ableitung elektrostatischer Aufladungen eine dauerhafte elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen den einzelnen Segmenten der Rohrleitung erforderlich, sofern aufgrund der Konstruktion nicht auf Dauer von einer ausreichenden leitfähigen Verbindung ausgegangen werden kann. Isolierstücke an Flanschen der Füll- und Gaspendelstutzen sind zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen mit einem Widerstand < 106 Ω zu überbrücken. Satz 1 gilt bezüglich der Ableitung elektrostatischer Aufladungen für Rohrleitungen aus nicht-metallischen Werkstoffen als erfüllt, wenn der Ableitwiderstand des Rohrmaterials oder einer leitfähigen Innenbeschichtung zwischen den metallischen Anschlüssen ≤ 106 Ω beträgt. Bei isolierenden Kunststoffrohren mit einer leitfähigen Innenbeschichtung darf die in einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 frei zugängliche äußere Oberfläche, die durch mechanische Reibung elektrostatisch aufgeladen werden kann, nicht größer als 100 cm² sein, in Zone 0 nicht größer als 50 cm².
(9) Oberirdische Rohrleitungen sind gegen Anfahren durch Fahrzeuge zu schützen. Schutzabstände sowie die Notwendigkeit eines zusätzlichen oder ersetzenden Anfahrschutzes sind zu ermitteln. Dabei sind die Aufstellbedingungen zu berücksichtigen, z. B. das zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Nähe der oberirdischen Rohrleitungen, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge.
(10) Von Fernfüllschächten oder -schränken abgehende Rohrleitungen, die sich in öffentlich zugänglichen Bereichen befinden, sind unterirdisch zu verlegen. Rohrleitungen und Formstücke für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe zwischen der Flammendurchschlagsicherung und dem Ort der möglichen Entzündung müssen dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne aufzureißen. Dies ist z. B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke für einen maximal zulässigen Druck von mindestens 10 bar (PN 10) ausgeführt sind, auf Absatz 2 wird verwiesen. Der Abstand zwischen einer Deflagrationssicherung und dem Ort der möglichen Entzündung sowie dort angeordnete Formstücke müssen den in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegten Anforderungen entsprechen.
(11) Zur Verhinderung eines Gasaustritts müssen Fernfüllleitungen von Gasfüllanlagen zusätzlich mit einem integrierten Schutz gegen Beschädigungen ausgerüstet sein. Dies kann sichergestellt werden durch
Bezüglich der Notwendigkeit von und Anforderungen an Funkenstrecken siehe Abschnitt 4.1.14.
(12) Die Wirkbereiche können durch geeignete Maßnahmen verkleinert werden, z. B. durch Wände, die so aufgestellt und ausgeführt sind, dass auftreffende flüssige Kraftstoffe oder Flüssiggas sicher auf die Abfüllfläche abgeleitet werden. Bei Wänden ist dies beispielhaft erfüllt, wenn sie mindestens 1 m hoch und ausreichend breit sind. Dies ist bei der Betankung mindestens maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich 1 Meter.
(1) Wenn eine Betankungsanlage montiert, installiert oder instandgehalten wird, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Relevanz der Arbeiten für den Brand- und Explosionsschutz und ggf. der Druckgefährdung erkannt wird, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Dazu muss der Arbeitgeber über entsprechendes Personal verfügen, das aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Montage, Installation oder Instandhaltung von Betankungsanlagen die übertragenen Arbeiten durchführen, beurteilen und im Rahmen seiner Tätigkeiten die Relevanz erkennen kann.
(2) Beauftragt der Arbeitgeber andere Arbeitgeber (Fremdfirma) mit der Beurteilung der Relevanz und der Montage, Installation oder Instandhaltung von Betankungsanlagen, gelten für diese die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sich bei der Beauftragung anderer Arbeitgeber von deren Befähigungen, Befugnissen und Kenntnissen in angemessener Weise zu überzeugen. Dazu kann es notwendig sein, dass der Arbeitgeber sich entsprechende Nachweise vorlegen lässt.
(3) Für die Montage und Installation von Betankungsanlagen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Montage und Installation von Betankungsanlagen die übertragenen Arbeiten durchführen können. Für die Montage und Installation von Betankungsanlagen sind weiterhin eine geeignete Ausstattung sowie eine geeignete Organisation erforderlich sowie die notwendigen Unterlagen heranzuziehen.
(4) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.
(5) Bei Arbeiten an Betankungsanlagen ist die Arbeitsstelle so abzusichern, dass Beschäftigte und andere Personen nicht gefährdet werden. Die Arbeitsstelle ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
(6) Bei Arbeiten an Betankungsanlagen ist eine Aufsicht auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten. Werden die Arbeiten während des Normalbetriebs der Betankungsanlage durchgeführt, können nach der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Maßnahmen für den Schutz anderer Personen und Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ergeben, erforderlich werden. Dazu ist eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführender (Verantwortlicher) zu beauftragen und diese erforderlichenfalls durch Bereitstellung von einer dazu beauftragten Person mit entsprechender Fachkunde und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
(7) Zur Koordinierung der Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber (z. B. Wartungs- und Instandhaltungsbetriebe, Spediteure, Shop-Lieferanten, Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)) an einer Betankungsanlage wird auf § 8 Absatz 1 ArbSchG, § 13 BetrSichV und § 15 Absatz 4 GefStoffV hingewiesen.
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden oder (z. B. durch Nachverdampfung) erneut bilden kann.
(2) Bei Arbeiten an Betankungsanlagen können sich über die für den Normalbetrieb festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus zusätzliche, auf die Dauer der Arbeiten befristete explosionsgefährdete Bereiche, in denen während der Arbeiten mit der Bildung oder Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, ergeben. Hierbei ist eine Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV nicht sinnvoll. Dennoch sind geeignete Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (vgl. Anhang I Nummer 1.8 Absatz 4 GefStoffV) zu ermitteln und zu dokumentieren. Zur Dokumentation gehören auch schriftliche Arbeitsanweisungen und ggf. das Ausstellen eines Freigabescheins. Geeignete Explosionsschutzmaßnahmen sind z. B.
(3) Arbeiten in oder in der Nähe von explosionsgefährdeten Bereichen, insbesondere der explosionsgefährdeten Bereiche nach Absatz 2 sind gemäß schriftlicher Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen.
(4) Arbeiten in Zone 0 und in Bereichen mit gefährlicher Konzentration brennbarer Stoffe sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine schriftliche Arbeitsfreigabe mit Angabe der zur sicheren Arbeit notwendigen Maßnahmen erforderlich.
(5) Bei Arbeiten an Betankungsanlagen freiwerdende Dampf-Luft-Gemische flüssiger entzündbarer, leicht entzündbarer oder extrem entzündbarer Kraft- oder Betriebsstoffe sowie freiwerdendes Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff sind gefahrlos abzuleiten.
(6) An Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas sind die Vorgaben des Tankherstellers zur sicheren Abkühlung des Lagertanks zu beachten.
(7) Alle Rohrleitungen für Flüssigerdgas sind vor Inbetriebnahme mit Stickstoff zu spülen und ausreichend zu trocknen.
Gefährliche elektrostatische Aufladungen dürfen bei der Befüllung von Lagerbehältern sowie bei der Betankung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen sowie bei der Befüllung von Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen nicht entstehen, siehe hierzu auch TRGS 727. Dazu müssen sich bei flüssigen Kraft- und Betriebsstoffen die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst nahe über dem Lagerbehälterboden befinden; ein Versprühen muss ausgeschlossen sein. Auf Abschnitt 4.2.6 Absatz 7 wird verwiesen.
4.3.4 Montage von Lagerbehältern und Domschächten
(1) Lagerbehälter sind so zu montieren und zu installieren, dass sie ihre Lage nicht verändern können und durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt werden. Domschächte sind so zu montieren, dass eine Ansammlung oder Verschleppung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird.
(2) Sollen unterirdische Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas oder Flüssigerdgas in einem Bereich eingebaut werden, in dem mit einer Veränderung ihrer Lage durch Grundwasser oder Staunässe oder Überschwemmung zu rechnen ist, müssen sie verankert oder durch entsprechende Belastung gegen Aufschwimmen (Auftriebssicherung) gesichert sein, wobei die Verankerung oder Belastung mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Lagerbehälters haben muss, bezogen auf den höchsten zu erwartenden Wasserstand. Die Auftriebssicherungen dürfen die Behälterumhüllung nicht beschädigen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas, Wasserstoff oder Flüssigerdgas in Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten müssen
(4) Bei Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter im Freien in Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten müssen die Lagerbehälter mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut oder Eisstau versehen werden.
(5) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Lagerbehälter übertragen, die zu Beschädigungen der Wandung des Lagerbehälters oder der Isolierung führen können.
(6) Durchbrüche für Kabel und Rohrleitungen durch Domschächte von Lagerbehältern und von Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C müssen gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen geschützt werden.
(7) Innerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas müssen die Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel und Rohrleitungen in Schächten gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen geschützt sein. Dies wird durch Abdichtung mit dauerelastischem und mineralölbeständigem Material oder mit mineralölbeständigen Kabelkanalabdichtungen erreicht.
(8) Zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher Mengen explosionsfähiger Atmosphäre in Sockel-, Revisions- und Kabelschächten von Abgabeeinrichtungen und Schächten in den Wirkbereichen gemäß Abschnitt 4.1.7 müssen diese entweder abgedeckt oder mit geeignetem Füllmaterial (z. B. Sand) verfüllt sein. Für Sockelschächte von Abgabeeinrichtungen gilt Satz 1 als erfüllt, wenn nur die Anschlussarmaturen, Schnellschlussarmaturen etc. frei zugänglich sind.