(1) Dieser Anhang enthält zusätzliche Anforderungen an die Auslegung, Montage, die Installation und den Betrieb von Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG) in Landfahrzeuge und dient dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.
(2) Dieser Anhang gilt für oberirdische Lagerbehälter für Flüssigerdgas mit einer Lagermenge von 3 t bis 50 t.
(3) Werden aus dem Lagerbehälter für Flüssigerdgas (LNG) gasförmiges Erdgas an Abgabeeinrichtungen für Erdgas (CNG) abgegeben (sogenannte LCNG-Anlagen), sind die Anforderungen an Gasfüllanlagen für Erdgas gleichermaßen zu beachten (insbesondere auch solche an die Verdampfer, Verdichter und die Pufferbehälter für Erdgas).
(1) Sofern nachfolgend nicht anders festgelegt ist, gelten die in Abschnitt 4.1 dieser TRGS genannten Anforderungen an Gasfüllanlagen gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) mit einer Lagermenge von 3 t bis 50 t.
(2) Auf Grund der Lagermengen von 3 t bis 50 t ist der Lagerbehälter für Flüssigerdgas (LNG) so anzuordnen, dass keine Wechselwirkungen zwischen dem Lagerbehälter für Flüssigerdgas und Anlagenteilen von Tankstellen und Gasfüllanlagen für andere Kraftstoffe gegeben sind. Satz 1 ist erfüllt, wenn die Aufstellung des Lagerbehälters in einem separaten, nur hierfür vorgesehenen Anlagenbereich erfolgt und die sicherheitstechnisch erforderlichen Abstände festgelegt und eingehalten sind. Die Anforderungen an die Aufstellung des Lagerbehälters sowie die Betriebsweise der Gasfüllanlage ist nachfolgend genannt.
(3) In der Praxis werden zwei Varianten von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas realisiert:
Auf Abschnitt 5.1.1 Absatz 5 wird verwiesen.
(4) Aus dem Lagerbehälter von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) können Pufferbehälter und Abgabeeinrichtungen für Erdgas (CNG) befüllt werden (so genannte LCNG-Anlagen). In diesem Fall sind die Anforderungen an die Anlagenteile und Abgabeeinrichtungen für Erdgas (CNG) mit zu betrachten.
(1) Es gelten die in Abschnitt 4.1.4.1 dieser TRGS genannten Anforderungen gleichermaßen.
Diese Technische Regel nennt keine Anforderungen an die Lagerung von Flüssigerdgas in unterirdischen Lagerbehältern oder in Einhausungen, da diese Art der Lagerung in der Praxis nicht vorgesehen ist.
(2) Für die oberirdische Lagerung von Flüssigerdgas gilt Abschnitt 4.1.4.3 Absatz 1 dieser TRGS als erfüllt, wenn
(Bei der Lagerung von Flüssigerdgas an Gasfüllanlagen ab 3 t bis 50 t sind neben den Anforderungen der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen auch die Anforderungen nach der 4. BImSchV und im BImSchG zu beachten.)
(3) Die durch die Schutzabstände nach Absatz 2 Nummer 3 gebildeten Flächen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.
(4) Die Schutzabstände nach Absatz 2 Nummer 3 dürfen sich nicht mit den Schutzabständen von anderen Kraftstoffen nach Abschnitt 4.1.4 dieser TRGS überschneiden.
(5) Zusätzlich gelten die in Abschnitt 4.1.4.3 Absatz 8 bis 10 dieser TRGS genannten Anforderungen.
(1) Es gelten die in den Abschnitten 4.2 und 4.3 dieser TRGS genannten allgemeinen Anforderungen an Gasfüllanlagen gleichermaßen für Gasfüllanlagen zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG).
(2) Die speziellen Anforderungen an die Auswahl von Anlagenteilen für Gasfüllanlagen zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG) sind in Abschnitt 4.2.4 dieser TRGS genannt.
(1) Es gelten die in den Abschnitten 5.1 und 5.2 dieser TRGS genannten allgemeinen Anforderungen an Gasfüllanlagen gleichermaßen für Gasfüllanlagen zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG).
(2) Während der Betankung des Kraftstoffbehälters eines Fahrzeugs ist das Betreten der in Abschnitt 4.1.7 Absatz 5 genannten Bereiche durch andere Personen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, z. B. durch fachkundiges Aufsichtspersonal wie LKW-Fahrer oder Tankstellenpersonal, Absperrungen und Warnzeichen.