3 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen
3.1 Ermittlung von Gefährdungen
(1) Abschnitt 3.1 gilt für die Ermittlung der Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 und TRGS 400 zur Bereitstellung, Montage, Installation, Benutzung und zum Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor besonderen Gefahren durch Druck, Brände oder Explosionen.
(2) Insbesondere folgende Anlagenteile sind dabei zu berücksichtigen:
- Austrittsmündungen der Entlüftungs- und Entspannungsleitungen der Behälter für Kraftstoffe,
- Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe,
- Domschächte der Lagerbehälter für Kraftstoffe,
- Fernfüllschächte der Lagerbehälter für Kraftstoffe,
- Lagerbehälter für Kraftstoffe,
- Füllleitungen für Kraftstoffe,
- Entlüftungsleitungen, Entspannungsleitungen, Gaspendel- und Gasrückführungsleitungen,
- Entnahmeleitungen für Kraftstoffe,
- Leichtflüssigkeitsabscheider einschließlich Schlammfang,
- Blitzschutzanlagen,
- Verkehrsflächen,
- Kühleinrichtungen, Isolierungen, sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen), Brandschutzmaßnahmen, Kryopumpen, druckspezifische Anlagenteile wie z.B. Sicherheitsventile,
- Erdungspunkte oder Potentialausgleich.
(3) Neben dem Normalbetrieb als bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Tankstelle oder Gasfüllanlage und deren Anlagenteilen sind auch Betriebsstörungen sowie vorhersehbare Abweichungen vom Normalbetrieb, z. B. An- und Abfahrvorgänge vor oder nach längerer Betriebsunterbrechung, vorübergehende Stilllegung, zu berücksichtigen. Zum Normalbetrieb gehören insbesondere
- Füll-, Entleervorgänge,
- Reinigungsarbeiten,
- Probenahmen,
- Inspektions- und Wartungsarbeiten,
- Betankungsvorgang,
- Prüfungen.
Betriebsstörungen sind u. a.:
- vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen vom Normalbetrieb, z. B. vorhersehbare Fehlbedienung,
- das Versagen von sicherheitstechnisch bedeutsamen Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen,
- das Rückströmen von Kraft- oder Betriebsstoffen bzw. deren Dämpfen,
- Luft- oder Feuchtigkeitszutritt,
- der Ausfall der Versorgung mit Energie, Roh- und Hilfsstoffen,
- die unbeabsichtigte Freisetzung von Kraftstoffen aus Lagerbehältern, Rohrleitungen, Abgabeeinrichtungen,
- Defekte an mit Kraftstoffen oder deren Dämpfen gefüllten Bauteilen, z. B. Tanks, Rohrleitungen, Zapfventile.
(4) Ebenso sind vernünftigerweise nicht auszuschließende äußere Einflüsse auf eine Tankstelle oder Gasfüllanlage zu berücksichtigen, wie (z. B. Gewitter).
3.2 Beispiele für typische Gefährdungen für Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich
Beispiele für typische Gefährdungen für Beschäftigte und andere Personen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt. Beispiele für spezielle typische Gefährdungen bei Anlagen der Elektromobilität in räumlicher Nähe zu Betankungsanlagen sind in Anhang 2 genannt. Beispiele für spezielle typische Gefährdungen bei mobilen Gasfüllanlagen für Wasserstoff sind in Anhang 3 genannt.
Tabelle 1: Beispiele für typische Gefährdung
Gefährdung | Auslösende Faktoren und Folgen |
Anlagenbezogene Gefährdung | |
Freisetzung von Kraftstoffen |
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Freisetzung von Kraftstoffen |
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Gefährdung durch Aufkonzentration von Dämpfen |
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Gefährdung durch fehlende Schutzabstände |
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Gefährdungen durch Überschreitung des zulässigen Betriebsdrucks |
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Gefährdung durch tiefkalte Substanzen |
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Gefährdung durch Fehlverhalten | |
Gefährdung durch Betankungsvorgänge |
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Gefährdungen beim Befüllen der Lagerbehälter durch Tankfahrzeuge |
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Gefährdung durch Wechselwirkungen | |
Gefährliche elektrische Ausgleichsströme |
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Gefährliche elektrostatische Aufladungen |
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Übertragung von Bränden und Explosionen |
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Fahrzeugverkehr |
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Gewitter, Blitzeinschlag |
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Gefährdung durch Brände |
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Verschleppung von tiefkaltem Wasserstoff und Flüssigerdgas |
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Auslaufen von LNG |
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3.3 Bewertung von Gefährdungen
Die nach Abschnitt 3.1 und 3.2 ermittelten Gefährdungen sind in Übereinstimmung mit TRBS 1111 und TRGS 400 unter Beachtung entsprechender Ursachen zu bewerten. Beispielhaft können hierzu die nachfolgenden Kriterien herangezogen werden:
- Zugänglichkeit für Beschäftigte oder andere Personen,
- Aufstellung (Schutzabstände),
- Medieneigenschaften der Kraft- und Betriebsstoffe,
- technische Ausführung/technischer Zustand der Anlage und Anlagenteile,
- Ausrüstung der Anlage, z. B. mit Schutzeinrichtungen.
3.4 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz vor den ermittelten und bewerteten Gefährdungen sind Maßnahmen in folgender Rangfolge festzulegen und zu dokumentieren:
- technische Maßnahmen,
- organisatorische Maßnahmen (Betriebsanweisung, Anleitungen, Kennzeichnungen),
- personenbezogene Schutzmaßnahmen.
(2) Tankstellen, Gasfüllanlagen und deren Anlagenteile müssen bei Erprobung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stillsetzung grundsätzlich innerhalb des vom Arbeitgeber festgelegten Schutzmaßnahmenkonzepts sowie der vom Hersteller der Anlagenteile festgelegten Bedingungen verwendet werden. Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, bei Umbauten oder Änderungen zu ergreifen sind, müssen festgelegt werden. Zur Erhaltung des Sollzustandes sind rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Funktionsfähigkeit der für den sicheren Betrieb erforderlichen Anlagenteile ist durch entsprechende Wartung, Instandsetzung und Prüfung sicherzustellen.
(3) Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen hinsichtlich Prüfungen im Rahmen der Bereitstellung und Benutzung von Tankstellen und Gasfüllanlagen und deren Anlagenteilen werden in der TRBS 1122, TRBS 1123, TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 1 und Teil 2 konkretisiert.