(1) Die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen (§ 14 GefStoffV, TRGS 555).
(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach TRGS 500 Abschnitt 6.4 ein Hautschutzplan für die Hautmittel zu erstellen. Es wird empfohlen, alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) sowie gegebenenfalls Hautdesinfektionsmittel tätigkeitsbezogen in einen Hand- und Hautschutzplan aufzunehmen und ihn an geeigneten Stellen, z. B. an den Waschplätzen, auszuhängen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
(4) Die Beschäftigten sind insbesondere über folgende Inhalte zu unterrichten:
(5) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auf Schutzhandschuhe verzichtet werden kann, muss in der Unterweisung gezielt auf die besonderen Verhaltensregeln in diesem Fall hingewiesen werden.
(6) Es kann erforderlich sein, die Unterweisung mehrmals pro Jahr durchzuführen, wenn der Erfolg der Maßnahmen in erheblichem Umfang von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen abhängt oder, wenn Hauterkrankungen aufgetreten sind.
(7) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Diese Beratung dient auch der Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.
(8) Inhalte der Beratung können zum Beispiel sein:
(9) Ob und in welcher Form die Beteiligung des oder der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes oder Ärztin an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden (siehe AMR 3.2).