(1) Die für die Ermittlung der inhalativen Belastung notwendigen Kenntnisse gehen über die allgemeinen Anforderungen nach TRGS 400 hinaus und umfassen je nach Beurteilungsmethode und Komplexität der Aufgabenstellung zusätzliche gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse (siehe Anhang 1 Abschnitt 2.1). Wenn die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden erfolgen soll, müssen die Anforderungen nach Anhang 3 Abschnitt 3 erfüllt werden. Wird die Ermittlung mit messtechnischen Methoden durchgeführt, muss eine entsprechende Fachkunde gegeben sein. Der Arbeitgeber kann fachkundige interne oder externe Stellen oder Personen damit beauftragen.
(2) Dem Arbeitgeber wird empfohlen, Stellen oder Personen zu beauftragen, die auch eine Beratung zur sicheren Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen.
(3) Wenn die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anhang 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für die erforderlichen Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle, kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind1. Beauftragt der Arbeitsgeber eine nicht-akkreditierte Messstelle, muss er selbst prüfen, ob die Messstelle diese Anforderungen erfüllt.
(4) Die Anforderungen an innerbetriebliche Messstellen können eingeschränkt und an die im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Ermittlungen und Beurteilungen angepasst werden. Diese Regelung kann z. B. angewendet werden, wenn in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels einfacher Messverfahren möglich ist. Die Qualität der Ermittlungen und Beurteilungen muss gewährleistet bleiben.
1 Liste akkreditierter Messstellen: http://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen, https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html. |