(1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Einhaltung des in Deutschland geltenden Biologischen Grenzwertes (BGW) von 150 µg Blei/l Blut. Für Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter wird auf den Abschnitt 7.1 verwiesen. Für die Luft am Arbeitsplatz gilt ein Grenzwert gemäß GefStoffV § 7 Absatz 8 Nummer 2 in Höhe von 30 µg/m³ (als E-Staub).
(2) Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigungsbeschränkungen sind in Abschnitt 7.2, Verwendungsverbote in Abschnitt 6 aufgeführt.
(3) Vor dem Hintergrund der geltenden Einstufung von Blei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung [1]) als Repr.1A, H360FD und Lact., H362, gelten die Regelungen in dieser TRGS für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von ≥ 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige, bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm mit Bleigehalt ≥ 0,03 % Masseanteil.
(4) Die TRGS 505 gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 [2] fallen. Tätigkeiten mit bleihaltigen Beschichtungsstoffen (z. B. Entfernen bleihaltiger Korrosionsschutzbeschichtungen) fallen in den Geltungsbereich dieser TRGS.
(5) Die TRGS 505 gilt nicht für Bleialkyle und deren Gemische sowie für andere in Anhang VI der CLP-Verordnung namentlich bezeichnete organische Bleiverbindungen.
(6) Vorrangiges Ziel dieser TRGS ist es, sowohl durch Substitution als auch mithilfe geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen zu minimieren.