Anhang 3 zu TRGS 507
Erforderliche Qualifikation und Fertigkeiten der aufsichtsführenden Person

nach Abschnitt 5.1 Absatz 3 der TRGS 507 für die Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können durch einen oder mehrere Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Diese müssen mindestens folgendes beinhalten:

Vorschriften und Regelungen

– Gefahrstoffverordnung,
– Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507, 555, 900, 905,
– Betriebssicherheitsverordnung,
– DGUV Regel 109-603 "Branche Schiffbau",
– BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (DGUV Regel 113-004).

Chemische und physikalische Grundlagen

– Grundbegriffe,
– Sicherheitsdatenblatt.

Gefährdungsbeurteilung

– Gefährdungsermittlung,
– Freimessen,
– Bewertung der Gefährdungen.

Technische Schutzmaßnahmen

– Technische Lüftung / Berechnung des Mindestluftvolumenstromes,
– Zündschutz,
– Zugangsöffnungen und Zugangsverfahren.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

– Unterweisung,
– Aufsichtsführende Person,
– Sicherungsposten,
– Erlaubnisschein / Betriebsanweisungen,
– Vergabe von Tätigkeiten,
– Koordinierung der Tätigkeiten.

Freimessen

– Messverfahren und Gaswarneinrichtungen,
– Messtechnische Überwachung der Tätigkeiten,
– Fachkenntnisse zum Freimessen, soweit die aufsichtsführende Person das Freimessen selbst durchführt.

Persönliche Schutzausrüstung

– Atemschutz,
– Schutzkleidung,
– PSA gegen Absturz.

Notfall- und Rettungsmaßnahmen

– Rettungsgeräte,
– Feuerlöscheinrichtungen.

Praktische Übung

– Messverfahren,
– Be- und Entlüftung enger Räume,
– Rettung von Personen aus engen Räumen.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten geeignete Lehrgänge an, insbesondere das Seminar "Arbeiten in engen Räumen" bei der BGHM. Messtechnische Kenntnisse zum Freimessen nach DGUV Grundsatz 313-002 können durch das Seminar "Einsatz tragbarer Gaswarngeräte für Freigabemessungen" bei der BG RCI erworben werden.