(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten eine zuverlässige und mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person mit der Aufsichtsführung zu beauftragen.
(2) Die aufsichtsführende Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
(3) Als aufsichtsführende Person darf nur bestellt werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand bei Oberflächenbehandlungsarbeiten in Räumen und Behältern beurteilen kann. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (siehe Anhang 3) erworben werden.
(1) Bei den in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen und unterwiesenen sowie für seine Aufgaben qualifizierten Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss sich außerhalb des Raumes befinden, jederzeit Hilfe herbeiholen können und mit den festgelegten Rettungsmaßnahmen vertraut sein. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.
(2) In der Regel besteht die ständige Verbindung in einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z. B. durch eine Sprechverbindung oder eine Personennotsignalanlage (PNA) aufrechterhalten werden.
Aufsichtsführende Personen und Sicherungsposten müssen in der Lage sein, sich ausreichend mit den Beschäftigten zu verständigen. Im Gefahrfall muss die Verständigung durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein. Zusätzlich müssen die aufsichtsführende Person und der Sicherungsposten in der Lage sein, im Gefahrfall Hilfe herbeizurufen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Bereiche, in denen die in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
(2) An den Zugängen sind der bestehenden Gefährdung entsprechende Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 anzubringen, insbesondere
(1) Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten abgeschlossen sind und keine Gefährdungen für die Beschäftigten mehr bestehen.
(2) Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen muss durch die aufsichtsführende Person erfolgen und ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.
(1) Werden Fremdfirmen einschließlich Subunternehmen mit in H Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten H beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass ausschließlich Fachbetriebe beauftragt werden, die über die erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Fremdfirmen und Subunternehmen vor Beginn der Tätigkeiten über die betriebsspezifischen Gefahren und Verhaltensregeln informiert werden.
(3) Subunternehmer und Fremdfirmen, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Subunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.
(1) Werden Tätigkeiten an Auftragnehmer (Fremdfirmen) vergeben, die im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 stehen, ist durch die beteiligten Arbeitgeber nach § 15 GefStoffV ein Koordinator zu bestellen, der die Tätigkeiten aufeinander abstimmt, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Die beteiligten Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die in der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung abgestimmten und dokumentierten Schutzmaßnahmen wirksam eingehalten werden. Es hat sich als hilfreich erwiesen dem Koordinator der Tätigkeiten dafür Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten zu übertragen. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Durchführung der Abstimmung ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Tätigkeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Arbeitgebern mitgeteilt werden.
(3) Koordinator und aufsichtsführende Person müssen bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zusammenarbeiten.
(4) Die Planung der Tätigkeiten muss berücksichtigen, dass für nachgelagerte Tätigkeiten keine Gefährdungen geschaffen werden. Sind Gefährdungen bei nachgelagerten Tätigkeiten nicht zu vermeiden, ist die Weitergabe von Informationen über diese Gefährdungen sicherzustellen.
5.8.1 Allgemeine Maßnahmen
In Räumen und Behältern, in denen brennbare Stoffe gehandhabt werden oder vorhanden sind, sind Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
5.8.2 Vorbeugende Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
(2) Zündquellen sind in Abhängigkeit der verwendeten und der freigesetzten Stoffe durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.3.2 bis 4.3.4 und 4.3.6 bis 4.3.8 zu vermeiden. Arbeitsmittel und Geräte mit eigener potentieller Zündquelle sind soweit möglich außerhalb des feuergefährdeten Bereiches aufzubewahren.
5.8.3 Abwehrende Maßnahmen
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind je nach Brandpotential der vorhandenen Einrichtungen, der Arbeitsmittel und der Materialien geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich und einfach zu handhaben sein.
(2) Grundsätzlich ungeeignet sind CO2- und Pulverlöscheinrichtungen, weil bei Einsatz von CO2-Löscheinrichtungen Erstickungsgefahr und bei beiden Löscheinrichtungen die Gefahr der elektrostatischen Auf- und Entladung besteht. Zudem führt der Einsatz von Pulverlöschern zu erheblicher Sichtbehinderung.
5.9.1 Allgemeine Maßnahmen
Rettungs- und Notfallmaßnahmen sind vor Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich festzulegen und vorzubereiten.
5.9.2 Maßnahmen zur Rettung aus Räumen und Behältern
(1) Zur Rettung aus Räumen und Behältern hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel auszuwählen. Geeignet sind z. B.
(2) Um eine schnelle Rettung zu gewährleisten, ist die Ausrüstung in der Nähe der Arbeitsstelle bereit zu halten.
(3) Rettungskräfte müssen beim Einsteigen in Räume und Behälter Atemschutzgeräte nach Abschnitt 6.2 Absatz 1 benutzen, wenn eine gefährliche Gefahrstoffkonzentration oder Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
(4) Wenn die Benutzung von PSA zum Retten erforderlich ist, muss zur Gewährleistung einer schnellen Rettung der Rettungsgurt grundsätzlich bereits vor Beginn der Tätigkeiten angelegt und mit dem Rettungshubgerät verbunden werden. Auf eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungshubgerät kann verzichtet werden, wenn dadurch eine zusätzliche Gefährdung entsteht, z. B.
(5) Wenn das Anlegen des Rettungsgurtes bereits beim Einstieg in den Behälter oder engen Raum nicht möglich ist (z. B. wegen räumlicher Enge), sind andere Maßnahmen vorzusehen, die ein schnelles Retten ermöglichen, z. B.
(6) Bei Zugangsöffnungen mit geringeren Abmessungen als in Anhang 6 angegeben sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich, z. B.
5.9.3 Notfallmaßnahmen
(1) Entsprechend der Gefährlichkeitsmerkmale der vorhandenen oder freigesetzten Stoffe sind unter Berücksichtigung der Angaben im Sicherheitsdatenblatt geeignete Notfallmaßnahmen erforderlich. Geeignete Maßnahmen können z. B. sein:
(2) Bei Verdacht einer akuten gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Gefahrstoffen sind die Betroffenen unverzüglich ärztlicher Versorgung zuzuführen. Bei Verdacht auf ernste Gesundheitsschäden ist der Rettungsdienst zu alarmieren.