(1) Bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 können
entstehen oder vorhanden sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Lüftung der Räume und Behälter nicht ausreichend ist oder wegen der erforderlichen Anwendungstechnik unterbunden werden muss. Weiterhin können
entstehen oder vorhanden sein.
(2) Vor Beginn der Tätigkeiten hat der Arbeitgeber nach den Maßgaben des § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob Gefährdungen nach Absatz 1 auftreten und diese zu bewerten. Hierzu
(3) Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B durchgeführt sind zusätzlich die Anforderungen nach § 10 der GefStoffV, der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" bzgl. der Schutzmaßnahmen und TRGS 410 bzgl. der Aufnahme in das Expositionsverzeichnis zu berücksichtigen.
(4) Stehen Räume, in denen gesundheitsschädliche Konzentrationen oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten können, in offener Verbindung zu benachbarten Räumen, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob auch in diesen Räumen gesundheitsschädliche Konzentrationen oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. Gefährdet sind insbesondere darunter liegende Räume, wenn Gase, Dämpfe oder Nebel schwerer als Luft sind (z. B. Propan, Lösemitteldampf), und darüber liegende Räume, wenn diese leichter als Luft sind (z. B. Wasserstoff).
(5) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind zum Schutz der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 10 festzulegen.
(6) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (einschließlich der Ergebnisse des Freimessens nach Abschnitt 3.2) und die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein (Muster siehe Anhang 1) festzuhalten und in den Betriebsanweisungen und den Unterweisungen zu berücksichtigen.
(7) Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Räume bzw. Behälter beziehen, sofern immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.
(8) Bei der Erstellung des Erlaubnisscheines haben Arbeitgeber (Auftragnehmer) und Auftraggeber entsprechend den Bestimmungen des § 15 der GefStoffV zusammenzuarbeiten (s. auch Abschnitt 5.7).
(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
(10) Die Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen.
(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Atmosphäre von Räumen und Behältern Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration befinden oder Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss herrscht, muss vor Beginn und soweit erforderlich während der Durchführung der Tätigkeiten freigemessen werden. Die Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen. Abhängig von der Größe oder der Gestaltung der Räume und Behälter können Messungen an mehreren Messorten erforderlich sein.
(2) Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren anzuwenden. Geeignete Messverfahren sind
(3) Bei der Auswahl der Messverfahren sind deren spezielle Eigenschaften zu berücksichtigen, z. B. Querempfindlichkeiten gegen andere im Messgas auftretende Stoffe oder Störeinflüsse bedingt durch Wasserdampf.
(4) Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch die Verhältnisse in Räumen und Behältern:
(5) Gaswarneinrichtungen müssen hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzfall (z. B. explosionsfähige Atmosphäre, toxische Gase) geeignet sein. Für die Messung explosionsfähiger Atmosphäre ist TRGS 722 Abschnitt 4.7 zu beachten (Liste geprüfter Gaswarngeräte siehe z. B. www.bgrci.de, webcode #6HY9).
(6) Der Arbeitgeber darf mit dem Freimessen nur Personen beauftragen, die über die Fachkenntnisse verfügen. Die Fachkenntnisse beziehen sich auf
Die Fachkenntnisse können z. B. nach dem DGUV Grundsatz 313–002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004" erworben werden.
(7) Zur Sicherung der Qualität der Messergebnisse sind Messanweisungen (Beispiel siehe Anhang 2) zu erstellen. Hierbei sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Gaswarneinrichtungen zu berücksichtigen.
(8) Die Ergebnisse der Messungen sind im Erlaubnisschein zu dokumentieren.
(1) Bei Tätigkeiten in Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen, die betriebsmäßig Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben, muss die fachkundige Person nach Abschnitt 3.1 Absatz 9 aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen verfügen und mit den einschlägigen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften vertraut sein.2
(2) Handelt es sich um Betriebstanks, die ausschließlich Schweröl, Dieselöl oder Schmieröl enthalten oder enthalten haben, kann der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 hierfür eine Person beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die chemischen und physikalischen Eigenschaften von Schweröl, Dieselöl oder Schmieröl unter den vorkommenden Betriebsbedingungen hat und über die erforderliche Fachkunde nach Abschnitt 3.1 Absatz 9 H verfügt.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" anhand der Betriebsanweisung und dem Erlaubnisschein (Anhang 1) vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 und danach mindestens einmal jährlich über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden und die Unterweisung dokumentiert wird.
(2) Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder gegen Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln, z. B.
Dabei sind die Benutzerinformationen (Gebrauchsanleitungen) der Hersteller der Schutzausrüstung zu beachten.
(3) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 ausführen, durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(1) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.
(2) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 und AMR 3.2 Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten.
(3) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:
(4) Im Rahmen dieser TRGS ist nach ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anzubieten. In diesem Zusammenhang ist der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt oder die Ärztin an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Siehe hierzu auch Abschnitt 7.
(5) Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchzuführen haben. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialen sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.
| 2 | Die fachkundige Person entspricht dem Sachverständigen nach Hafenrecht. |