Der zuständigen Behörde sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen
a) | das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern und | |
b) | jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Begasungstätigkeiten zu einer ernsten Gesundheitsschädigung geführt haben. |
Es gelten die Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 1 und Anhang I Nummer 4.3.2 der GefStoffV. Anzeigen der erstmaligen Inbetriebnahme eines Sterilisators sollen mit Hilfe des Formulars nach Anlage 2a vorgenommen werden.