Anlage 1c

Durchführung schriftlicher Prüfungen bei Sachkundelehrgängen

Der erfolgreiche Abschluss des Sachkundeseminars nach Anlagen 1a und 1b wird durch eine erfolgreiche Prüfung entsprechend dem nachfolgenden Schema nachgewiesen. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, dies im Anerkennungsbescheid für das Sachkundeseminar entsprechend festzuschreiben.

Inhalt Sachkundeprüfung

Zum Erwerb der Sachkunde gemäß Anlagen 1a und 1b werden in der schriftlichen Prüfung insgesamt 40 Fragen gestellt, davon 32 im Antwort-Wahl-Verfahren sowie acht Fragen mit Freitextantworten.

  1. Im Antwort-Wahl-Verfahren sind mindestens drei, höchstens jedoch fünf Fragen auf folgende Lehrinhalte zu verteilen:
  • Eigenschaften und Wirkungsweise von Wirkgasen zur Sterilisation
  • Rechtsgrundlagen und spezielle Rechtsvorschriften zu Begasungen
  • Sterilisationstechnik (gegebenenfalls mit Medizinprodukterecht)
  • Besonderheiten des Sterilisationsverfahren
  • Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zum sicheren Umgang
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Erste Hilfe bei Vergiftungsfällen
  • Gaskonzentrationsmessungen
  2. Die acht Fragen für die Freitextantworten sind vom Seminarträger aus dem gesamten Lehrplan zu generieren, insbesondere zu Eigenschaften und Wirkungsweise des Sterilisationsmittels
  • Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zum sicheren Umgang mit dem Sterilisationsgas (ggf. einschließlich Schutz anderer Personen)
  • Art und Nutzung Persönlicher Schutzausrüstungen
  • Erste Hilfe.

Beim Antwort-Wahl-Verfahren kann es bis zu vier Antwortmöglichkeiten geben.Zur Beantwortung der Prüfungsfragen sind bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren.

Für die Prüfung sind keinerlei Hilfsmittel zulässig.

Prüfungsauswertung

Beim Antwort-Wahl-Verfahren ist pro Frage ein Punkt zu vergeben, wenn alle Antworten korrekt angekreuzt wurden. Für die Antworten zu Formulierungsfragen sind zwei Punkte zu vergeben, wenn sie inhaltlich korrekt sind und keine Falschangaben enthalten. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 75 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Eine mündliche Nachprüfung ist zulässig, wenn in der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht wurde.