(1) Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben. Im Folgenden werden die in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 beschriebenen grundlegenden Schritte der Gefährdungsbeurteilung ergänzt für den Anwendungsbereich dieser TRGS.
(2) Vor Aufnahme der Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen hat der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln (Art, Ausmaß, Dauer der Exposition) und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Das Ergebnis der Ermittlung und der Beurteilung ist zu dokumentieren. Bei den Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS handelt es sich nicht um Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 11 GefStoffV.
(3) Gefährdungen können z. B. auftreten durch Gefahrstoffe, durch technische Mängel (z. B. schadhafte Behälter), durch organisatorische Mängel (z. B. fehlende Unterweisungen) oder durch mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Stolperstellen).
(4) In den Sammelstellen und Zwischenlagern liegt der Schwerpunkt der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung auf den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Bereits vorliegende Ermittlungen aus anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. der Betriebssicherheitsverordnung) sollen mit in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Unter Berücksichtigung dieser Gefährdungen sind Schutzmaßnahmen je nach Arbeitsbereich festzulegen und ihre Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren, unabhängig von der Beschäftigtenanzahl.
(5) Bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Gefährdung der Beschäftigten auswirken kann (z. B. Änderung der betrieblichen Bedingungen, andere Einstufung), ist die Beurteilung erneut durchzuführen und die Schutzmaßnahmen sind ggf. entsprechend anzupassen.
(1) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung sollen folgende Fälle unterschieden und unabhängig voneinander beurteilt werden:
(2) Darüber hinaus können Gefährdungen im Zusammenhang mit der Sammlung auftreten (z. B. ungeeignete Anlieferungsgefäße, nicht identifizierbare Abfälle, spitze Gegenstände).
(3) Gefährliche Abfälle können aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften zu speziellen Gefährdungen für die Beschäftigten führen, durch die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, bei elektrostatischer Aufladung, bei exothermen Reaktionen oder bei Zersetzung. Für die Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen ist die Kenntnis der relevanten physikalisch-chemischen Kenndaten erforderlich. Der Arbeitgeber hat deshalb zu ermitteln, ob gefährliche Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise wie sie in den Sammelstellen und Zwischenlagern verwendet werden, zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können.
(4) Die Einstufung von Abfällen erfolgt nach TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”. In Abhängigkeit von den ermittelten Eigenschaften der Abfälle sind entsprechend geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
(1) Bei den in Sammelstellen und Zwischenlagern vorhandenen gefährlichen Abfällen handelt es sich um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (siehe Nummer 2.2 dieser TRGS). In diesen Einrichtungen ist entsprechend § 6 Absatz 10 GefStoffV ein Verzeichnis der gefährlichen Abfälle zu führen. Darin werden die
dokumentiert.
(2) Das Verzeichnis dient als Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, zur Erarbeitung der Betriebsanweisungen sowie der Erstellung von Notfallinformationen.
(3) Eine Bestandsliste nach Abfallgruppen kann in Verbindung mit weiteren Unterlagen, aus denen die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften der Abfallgruppen zu ersehen sind (z. B. schriftliche Weisungen nach ADR, Betriebsanweisungen, Beförderungspapiere), als Gefahrstoffverzeichnis dienen. Zur Angabe der Mengen genügt die maximale Anzahl der jeweils gleichzeitig vorhandenen Fässer, Kanister usw. je Abfallgruppe.
(4) Das Verzeichnis kann auf Papier festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden (z. B. beim Betriebstagebuch nach Nummer 6.3.9). Es muss kurzfristig verfügbar sein. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(1) Eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen kann bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen in Sammelstellen und Zwischenlagern nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Expositionsermittlung durch Messungen und deren Bewertung erfolgen. Sie kann aber auch durch andere geeignete Methoden durchgeführt werden, zum Beispiel durch Berechnungen oder Bestimmung von Leitparametern.
(2) Die Unterschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. der biologischen Grenzwerte kann unterstellt werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dieser Regel angewendet werden, d.h. dass insbesondere
(3) Die Expositionsermittlung beschränkt sich auf die regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit und Funktion der Schutzmaßnahmen und der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Kontrolltermine sowie Art und Umfang der Überprüfung sind festzulegen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(4) Sofern erforderliche Schutzmaßnahmen nach dieser Regel nicht ergriffen werden können, sind die Expositionen für typische, regelmäßig wiederkehrende Arbeitsgänge nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahstoffen: Inhalative Exposition” zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Der Arbeitgeber hat nach § 14 GefStoffV verständliche Betriebsanweisungen (siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten”) in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen und im Arbeitsbereich an gut zugänglicher und einsehbarer Stelle anzubringen.
(2) Zusätzlich sind Hinweise zum Brand- und Löschverhalten und zur Aufbewahrung von gefährlichen Abfällen aufzunehmen.
(3) Die Betriebsanweisungen sind abfallgruppenspezifisch zu formulieren. Dabei können auch Gruppen zusammengefasst werden, wenn Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vergleichbar sind.
(4) Bei der Abfassung der Betriebsanweisungen ist zu berücksichtigen, dass die gefährlichen Abfälle auch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Eigenschaften aufweisen können. Für diese Eigenschaften ist keine Klassifizierung nach ADR erforderlich.
(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen durchführen, müssen zuvor und dann mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und stoffbezogen anhand der jeweiligen Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen und den sicheren Umgang mit den Abfällen unterwiesen werden. Dabei ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen. Im Rahmen der Unterweisung und Unterrichtung ist auf Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote (z. B. für besondere Personengruppen: Frauen im gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter oder Jugendliche) hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten durch den Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben unberührt.
(2) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Bei neuen Aufgaben bzw. Gefährdungen muss zuvor eine erneute Unterweisung erfolgen.