(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle (siehe Abschnitt 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube nach der TRGS 905 Abschnitt 2.3 freigesetzt werden.
(2) Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen.
(3) Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle (siehe Abschnitt 2.4) gelten die Bestimmungen von Abschnitt 9 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
(4) Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach § 10 der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs I Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe" und Anhang II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung für biopersistente Fasern.
(5) Die TRGS 521 gilt nicht für Mineralwolle-Dämmstoffe die ab dem 1.6.2000 hergestellt, vermarktet und verwendet wurden (Anhang II Nr. 5 GefStoffV1 und Chemikalienverbotsverordnung2).
(6) Wegen des Verwendungsverbotes (Anhang II Nr. 5 GefStoffV) sind Tätigkeiten mit alten Mineralwolle-Dämmstoffen nur noch im Zuge von Abbruch-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten zulässig.
(7) Auch bei Einhaltung der in Abschnitt 3.3 Absatz 2 genannten Faserstaubkonzentration am Arbeitsplatz (50.000 Fasern/m3) kann nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Faserstaubkonzentration sind daher anzustreben.
| 1 | Gefahrstoffverordnung vom 4.12.2024 (BGBl. 2024 Teil I Nr. 384) |
| 2 | Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) |