(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (siehe Nummer 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.
(2) Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen.
(3) Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle (siehe Nummer 2.4) gelten die Bestimmungen der Nummern 4 und 5 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
(4) Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach den §§ 10 und 11 der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs III Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe" und Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung für biopersistente Mineralfasern.
(5) Auch bei Einhaltung der in Nummer 3.3 genannten Faserstaubkonzentration am Arbeitsplatz (50.000 Fasern/m3) kann nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Faserstaubkonzentration sind daher anzustreben.