Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
Tabelle 1 a: Tätigkeiten – Bereich Hochbau
Bei Tätigkeiten, die nicht in den Tabellen 1a) und 1b) aufgeführt sind, sind entweder die Maßnahmen der Expositionskategorie 3 anzuwenden oder die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen nachzuweisen.
| Tätigkeiten | Expositi- ons- kategorie | |
| 1 | Arbeiten an Außenwänden, an geneigten Dächern oder an Flachdächern | |
| 1.1 | Entfernen von Bekleidungen, von Vormauerungen, von Dacheindeckungen oder von Flachabdichtungen mit Freilegen des Dämmstoffes | |
| 1.1.1 | - ohne Demontage des Dämmstoffes | 1 |
| 1.1.2 | - mit Demontage des Dämmstoffes (bei Arbeiten an Außenwänden ohne Arbeitsplatzeinhausung mit luftundurchlässigen Folien/Planen, wie z. B. durch Gerüstverkleidungen mit Plastikfolien), Remontage unzulässig5 | 2 |
| 1.1.3 | - mit Demontage/Remontage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes, z. B. für Inspektionsarbeiten oder zum Einbau von Fenstern, Türen, Dachöffnungen (z. B. Lichtkuppeln), Dunstrohren, Antennenmasten oder dergl. | 1 |
| 2 | Arbeiten an Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren Systemen mit Freilegen des Dämmstoffes | |
| 2.1 | - mit Demontage des Dämmstoffes (ohne Arbeitsplatzeinhausung mit luftundurchlässigen Folien, wie z. B. durch Gerüstverkleidungen mit Plastikfolien), Remontage unzulässig5 | 2 |
| 2.2 | - mit Demontage/Remontage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes | 1 |
| 3 | Arbeiten an Innenwänden (Trennwänden, Vorsatzschalen) | |
| 3.1 | - ohne Demontage des Dämmstoffes | 1 |
| 3.2 | - mit Demontage des Dämmstoffes, Remontage unzulässig5 | 2 |
| 3.3 | - mit Demontage/Remontage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes, z. B. zum Einbau von Schaltern, Türen, Steckdosen, Leuchten und dergl. | 1 |
| 4 | Arbeiten an Deckenbekleidungen und Unterdecken | |
| 4.1 | Öffnen von Deckenabschnitten für Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten mit Demontage/Remontage von: | |
| 4.1.1 | - Kassetten mit eingelegten Dämmplatten | 1 |
| 4.1.2 | - aufgelegten oder an der Deckenunterseite befestigten kaschierten oder in Folie eingeschweißten Dämmplatten | 1 |
| 4.1.3 | - auf- bzw. eingelegten ungeschützten Dämmplatten oder -matten, Remontage unzulässig5 | 2 |
| 4.1.4 | - auf- bzw. eingelegten ungeschützten Dämmplatten von weniger als 3 m2 | 1 |
| 4.2 | Arbeiten im Zwischendeckenbereich, wie z. B. Verlegen von Kabeln, Leitungen und Rohren bei Decken mit aufgelegten | |
| 4.2.1 | - geschützten Dämmstoffen (Kaschierung/Abdeckung) | 1 |
| 4.2.2 | - ungeschützten Dämmstoffen und Arbeiten im Zwischendeckenbereich, Remontage unzulässig5 | 2 |
| 5 | Arbeiten an schwimmend verlegten Estrichen | |
| 5.1 | - ohne Demontage des Dämmstoffes | 1 |
| 5.2 | - mit Demontage des Dämmstoffes, Remontage unzulässig5 | 2 |
| 5.3 | - mit Demontage/Remontage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes | 1 |
Tabelle 1 b: Tätigkeiten – Bereich Technische Isolierung
Bei Tätigkeiten, die nicht in den Tabellen 1a) und 1b) aufgeführt sind, sind entweder die Maßnahmen der Expositionskategorie 3 oder die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen nachzuweisen anzuwenden.
| Tätigkeiten | Expositi- ons- kategorie | |
| 1 | Demontage/Remontage von Ummantelungen oder Formteilen, wie z. B. von Blechummantelungen ohne Ausbau des Dämmstoffes | |
| 1.1 | - bei nicht thermisch beanspruchten Anlagen oder Anlagenteilen | 1 |
| 1.2 | - bei thermisch beanspruchten Anlagen oder Anlagenteilen, Remontage unzulässig5. | 2 |
| 2 | Demontage/Remontage von dämmenden Formteilen, abnehmbaren Dämmungen oder Dämmungen mit Ummantelungen, wie z. B. von Kappen oder Hauben, von Deckeln oder Revisionsschächten, von Formstücken aus beschichtetem Glasfasergewebe | |
| 2.1 | - bei nicht thermisch beanspruchten Anlagen oder Anlagenteilen | 1 |
| 2.2 | - bei thermisch beanspruchten Anlagen oder Anlagenteilen, Remontage unzulässig5. | 2 |
| 3 | Demontage/Remontage von Schallelementen (Schallkapseln, Kulissen, Einhausungen) mit Einlagen aus Mineralwolledämmstoffen und einer Innenabdeckung aus Glasfaservlies, Lochblech o.ä. | 1 |
| 4 | Demontage/Remontage von Dämmstoffen an z. B. Rohrleitungen, Lüftungskanälen, Behältern | |
| 4.1 | bei thermisch beanspruchten Anlagen oder Anlagenteilen | |
| 4.1.1 | - in gut belüfteten Räumen oder im Freien und Demontage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes, Remontage unzulässig5. | 2 |
| 4.1.2 | - in gut belüfteten Räumen oder im Freien und Demontage/Remontage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes | 1 |
| 4.1.3 | - in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes, Remontage unzulässig5. | 2 |
| 4.2 | bei nicht thermisch beanspruchten Anlagen oder Anlagenteilen | |
| 4.2.1 | - in gut belüfteten Räumen oder im Freien, Remontage unzulässig5 | 2 |
| 4.2.2 | - im Freien und Demontage/Remontage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes | 1 |
| 4.2.3 | - in gut belüfteten Räumen und Demontage/Remontage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes | 1 |
| 4.2.4 | - in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes, Remontage unzulässig5. | 2 |
| 4.2.5 | - in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Remontage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes | 1 |
Tabelle 2: Zuordnung von Expositionskategorie und Arbeitsschutzmaßnahmen
| Anforderung | Expositionskategorie | ||
| Arbeitsschutzmaßnahme | 1 | 2 | 3 |
| Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | X | X | X |
| Staubarme Bearbeitung | X | X | X |
| Staubarme und regelmäßige Reinigung | X | X | X |
| Abfallbehandlung und Abfallkennzeichnung | X | X | X |
| Betriebsanweisung | X | X | X |
| Tätigkeitsbezogene Unterweisung | X | X | X |
| Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes | X | X | X |
| Organisatorische Schutzmaßnahmen | X | X | X |
| Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren | X | X | X |
| Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz. Verbot der Nahrungsaufnahme. | X | X | X |
| Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung | – | X | X |
| Aufnahme in das betriebliche Expositionsverzeichnis | – | X | X |
| Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit | – | X | X |
| Technische Maßnahmen zur Faserstaubminimierung | – | X | X |
| Atemschutz und Schutzbrille bei Überkopfarbeiten | – | X1 | X |
| Schutzanzüge | – | X1 | X |
| Reinigung der Kleidung oder Entsorgung Schutzanzüge durch Arbeitgeber | – | X | X |
| Waschmöglichkeiten | – | X | X |
| Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen | – | X | X |
| Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung | – | X2 | X |
Erläuterung zur Tabelle 2
X = findet Anwendung
– = findet keine Anwendung
X1 = zur Verfügung stellen und bei Expositionsspitzen zu tragen
X2 = Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist anzubieten.
| 5 | Remontagen sind grundsätzlich nur zulässig bei Tätigkeiten der Expositionskategorie 1; siehe Abschnitt 3.1 Absatz 10 dieser TRGS |