(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten, bei denen durch eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1A oder 1B ein hohes Risiko gemäß GefStoffV § 2 Absatz 8b auftreten kann. Dies gilt für Gefahrstoffe mit einer Exposition oberhalb der Toleranzkonzentration. Unbeschadet der Vorgaben der TRGS 910 ist es das vorrangige Ziel dieser TRGS, eine Exposition unterhalb der Toleranzkonzentration zu erreichen. Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz ist, desto höher ist das Erkrankungsrisiko und entsprechend dringlicher die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen. In dieser TRGS werden dem Arbeitgeber Hilfestellungen gegeben, wie er mindestens eine Absenkung in den Bereich unterhalb der Toleranzkonzentration erreichen kann. Anzustreben ist die Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration. Deshalb werden auch Hinweise gegeben, welche Maßnahmen im Bereich mittleren und geringen Risikos zu treffen sind. Diese TRGS dient damit der Umsetzung des Minimierungsgebotes gemäß § 7 GefStoffV. Weitere branchenspezifische Informationen enthalten Branchenregeln bzw. Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger1 (Kombinationsmodell).
(2) Diese TRGS gilt auch für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1A oder 1B mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und für die risikobasiert abgeleitete Konzentration von 1 µg/m³ für Chrom(VI)-Verbindungen.
(3) Gemäß § 10 GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn eine Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist. Dies ist bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen nicht immer realisierbar. Wenn bei krebserzeugenden Stoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann, oder es werden Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt sieht § 10 Absatz 6 der GefStoffV außerdem vor, dass diese Tätigkeiten nur gemäß den Vorgaben der vom Ausschuss für Gefahrstoffe bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse ausgeübt werden. Dafür beschreibt diese TRGS besondere Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik. Diese TRGS konkretisiert damit auch die Anforderungen der TRGS 910.
(4) Diese TRGS betrifft insbesondere folgende Branchen und Bereiche:
(5) In der Praxis wird es vergleichbare Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen geben, die sich nicht einer der genannten Branchen zuordnen lassen. Für diese Bereiche gilt diese TRGS gleichermaßen.
(6) Unbeschadet der Festlegungen in dieser TRGS sind die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 und § 16 Absatz 2 GefStoffV (Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen) zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS von Zulassungspflichten oder Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen betroffen sind.
(7) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten der schweißtechnischen Praxis wie Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Hierfür gilt die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten". Sofern in der vorliegenden TRGS Hinweise auf eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen beim Schweißen gegeben werden, ist entsprechend die TRGS 528 maßgeblich.
(8) Diese TRGS gilt nicht für Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien". Hierfür gilt die TRGS 526.
| 1 | Siehe Abschnitt 5 und Literatur. |