(1) Die TRGS 741 gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. Sie erläutert die Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nummer 2 "Tätigkeiten mit organischen Peroxiden" hinsichtlich der physikalisch-chemischen Gefährdungen durch organische Peroxide.
(2) Abschnitt 4.2.3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Abschnitt A1.8 und Abschnitt A1.9 (Regelungen zu Schutzabständen) sind spätestens 5 Jahre nach Bekanntmachung dieser TRGS anzuwenden, sofern sich nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine frühere Anwendung ergibt.
(3) Die TRGS 741 gilt nicht
(4) Die von organischen Peroxiden ausgehenden gesundheitlichen Gefährdungen, z. B. ätzend, reizend, toxisch, sensibilisierend, sind ebenfalls nicht Bestandteil dieser TRGS und müssen vom Arbeitgeber gesondert betrachtet werden. Angaben zu den Gesundheitsgefahren und den zutreffenden Schutzmaßnahmen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller oder Inverkehrbringer zu entnehmen.
(5) Für die Lagerung organischer Peroxide gelten neben dieser TRGS die TRGS 509, die TRGS 510, die 2. SprengV und die SprengLR 300, die SprengLR 310, die SprengLR 340, die SprengLR 350, die SprengLR 360 und die SprengLR 410.
(6) Die vorliegende TRGS 741 geht aus der DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hervor.