4 Schutzmaßnahmen

4.1 Grundlegende Anforderungen

Die Umsetzung der grundlegenden Schutzmaßnahmen der TRGS 500 stellt die Basis eines wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar. Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen ergänzen und konkretisieren diese.

 

4.2 Bauliche Anforderungen

4.2.1 Anforderungen an Produktionsgebäude und -räume

(1) Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide (Produktionsgebäude/-räume) müssen in Sicherheitsbauweise (gemäß Anhang 1 Abschnitt A1.7) mit ausreichend widerstandsfähigen Decken und Wänden und ausreichend bemessenen Druckentlastungsflächen errichtet sein, wenn die Beschäftigten oder Dritte durch eintretende Zersetzungen gefährdet werden können.

(2) Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen (z. B. Kunststofffolien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz) bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit muss wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Die Art des Baustoffes ist bei der Beurteilung der Wirkung in Druckentlastungsrichtung zu berücksichtigen.

(3) Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen (mindestens Baustoffklasse A nach DIN 4102, Teil 1 bzw. "nicht brennbar" nach DIN EN 13501-1) in mindestens feuerhemmender Bauweise (Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102, Teil 2 bzw. EI 30, REI 30, R 30 nach DIN EN 13501-2) errichtet sein. Ausgenommen hiervon sind Druckentlastungsflächen, Türen und Fenster.

(4) Dachdeckungen müssen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten und damit der DIN 4102-7 entsprechen. Diese müssen mindestens schwer entflammbar sein und damit mindestens der Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102, Teil 1 bzw. nach DIN EN 13501-1 entsprechen.

(5) In widerstandsfähigen Wänden zwischen Produktions- und Bedienungsräumen dürfen Türen, Sichtfenster und erforderliche Verbindungseinrichtungen z. B. Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen vorhanden sein.

(6) Die Türen und Sichtfenster nach Absatz 5 müssen den gleichen zu erwartenden Beanspruchungen standhalten wie die widerstandsfähigen Wände, in denen sie sich befinden.

(7) Verbindungseinrichtungen in widerstandsfähigen Wänden müssen den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. Beispielsweise müssen Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen so gestaltet und verlegt sein, dass bei einer Druck- oder Flammeneinwirkung keine Gefährdung von Beschäftigten im Bedienungsraum eintreten kann.

(8) Messwarten sind so zu errichten und zu gestalten, dass keine Gefährdung der darin tätigen Beschäftigten zu erwarten ist.

(9) In Fußböden dürfen sich keine Kanalöffnungen befinden. Abweichend von Satz 1 dürfen Kanalöffnungen vorhanden sein, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine gefährlichen Stoffe, insbesondere keine organischen Peroxide, ablagern können was z. B. durch Verlegung mit ausreichendem Gefälle oder regelmäßigem Spülen sichergestellt werden kann. Die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bleiben davon unberührt.

(10) Fenster von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, müssen mit Blendschutz ausgerüstet sein, wenn durch Sonneneinstrahlung eine zusätzliche Gefahr besteht.

(11) In Räumen für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, die gemäß Anhang 1 Abschnitt A1.7 in Sicherheitsbauweise errichtet werden müssen, dürfen nur die für diese Tätigkeiten erforderlichen Anlagen und Anlagenteile sowie die erforderlichen Zusatzeinrichtungen z. B. Raumheizung, Lüftung, Beleuchtung installiert sein.

 

4.2.2 Anforderungen an Lager

(1) Gebäude für das Lagern organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen in eingeschossiger Bauweise errichtet sein.

(2) Lagerräume dürfen auch in anderen ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden eingerichtet werden, wenn hierdurch keine Erhöhung der Gefährdung für Beschäftigte verursacht wird. In diesem Fall müssen die Lagerräume einschließlich der Zugangstüren, die nicht direkt ins Freie führen, in feuerbeständiger Bauweise errichtet sein und aus unbrennbaren Baustoffen bestehen. Mindestens eine Tür des Lagerraumes muss entweder unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume führen, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind. Türen zu Fluren oder Treppenräumen gelten nicht als Druckentlastungsflächen.

(3) Bei nebeneinanderliegenden Räumen sind die Wände, bei übereinanderliegenden Räumen auch Böden oder Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 zu errichten, so dass zwischen diesen Räumen Sicherheitsabstände nach Anhang 1 nicht erforderlich sind.

(4) Bei übereinanderliegenden Räumen ist die Außenwand oberhalb von Druckentlastungsflächen in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 zu errichten.

(5) Lagerräume in Gebäuden müssen so gelegen sein, dass die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht eingeschränkt werden kann. Fluchtwege dürfen nicht auf Druckentlastungsflächen führen.

(6) In Lagergebäuden darf für Decken und gleichzustellende Dächer, Balken, Unterzüge, Pfeiler und Stützen, Bühnen, Treppen, Türen, Fenster und dergleichen Holz unverkleidet verwendet werden. Das Holz muss mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder mit einem schwer entflammbaren Lack gestrichen sein.

(7) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II muss die erforderliche Druckentlastung im Brandfalle entweder durch eine geeignete Bauart des Daches oder durch geeignete Druckentlastungsflächen (auch Türen und Fenster in geeigneter Bauart) in den Außenwänden gewährleistet sein. Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen (z. B. Folien) bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muss wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Für organische Peroxide der Gruppe OP III sind im Regelfall außer Fenstern und Türen keine zusätzlichen Druckentlastungsflächen erforderlich.

(8) Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Druckentlastungsflächen sind folgende Richtwerte anzuwenden:

  1. 1,0 m2/1 000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia,
  2. 0,5 m2/1 000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ib,
  3. 0,25 m2/1 000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II.

Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Belegungsdichte 200 kg organische Peroxide je m3, bezogen auf den Gesamtlagerraum, nicht überschreitet. Ist die Belegungsdichte größer als 200 kg organische Peroxide je m3 Lagerraum, so sind die angegebenen Richtwerte für die Druckentlastungsfläche entsprechend (proportional) zu erhöhen.

(9) Lager im Freien müssen den Packstücken oder sonstigen Behältnissen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen z. B. starke Sonneneinstrahlung oder Regen, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, bieten.

(10) Lager im Freien sind vor unberechtigtem Zugriff zu sichern.

(11) Für das Abstellen organischer Peroxide in einer gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackung oder in einer vergleichbaren vom Betrieb bestimmten Verpackung müssen Abstellräume in mindestens feuerhemmender Bauweise, die ausreichend druckentlastbar sind, vorhanden sein

  1. für die Gefahrgruppen OP II und OP III bei einer Menge von über 60 kg bis 600 kg,
  2. für die Gefahrgruppe OP Ib bei einer Menge von 30 kg bis 250 kg,
  3. für Gefahrgruppe OP Ia bei einer Menge bis zu 100 kg.

 

4.2.3 Schutz- und Sicherheitsabstände

(1) Gebäude und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, müssen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Menge der organischen Peroxide sowie von der Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen

  1. Schutzabstände entsprechend Anhang 1,
  2. sowie Sicherheitsabstände entsprechend Anhang 1 aufweisen, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird oder nicht (z. B. wenn sie ständige Arbeitsplätze enthalten, zur Gefahrenerhöhung beitragen bzw. das Gebäude mit organischen Peroxiden unzulässig gefährden).

(2) Für organische Peroxide

  1. der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg und
  2. der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg

sind keine Schutz- und Sicherheitsabstände erforderlich; siehe hierzu Anhang 1. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(3) Sind die an einem Ort verwendeten organischen Peroxide durch bauliche Maßnahmen in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.

(4) Um die Auswirkungen bei Tätigkeiten mit größeren Mengen im Schadensfall möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Menge in Teilmengen, z. B. durch Zwischenwände. Für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

(5) Ein gleichzeitiger Abbrand von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager oder Betriebsgebäude mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) zu Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände

  1. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 entsprechen,
  2. um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen sind, wenn sie an Entlastungsflächen anschließen, oder wenn der Stoff in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Entlastungsflächen zum Rauminnern aufbewahrt wird,
  3. um mindestens 0,5 m über Dach gezogen sind, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. Dies ist nicht erforderlich, wenn das öffnungslose Dach oder eine vorhandene öffnungslose Decke in mindestens feuerhemmender Bauweise ausgeführt ist, oder wenn im Dach oder in der Decke vorhandene Öffnungen durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sind.

Ist außer mit einer Brandwirkung auch mit einer Druckwirkung zu rechnen, müssen die Zwischenwände so errichtet sein, dass sie auch der Druckwirkung widerstehen.

(6) Werden organische Peroxide mehrerer Gefahrgruppen zusammengelagert oder verwendet, so ist die Gesamtmenge der organischen Peroxide aller Gefahrgruppen maßgebend. Für die Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände ist diejenige Gefahrgruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Gefahrgruppe OP III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III führen bei der Zusammenlagerung mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I oder OP II in der Regel nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung. Ausnahmen von dieser Regelung sind im Einzelfall möglich, sofern die Masse der Gefahrgruppe, die den größten Abstand fordert, ≤ 10 % ist und eine gutachtliche Stellungnahme der BAM vorliegt. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV bleiben unberücksichtigt.

(7) Von Gebäuden, in denen nur Tätigkeiten mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV durchgeführt werden, sind keine Schutz- oder Sicherheitsabstände erforderlich.

(8) Werden die in Anhang 1 genannten besonderen Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Schutz- bzw. Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung verringert werden oder ganz entfallen.

(9) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung z. B. vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen, vor Druckentlastungsflächen sowie Freianlagen zu rechnen, ist der Schutz- bzw. Sicherheitsabstand in dieser Richtung gemäß Anhang 1 Abschnitt A1.2.4, A1.3.3, A1.4.3 und A1.5.3 zu vergrößern.

(10) Vor Druckentlastungsflächen von Lagern oder von Gebäuden oder Räumen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten von organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I oder OP II dürfen in einem Gefahrbereich von 12 m in anzunehmender Wirkungsrichtung keine Straßen- oder Schienenfahrzeuge abgestellt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge während Ein- und Auslagerungsarbeiten. Die Verkehrswege innerhalb dieses Gefahrbereiches sind durch Anbringen von Verbotsschildern für den allgemeinen Werksverkehr zu sperren.

(11) Ist mit der Bildung von Wurfstücken oder mit einer gefährlichen Druckwirkung zu rechnen, sind die Gefahrbereiche nach Absatz 1 angemessen zu vergrößern. Im Regelfall kann eine Verdopplung des Gefahrbereiches in anzunehmender Wirkungsrichtung als angemessen betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist die gutachtliche Stellungnahme einer anerkannten Prüfstelle, z. B. der BAM, einzuholen. Dies ist nicht erforderlich, wenn in Wirkungsrichtung geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind. Geeignete Schutzmaßnahmen können z. B. das Errichten einer Schutzwand oder eines Walles sein.

(12) Wird durch die Art der Tätigkeiten mit organischen Peroxiden eine Erhöhung der Gefahr z. B. durch Einschluss des organischen Peroxids herbeigeführt, sind weitere Maßnahmen baulicher oder betrieblicher Art zu treffen, gegebenenfalls ist eine Erhöhung des Schutz- und/oder Sicherheitsabstandes entsprechend einer höheren Gefahrgruppe erforderlich.

(13) Wird durch die Art der Tätigkeiten mit organischen Peroxiden eine Verminderung der Gefahr z. B. durch Verwendung einer anderen Zubereitung oder einer anderen Verpackung herbeigeführt, können erleichternde Bedingungen z. B. Verringerung des erforderlichen Schutz- bzw. Sicherheitsabstandes entsprechend einer niedrigeren Gefahrgruppe angewendet werden.

(14) Gegenüber gefährdeten, innerbetrieblichen Gebäuden, Räumen, Anlagen und Anlagenteilen, z. B. Lager für andere Gefahrstoffe sowie Anlagenteile, die für die sichere Funktionserhaltung des Betriebes notwendig sind, wie Steuerluft-, Energie und Wasserversorgungseinrichtungen, in denen sich keine ständigen Arbeitsplätze befinden, ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten.

(15) Es ist kein Abstand gemäß Absatz 1 erforderlich, wenn keine Gefahrerhöhung gegeben ist. Keine Gefahrerhöhung ist z. B. bei Gebäuden, in denen sich kleine Mengen ungefährlicher Roh- und Hilfsstoffe oder kleinere Energieversorgungsanlagen befinden, soweit von diesen die Betriebssicherheit nicht betroffen ist.

(16) Werden andere Schutzmaßnahmen getroffen, sind auch Verringerungen des Mindestabstandes möglich.

(17) Lager im Freien und Bauwerke, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, sind vor direkter Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmeeinstrahlung zu schützen.

(18) Für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in ortsfesten Freianlagen einschließlich der Lagerung in Tanks oder Silos hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde und auf seine Kosten ein Gutachten der BAM vorzulegen. Dieses Gutachten soll insbesondere Vorschläge über besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Betriebszustände und über die Schutz- und Sicherheitsabstände enthalten. Ein Gutachten ist nicht erforderlich für solche Teile von Freianlagen, in denen organische Peroxide nur als Hilfsstoffe z. B. als Initiatoren bei der Polymerisation chemisch umgesetzt werden.

 

4.3 Technische Schutzmaßnahmen

4.3.1 Allgemeine Maßnahmen

(1) Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, müssen mit einer geeigneten Blitzschutzanlage ausgerüstet sein. Dies ist nicht erforderlich für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I, OP II und OP III in Mengen von weniger als 500 kg.

(2) In Gebäuden und Anlagen, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein, wenn durch solche Zündquellen die organischen Peroxide selbst oder ihre Gemische mit Luft entzündet werden können.

(3) Fußböden müssen erforderlichenfalls gemäß den Bestimmungen der TRGS 727 elektrostatisch leitfähig und geerdet sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen.

(4) Raumheizungen müssen so konstruiert, gestaltet und angeordnet sein, dass von ihnen keine gefährlichen Zersetzungen organischer Peroxide ausgelöst werden können. Zulässig sind Warmwasserheizungen, Dampfheizungen, Warmluftheizungen und elektrische Heizungen. Nicht zulässig sind Heizungen mit freiliegenden glühenden Teilen sowie Gas- und Ölbrenner. Die Auslösung gefährlicher Zersetzungen kann z. B. vermieden werden, wenn,

  1. die Oberflächentemperatur der Heizkörper bzw. die Zuluft der Warmluftheizung 60 °C nicht übersteigt und dies regelungstechnisch überwacht wird,
  2. die Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen derart ist, dass eine Berührung mit dem Lagergut ausgeschlossen ist,
  3. sich Vorrichtungen an Heizkörpern und Heizleitungen zur Abstandshaltung befinden.

(5) Die Heizkörper müssen eine glatte Oberfläche haben und regelmäßig gereinigt werden.

(6) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur unter + 20 °C gelagert werden, müssen so errichtet und ausgerüstet sein, dass während der Lagerzeit eine dauernde Kühlhaltung sichergestellt und die Unterschreitung der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur überwacht und bei Überschreitung durch geeignete Warneinrichtungen darauf hingewiesen wird.

(7) Kann auch durch Kühlung auf zu niedrige Temperaturen eine Gefährdung infolge von Entmischung oder Kristallisation eintreten, müssen die Überwachungseinrichtungen auch geeignet sein, die Unterschreitung einer unteren Temperaturgrenze zu verhindern.

(8) Bei Ausfall der Kühleinrichtung müssen Ersatzmaßnahmen (z. B. Ersatzstromversorgung, Kühlung mit geeigneten Kühlmitteln, Bereitstellen von Ersatzkühltruhen) getroffen werden.

(9) Zur Vermeidung einer unzulässigen Verdämmung oder eines Druckaufbaues bei Zersetzung der organischen Peroxide dürfen Kühltruhen nicht mit arretierenden Verschlüssen versehen sein.

(10) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur von + 20 °C und darüber gelagert werden, bedürfen keiner zusätzlichen Kühlung, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass während der Lagerung die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur zu keiner Zeit überschritten wird.

(11) Anlagen müssen so errichtet sein, dass durch sie keine gefährlichen Reaktionen der organischen Peroxide wie unkontrollierte Zersetzungen, Brände und Explosionen z. B. durch Wärme, Schlag, Funken und Reibung ausgelöst werden.

(12) Für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, insbesondere für Anlagen und Anlagenteile zur Herstellung und Bearbeitung organischer Peroxide, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die gegenüber den Rohstoffen, der Reaktionsmischung, den Hilfsstoffen, wie auch den organischen Peroxiden selbst und den verfahrensbedingt zu erwartenden thermischen Beanspruchungen hinreichend beständig und mit ihnen verträglich sind. Dies gilt auch für die verwendeten Werkzeuge. Geeignete Werkstoffe sind solche, die unter Berücksichtigung der Kontaktdauer keine katalytisch wirkenden Korrosionsprodukte bilden.

(13) Prozessgesteuerte Anlagen, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, und prozessgesteuerte Lager sind mit der erforderlichen Prozessleittechnik (PLT) auszurüsten. Bewährte Möglichkeit zur Umsetzung von Anforderungen z. B. der 12. BlmSchV an PLT-Sicherheitseinrichtungen ist die auf IEC 61511 bzw. IEC 61508 basierende Richtlinie VDI/VDE 2180. Zu betrachten sind z.B.

  1. die Definition einer Sollfunktion,
  2. die zu Grunde liegende Risikobeurteilung,
  3. die Spezifikation der PLT-Sicherheitseinrichtung,
  4. der Entwurf und die Planung, Montage, Prüfungen vor Inbetriebnahme,
  5. der bestimmungsgemäße Betrieb bzw. nicht bestimmungsgemäße Betrieb,
  6. die Instandhaltung und Änderungen,
  7. die Außerbetriebnahme der PLT-Sicherheitseinrichtung.

Soweit möglich sind logische Verriegelungs- und Prozesstechniken vorzusehen, die die beabsichtigte Reaktionsführung gewährleisten.

(14) Anlagen, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, sind zusätzlich mit Einrichtungen (z. B. Schnellschlussventile, Schnellentleerungseinrichtungen) zu versehen, die bei einer Betriebsstörung Schadwirkungen so gering wie möglich halten und eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern.

(15) In der Nähe von Reaktionsgefäßen dürfen in Richtung auf die Druckentlastungsflächen keine Anlagen, Anlagenteile oder Einrichtungen vorhanden sein, die im Falle einer gefährlichen Zersetzung eine Gefährdung Beschäftigter verursachen können. Im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau sollen vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Beschäftigte gefährden können.

(16) Für die Funktionssicherheit notwendige Rohr-, Kabel- und Steuerleitungen sind so zu verlegen, dass diese gegen die Brandeinwirkung angrenzender Bereiche geschützt sind.

 

4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Flüssige, organische Peroxide müssen so gelagert sein, dass auslaufende Mengen aufgefangen, erkannt sowie beseitigt werden können. Das Fassungsvermögen von Auffangräumen muss so bemessen sein, dass sich das Lagergut nicht über die Auffangräume hinaus ausbreiten kann.

(2) Das Rückhaltevolumen von Rückhalteeinrichtungen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über die Rückhalteeinrichtung hinaus ausbreiten kann. Dies ist erfüllt, wenn

  1. bei der Lagerung ortsbeweglicher Gebinde das Rückhaltevolumen mindestens den in der AwSV angegebenen Werten in Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtlagervolumen (maßgebendes Volumen der Anlage in m3) entspricht – siehe Tabelle 1:
  2. bei der Lagerung in ortsfesten Tanks mindestens der Inhalt des größten Tanks aufgenommen werden kann.

Tabelle 1: Rückhaltevolumen in Abhängigkeit vom Gesamtlagervolumen

Gesamtlagervolumen (maßgebendes Volumen in m3) Rückhaltevolumen
</= 100 10 % des Gesamtlagervolumens, mindestens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100 </= 1000 3 % des Gesamtlagervolumens, mindestens jedoch 10 m3
> 1000 2 % des Gesamtlagervolumens, mindestens jedoch 30 m3

(3) Werden organische Peroxide gelagert, die mit Wasser nicht mischbar und spezifisch leichter als Wasser sind, müssen die Auffangräume mit geeigneten Einrichtungen zur Abscheidung von Wasser versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperrbar sein, sofern durch sie Wasser selbsttätig ablaufen kann. Die Einrichtungen müssen auch im Brandfalle funktionstüchtig und von geschützter Stelle bedienbar sein.

(4) Das beim Befüllen von Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muss so abgeleitet werden, dass Gefahren für Beschäftigte nicht entstehen können. Die Dampf/Luft-Gemische müssen deshalb entweder gefahrlos abgeleitet oder in einen anderen Tank, z. B. Transporttank, aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt werden (Gaspendelverfahren).

(5) Anlagen und Anlagenteile müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass auch im Gefahrfall die Betriebssicherheit gewährleistet und ein unkontrollierter Austritt organischer Peroxide z. B. durch Bersten der Behälter vermieden wird. Dies kann sichergestellt werden, wenn

  1. eine Verdämmung, z. B. durch Einsatz offener Behälter, vermieden wird,
  2. die eingesetzten Ablass- oder Flutungseinrichtungen so dimensioniert sind, dass hierdurch gefährliche Reaktionsabläufe vermieden werden können,
  3. geeignete Mess-, Regel- Warn- und Schutzeinrichtungen erforderlichenfalls in redundanter oder diversitärer Ausführung eingesetzt werden, so dass gefährliche Reaktionsabläufe rechtzeitig erkannt und vermieden werden können (siehe auch DIN EN 61511 Teile 1 bis 3 und VDI/VDE 2180 Blatt 1 bis 3),
  4. geeignete Druckentlastungseinrichtungen mit Druckableitung in ungefährliche Richtung eingesetzt werden,
  5. die Anlagen und Anlagenteile in druck- oder druckstoßfester Bauweise errichtet werden.

(6) Ist aus verfahrensbedingten Gründen eine Freisetzung organischer Peroxide nicht auszuschließen, muss durch geeignete Lüftungsmaßnahmen, z. B. Punktabsaugung, eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen werden.

(7) Anlagen und Anlagenteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie vollständig und gefahrlos entleert werden können.

(8) Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen organischer Peroxide müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass eine gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung der organischen Peroxide durch das Fördern, Fortleiten oder Abfüllen sicher vermieden wird. Sie müssen so gewählt und gestaltet sein, dass durch sie verursachte Beanspruchungen der mechanischen oder thermischen Empfindlichkeit des jeweiligen organischen Peroxids angemessen sind. Insbesondere ist bei der Verlegung von Rohrleitungen darauf zu achten, dass z. B. durch benachbarte Heizmittelleitungen oder Sonneneinstrahlung keine Erwärmung eintreten kann, wenn diese zu gefährlichen Zersetzungen führen kann. Chemisch bedingte Zersetzungen organischer Peroxide durch Einfließen oder Eindiffundieren von zersetzend wirkenden Stoffen aus anderen Anlagenteilen können z.B. durch Filter, Wäscher, zusätzliche Entleerstellen oder Einrichtungen zum Spülen vermieden werden.

(9) Ein gefährlicher Einschluss organischer Peroxide z. B. in beidseitig abgeschlossenen Rohrleitungsabschnitten oder in Fördereinrichtungen muss vermieden werden.

(10) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen für organische Peroxide müssen so konstruiert oder verlegt sein, dass beim Entleeren keine Gefahr bringenden Rückstände zurückbleiben. Rohrleitungen können z. B. mit Gefälle verlegt werden; Rückstände in unvermeidbaren toten Räumen, z. B. Taschen oder Schleifen können durch geeignete Ablassvorrichtungen oder Spülen entfernt werden.

(11) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unerwünschte Phasenumwandlungen (z. B. Kristallisieren, Erstarren, Schmelzen, Entmischen oder Verdampfen) organischer Peroxide vermieden werden. Bei Verwendung von Begleitheizungen sind diese gegen gefährliche Erwärmung abzusichern.

 

4.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.4.1 Allgemeine Maßnahmen

(1) Beschäftigte dürfen sich nur an den ihnen vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind vom Arbeitgeber die Orte festzulegen, an denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden erfolgen dürfen.

(3) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden, z. B. Verwaltungsarbeiten, Kennzeichnen der Packstücke oder Abstellen und Bereithalten zum Versand.

(4) Organische Peroxide dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen und in gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackungen aufbewahrt werden. Aus betrieblichen Gründen dürfen organische Peroxide auch in anderen Behältnissen aufbewahrt werden, wenn diese so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und organische Peroxide nicht nach außen gelangen können. Solche vom Betrieb bestimmten Verpackungen sind den gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackungen gleichgestellt, soweit die organischen Peroxide in diesen Verpackungen den gleichen Gefahrgruppen zugeordnet werden können.

(5) An Arbeitsplätzen dürfen organische Peroxide wie alle anderen Gefahrstoffe (insbesondere explosive, entzündbare Stoffe sowie Stoffe, die gefährlich mit organischen Peroxiden reagieren können) nur in einer Menge bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. Dies gilt auch für Stoffe, die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind, aber gefährlich mit organischen Peroxiden reagieren können wie z. B. einige Beschleuniger.

(6) Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und soll in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.

(7) Sollen organische Peroxide bereitgehalten werden, sind die bereitgehaltenen Mengen organischer Peroxide bei der Festlegung der Art und des Umfangs der erforderlichen Schutzmaßnahmen für die jeweilige Tätigkeit zu berücksichtigen.

(8) In Lagern für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III dürfen aus einem Gebinde Teilmengen nur entnommen werden, wenn in dem betreffenden Lagerraum nicht mehr als 200 kg organische Peroxide vorhanden sind. In allen anderen Fällen ist die Entnahme nur in einem Nebenraum zulässig, der vom Lagerraum feuerbeständig abgetrennt ist. Dabei dürfen in diesem Nebenraum nicht mehr als 200 kg organischer Peroxide vorhanden sein. Muss in besonderen Fällen diese Mengenbegrenzung überschritten werden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

(9) Sollen organische Peroxide aus Großgebinden oder Tanks entnommen werden, hat der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(10) Beim Abstellen, Bereithalten und Transportieren ist dafür zu sorgen, dass die organischen Peroxide nicht unzulässig erwärmt oder in gefährlich erwärmtem Zustand eingelagert werden. Ist für ein organisches Peroxid keine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) festgelegt, so ist dennoch zu gewährleisten, dass bei der Lagerung eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine erhöhte Temperatur unbedenklich ist.

(11) Eine unzulässige Erwärmung kann z. B. bewirkt werden durch

  1. direkte Sonneneinstrahlung,
  2. unzureichende Luftzirkulation zwischen den Packstücken,
  3. Aufbewahrung in der Nähe von Wärmequellen, z. B. Wärmetauschern von Kühlschränken, Dampf- oder Heißwasserleitungen, Kondensat-Abscheidern.

Organische Peroxide gelten als gefährlich erwärmt, wenn die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur überschritten ist.

(12) Zum Zwecke der Qualitätserhaltung können organische Peroxide bei einer tieferen Temperatur als der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur gelagert werden. Diese Temperaturen werden vom Hersteller empfohlen und können aus dessen Datenblättern entnommen werden. Solche niedrigeren Temperaturen sind jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Produktveränderung, z. B. Phasentrennung oder Phasenumwandlung eintritt.

(13) Muss während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der organischen Peroxide gerechnet werden, ist dafür zu sorgen, dass eine vom Hersteller festgelegte Höchstlagerdauer nicht überschritten wird.

 

4.4.2 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Die Verpackungen oder sonstige Behältnisse müssen so gestellt oder gestapelt werden, dass
  1. sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
  2. sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden,
  3. ihre sichere Handhabung möglich ist und
  4. die zur Aufrechterhaltung der Stabilität der Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.

(2) Kleine Mengen organischer Peroxide dürfen nur an geeigneten, vom Arbeitgeber festgelegten Orten aufbewahrt werden.

(3) Geeignete Orte sind z. B. unbewohnte Nebengebäude, Lagerräume, Gerätekammern, Keller- und Dachräume, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend ausgeführt sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung für die andere Nutzung vorliegt. Die höchst zulässige Aufbewahrungstemperatur und Entmischung bei niedrigen Temperaturen sind hierbei zu beachten.

(4) Das Abstellen kleiner Mengen organischer Peroxide an geeigneten Orten außerhalb eines Abstellraumes oder eines Lagers ist nur bis zu folgenden Höchstmengen zulässig:

  1. Gefahrgruppe OP Ia: nicht zulässig,
  2. Gefahrgruppe OP Ib: bis 25 kg,
  3. Gefahrgruppe OP II und III: bis insgesamt 60 kg.

Nicht abgestellt werden dürfen organische Peroxide z. B. an Durchfahrten, auf Treppen, in allgemein zugänglichen Fluren, in Aufenthaltsräumen, in Bad- und Toilettenräumen, in Heizräumen, in Heizöllagerräumen.

(5) Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide an bestimmten geeigneten Orten, jedoch nicht unmittelbar am Arbeitsplatz, gelten die in den folgenden Tabellen festgelegten Höchstmengen in kg, für deren Einhaltung der Arbeitgeber zu sorgen hat:

Tabellen 2 und 3: Lagerung kleiner Mengen an bestimmten geeigneten Orten

Wohn- und Geschäftsgebäude

Gefahrgruppe Bewohnter
Raum
Unbewohnter
Raum [kg]
Verkaufsraum [kg] Nebenraum zum
Verkaufsraum [kg]
Unbewohnte
Nebengebäude [kg]
OP Ia nicht zulässig 3 nicht zulässig 10 25
OP Ib nicht zulässig 5 nicht zulässig 10 25
OP II und III nicht zulässig 60 25 75 150

Gewerblich genutzte Räume

Gefahrgruppe Arbeitsraum *) [kg] Lagerraum [kg]
OP Ia nicht zulässig 100
OP Ib 25 200
OP II und III 60 200

*) gilt auch für die Lagerung in Baustellenwagen, Schiffen usw., soweit vermeidbar

(6) Organische Peroxide dürfen mit anderen Stoffen oder Materialien nur zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrerhöhung nicht eintreten kann.

(7) Eine wesentliche Gefahrerhöhung ist insbesondere anzunehmen, wenn

  1. die Stabilität der organischen Peroxide durch die anderen Stoffe oder Materialien deutlich herabgesetzt wird oder die Stoffe mit den zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Stoffen oder Materialien in gefährlicher Weise reagieren können oder
  2. die gefährliche Wirkung von zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Gefahrstoffen durch die organischen Peroxide ausgelöst werden kann.

(8) Organische Peroxide können

  1. mit anderen organischen Peroxiden oder
  2. mit Treibmitteln, Blähmitteln (z. B. Azoverbindungen, N-Nitrosoverbindungen, aromatische Sulfohydraziden, Diazoniumverbindungen), soweit diese keine Zusätze von Schwermetallverbindungen enthalten,

zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden; gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lagergruppe dieser Stoffe gemäß der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

(9) Organische Peroxide dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen anderer Gefahrenklassen nach GefStoffV sowie mit ansteckungsgefährlichen Stoffen, radioaktiven Stoffen, Schwermetallverbindungen oder Aminen und deren Gemischen zusammengelagert werden.

(10) Abweichend von Absatz 9 ist eine Zusammenlagerung von organischen Peroxiden mit den verwendeten Verdünnungsmitteln (Phlegmatisierungsmitteln) nach Prüfung im Einzelfall möglich. Nach Expertenmeinung kann ein Gebinde mit einem Volumen bis 1 m³ oder 10 % des Lagervolumens vertretbar sein. Auch eine Zusammenlagerung organischer Peroxide mit Stoffen der Gefahrenklasse "Entzündbare Feststoffe" ist im Einzelfall möglich. Bei der Festlegung ist jeweils zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer gegebenenfalls eintretenden Gefahrerhöhung für die Umgebung des Lagers oder Abstellplatzes ausreichen oder zu erhöhen sind. Soweit Stoffe oder Materialien zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden sollen, die sich keiner der vorstehend genannten Gruppen zuordnen lassen, ist die Zulässigkeit des Zusammenlagerns oder gemeinsamen Abstellens ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.

(11) Die Zusammenlagerung organischer Peroxide mit organischen Peroxiden des Typs G nach CLP-Verordnung, die ggf. einer anderen Klasse nach Gefahrgutrecht zugeordnet wurden, ist erlaubt.

(12) Organische Peroxide dürfen nicht auf oder unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen aufbewahrt werden.

(13) Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion (z. B. exotherme Zersetzung) führen können, müssen von Zwischenwänden, Decken, Türen oder Fenstern in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden. Dieser Abstand kann verringert werden oder entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gleiche Schutzwirkung gegen Wärmeübertragung im Falle eines Brandes im Nachbarraum erreicht wird. Andere geeignete Maßnahmen mit der gleichen Schutzwirkung sind z. B. zusätzliche Wärmeisolierung, Kühlung der Zwischenwände oder höhere Feuerwiderstandsklasse der verwendeten Bauteile. Maßgebend, ob die Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die SADT.

(14) Bei organischen Peroxiden, die sich während der Lagerung entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine ausreichende Phlegmatisierung erhalten bleibt.

(15) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass organische Peroxide, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt werden; sie müssen baldmöglichst beseitigt werden.

(16) Ein irreversibler Zustand, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, ist anzunehmen, wenn die organischen Peroxide

  1. bei einer Störung unzulässig hohen Temperaturen ausgesetzt waren,
  2. durch andere Substanzen verunreinigt worden sind oder
  3. eine Phasentrennung oder einen Verlust an Phlegmatisierungsmitteln erlitten haben, und der ursprüngliche Zustand auf einfache Weise nicht wiederhergestellt werden kann.

(17) Abfälle organischer Peroxide sind in dafür vorgesehenen, geeigneten Behältern zu sammeln. Die Behälter sind als solche zu kennzeichnen. Das Behältermaterial muss mit dem Füllgut verträglich sein.

(18) Geeignet sind Behälter, die zur Vermeidung eines Druckaufbaues bei einer Zersetzung nur lose abgedeckt sind. An Verbrauchsstellen für organische Peroxide mit erhöhter Brandgefahr, z. B. bei der Polyesterverarbeitung, eignen sich auch Metallbehälter mit Pendelklappe.

(19) In Abfallbehälter für organische Peroxide dürfen andere Stoffe nur eingebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine gefährliche Reaktion eintreten kann z. B. unvorhersehbare Zersetzungen oder Selbstentzündungen. Besonders gefährlich ist die Zugabe von Abfällen, die Beschleuniger enthalten.

(20) Abfälle organischer Peroxide sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen. Die Abfälle sind unverzüglich einer sachgemäßen Vernichtung zuzuführen. Der Arbeitgeber hat für das Vernichten besondere Betriebsanweisungen zu erstellen.

(21) Zur Vernichtung bestimmter organischer Peroxide oder Abfälle organischer Peroxide sind nach Anfall so zu verdünnen, dass keine gefährlichen, unkontrollierten Reaktionen eintreten können.

(22) In der Regel sind Abfälle organischer Peroxide unverzüglich mit geeigneten Stoffen möglichst homogen auf Konzentrationen unter 10 % zu verdünnen oder der Aktivsauerstoffgehalt ist auf unter 1 % zu senken. Hierzu eignen sich z. B.

  1. bei flüssigen organischen Peroxiden: mit diesen mischbare und verträgliche organische Flüssigkeiten,
  2. bei festen organischen Peroxiden und in Wasser löslichen flüssigen organischen Peroxiden: Wasser oder inerte Feststoffe.

(23) Die Aufbereitung gebrauchter, leerer Gebinde hat der Arbeitgeber so zu regeln, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Mögliche Gefährdungen ergeben sich aus der Art des Vernichtungsverfahrens sowie aus der Art und Menge der Reste organischer Peroxide. Zur Abwendung von Gefahren kann ein vorheriges Spülen der Gebinde erforderlich werden.

 

4.5 Brand- und Explosionsschutz

(1) Entsprechend der Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche/Zonen sind die Maßnahmen entsprechend TRGS 723 und TRGS 727 zur Zündquellenvermeidung festzulegen.

(2) Aus Bereichen, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, sind Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten. Der Arbeitgeber hat diese Bereiche durch das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass in unmittelbarer Nähe von Bereichen, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, entzündbare und brennbare Stoffe und Materialien nicht vorhanden sind, soweit diese nicht für Tätigkeiten mit den organischen Peroxiden benötigt werden. Als unmittelbare Nähe gilt in der Regel ein Abstand von weniger als 10 m. Dieser Abstand kann vor Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 verringert werden oder ganz entfallen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Um- und Abfüllarbeiten für organische Peroxide sowie für Roh- und Hilfsstoffe nur mit getrennten Einrichtungen und Geräten (z. B. Trichter, Rohrleitungen, Dosiergefäße) durchgeführt werden, wenn ein Vermischen der Stoffe eine Gefahrerhöhung herbeiführen kann.

(5) Nach Gebrauch sind Gebinde für organische Peroxide unverzüglich zu verschließen. Entnommene Mengen an organischen Peroxiden, die nicht verbraucht worden sind, dürfen nicht wieder in die Aufbewahrungsgebinde zurückgegeben werden, sondern sind der Vernichtung zuzuführen.

(6) Spätestens nach Arbeitsschluss sind alle Gebinde mit organischen Peroxiden an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen. Organische Peroxide, für die eine Lagertemperatur vorgeschrieben ist, müssen jedoch zur Vermeidung einer unzulässigen Temperaturerhöhung unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden.

(7) Arbeitsplätze für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden sind sauber zu halten. Arbeitsräume einschließlich der Betriebseinrichtungen und Fußböden sind nach Anweisung des Arbeitgebers regelmäßig zu reinigen.

(8) Verschüttete organische Peroxide sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen z. B.

  1. durch eine Einleitung in ein Ableitungssystem mit Auffanggrube oder die Verwendung eines Abscheiders und gründliches Nachspülen,
  2. durch Aufnehmen flüssiger organischer Peroxide mit inerten saugfähigen Stoffen (z. B. Blähglimmer) und der nachfolgenden Zugabe von Wasser,
  3. durch Aufnehmen fester organischer Peroxide und peroxidhaltigem Kehricht nach Anfeuchten mit Wasser. Von peroxidhaltigem Kehricht kann aufgrund möglicher Verunreinigungen eine erhöhte Gefährdung ausgehen, da eine schnellere Zersetzung auch bei niedrigeren Temperaturen möglich ist.

(9) Abfälle, Reste und Putzmaterial, die für die Arbeit nicht mehr benötigt werden, müssen entfernt werden.

(10) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in Räumen, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, nur aufgrund eines Auftrages vorgenommen werden. Im Auftrag für Fremdfirmen ist schriftlich festzulegen:

  1. Ort und Zeitpunkt der Arbeit,
  2. Name des Aufsichtführenden,
  3. Art und Ausführung der Arbeit,
  4. Schutzmaßnahmen,
  5. Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme,
  6. Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten.

Fremdfirmen sind darüber hinaus über die besonderen Gefahrenquellen der durchzuführenden Tätigkeiten zu informieren.

(11) Für gefahrerhöhende Arbeiten (z. B. Feuer- und Heißarbeiten) und das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung organischer Peroxide besteht, ist ein schriftliches Arbeitserlaubnis- und Freigabeverfahren z. B. nach TRGS 500 Abschnitt 8.2.1 Absatz 3 oder DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.26 anzuwenden.

(12) Der Arbeitgeber hat die besonderen schriftlichen Anweisungen für die Arbeitsfreigabe den Beschäftigten, auch der Fremdfirmen, bekannt zu geben. Der Arbeitgeber hat sich vor Beginn der Arbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überzeugen und die Arbeiten durch eine von ihm beauftragte zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person, beaufsichtigen zu lassen.

(13) Schutzmaßnahmen nach Absatz 10 und 11 sind insbesondere:

  1. das Entfernen organischer Peroxide aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle,
  2. das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des organischen Peroxids dadurch eine Gefahrminderung eintritt,
  3. das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten bei Arbeiten an elektrischen Anlagen,
  4. das Bereitstellen von Löscheinrichtungen bei Feuer- und Heißarbeiten.

(14) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung von Feuer- und Heißarbeiten organische Peroxide erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, dass Zündquellen nicht mehr vorhanden sind.

(15) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen, die noch organische Peroxide enthalten, unter Beachtung der Eigenschaften der organischen Peroxide durchgeführt werden.

(16) Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen in Abhängigkeit von ihrem Einsatzbereich so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch organische Peroxide weder durch heiße Oberflächen, Auspuffgase, elektrische Einrichtungen oder Betriebsmittel entzündet werden können.

(17) Der Arbeitgeber hat die Einsatzbereiche für Fahrzeuge entsprechend der TRGS 722 hinsichtlich des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu beurteilen. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die für die Zone 0 bzw. 20 erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen (gemäß Anhang 1 Nummer 1.8 Absatz 3 GefStoffV sind Geräte der Kategorie 1 entsprechend der Richtlinie 2014/34/EU einzusetzen). Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoffV begründet festgelegt werden.

(18) Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen (gemäß TRGS 721) müssen die Anforderungen der jeweiligen Zone erfüllen. Für eine Gefährdungsbeurteilung sollten die DIN EN 1755 und DIN EN 1755:2016-02 berücksichtigt werden. In Lagern, die gemäß der TRGS 722 der Zone 2 oder Zone 22 zugeordnet sind, müssen mindestens Fahrzeuge der Gerätekategorie 3 verwendet werden.

(19) In Bereichen, in denen keine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, können Transporttätigkeiten durchgeführt werden, wenn die verwendeten Fahrzeuge mit geeigneten Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkung zwischen versandmäßig verpackten organischen Peroxiden und dem Fahrzeug versehen sind.

(20) Abweichend von Absatz 18 können geschützte Fahrzeuge in Lagerräumen der Zone 2 oder 22 verwendet werden, wenn die organischen Peroxide in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern oder vergleichbaren Verpackungen/Gebinden, die dicht verschlossen sind und während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden, aufbewahrt werden.

(21) Geschützte Fahrzeuge müssen folgende technische Anforderungen erfüllen:

  1. elektrischer oder dieselmotorischer Antrieb,
  2. Dieselmotor muss vor oder hinter der Ladefläche liegen und durch eine Motorhaube abgedeckt sein,
  3. bei Dieselmotoren müssen Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitung gegen mechanische Belastung und gefährliche Aufheizung durch Motor, Auspuff oder andere Bauteile geschützt eingebaut sein; die Mündung des Auspuffrohrs mit Funkenschutz muss nach oben gerichtet sein,
  4. Abdeckungen von elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur mit Hilfe von Werkzeugen entfernbar sein und müssen gegen Selbstlockerung geschützt sein,
  5. Metallgehäuse elektrischer Betriebsmittel und Konstruktionsteile des Fahrzeugs müssen untereinander gut leitend verbunden sein,
  6. Akkumulatoren müssen an den Polen mit elektrisch isolierender Abdeckung versehen sein, die gleichzeitig ein Eindringen von Stäuben verhindert,
  7. Fahrzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand müssen mit einem gut erreichbaren Feuerlöscher ausgerüstet sein,
  8. Ladeflächen müssen so beschaffen sein, dass sich eine zündfähige, elektrostatische Aufladung nicht bilden kann,
  9. gegebenenfalls sind funkenarme Aufsteckschuhe für Gabelstapler zu verwenden,
  10. die elektrische Anlage muss mit einer Abschalteinrichtung versehen sein, die den Stromkreis möglichst nahe an der Batterie unterbricht,
  11. Deichsel- und Kupplungseinrichtungen müssen mindestens 200 mm Bodenfreiheit (200 mm auch, wenn die Deichsel aus horizontaler Lage fällt) haben,
  12. Einrichtung zum Messen der Fahrgeschwindigkeit muss vorhanden sein,
  13. zwei rote Rückstrahler müssen vorhanden sein,
  14. eine Sicherung gegen das Fahren mit angezogener Feststellbremse muss vorhanden sein.

(22) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind entsprechend BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft und gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV prüfpflichtig.

 

4.6 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Die geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind immer dann erforderlich, wenn durch Substitution, technische oder organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht vollständig beseitigt werden können. Dabei sind die Angaben des Sicherheitsdatenblatts über erforderliche

  1. Schutzbrillen (z. B. Gestellbrille, Korbbrille),
  2. Schutzhandschuhe (Chemikalienschutzhandschuhe),
  3. Schutzkleidung,
  4. Sicherheitsschuhe (gegebenenfalls ableitfähig),
  5. Gesichts- und Kopfschutz sowie
  6. Atemschutz

einzubeziehen. Sämtliche erforderliche persönliche Schutzausrüstungen sind in der Betriebsanweisung für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen.

(2) Körperschutz: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob körperbedeckende Arbeitskleidung zu tragen ist. Je nach Gefährdung kann auch (flammhemmende) Schutzkleidung oder eine dichte, ausreichend lange Schürze oder ein geeigneter Chemikalienschutzanzug erforderlich sein.

(3) Atemschutz: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine inhalative Gefährdung der Beschäftigten, z. B. durch Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte, ist das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich. Bei Filtergeräten mit unzureichendem Schutzniveau nach DGUV Regel 112-190, bei Sauerstoffgehalten in der Umgebungsluft von unter 17 Vol-% oder wenn keine Information zur Exposition vorliegt, ist ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät zu verwenden, bis technische Maßnahmen ergriffen wurden, um die inhalative Gefährdung auszuschließen. Die entsprechenden Vorschriften und Regeln zum Atemschutz sind zu beachten, insbesondere die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die DGUV Regel 112-190, die AMR 2.1 und die AMR 14.2.

(4) Augen- und Gesichtsschutz: Es muss ausreichender Augenschutz (in der Regel Gestellbrillen mit Seitenschutz) getragen werden. Wenn mit dem Verspritzen augenschädigender Flüssigkeiten zu rechnen ist, sind Korbbrillen vorzusehen. Ist nicht nur das Auge, sondern auch das Gesicht gefährdet, ist zusätzlich ein Schutzschirm zu benutzen. Können augenschädigende Dämpfe oder Aerosole auftreten, ist der Schutz der Augen am besten durch eine Vollmaske (siehe Atemschutz) sicherzustellen. Weiterführende Hinweise enthält die DGUV Regel 112-192.

(5) Handschutz: Zum Schutz der Haut sind beim Umgang mit ätzenden, reizenden oder sensibilisierenden organischen Peroxiden, Chemikalien-Schutzhandschuhe vorzusehen. Details ergeben sich aus der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung und sind mit einem Handschuhplan zu regeln. Das Handschuhmaterial muss gegen das verwendete organische Peroxid ausreichend undurchlässig und beständig sein. Als Material kommen z. B. Chloropren/Neopren, Nitrilkautschuk, Butylkautschuk und evtl. Fluorkautschuk mit entsprechender Mindestdicke in Frage. Gegebenenfalls muss der Hersteller befragt werden. Ungeeignet als Chemikalienschutz sind Stoff- oder Lederhandschuhe sowie in der Regel auch Handschuhe aus PVC. Die erforderlichen Maßnahmen zu Schutz, Reinigung und Pflege der Haut sind im Hautschutzplan zu beschreiben. Weiterführende Hinweise enthält die TRGS 401.

 

4.7 Brandbekämpfung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden und jederzeit erreichbar sind. Sie müssen den besonderen Eigenschaften der organischen Peroxide entsprechen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Grundsätzen des Anhangs 4 festzulegen.

 

4.8 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden und die Unterweisung dokumentiert wird. Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 und AMR 3.2 Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:

  1. Gefahren für Mensch und Umwelt, z. B. Gesundheitsgefahren, Zersetzungsgefahr, thermische und chemische Stabilität, Explosionswirkung, Brandverhalten, unverträgliche Substanzen,
  2. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. sicheres Arbeiten mit organischen Peroxiden, Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
  3. Verhalten im Gefahrfall, z. B. Brandbekämpfung, unbeabsichtigte Freisetzung,
  4. Erste Hilfe, z. B. Haut- oder Schleimhautkontamination, Einatmen oder Brandverletzungen,
  5. Sachgerechte Entsorgung, z. B. Beseitigen von verschüttetem Material.