4 Empfohlene Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen
Maschinen und Geräte, Arbeits- und Betriebsmittel unterliegen schädigenden Einflüssen, Abnutzung und Alterung. Dies kann dazu führen, dass sie nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und es kann zu Gefährdungen für die Benutzerin bzw. den Benutzer kommen. Daher müssen insbesondere alle Schutzeinrichtungen und Bauteile, von denen die Sicherheit der Beschäftigten abhängt, regelmäßig geprüft und bei Bedarf instandgesetzt oder ausgetauscht werden.
Sofern es keine in Vorschriften festgelegten maximalen Prüffristen gibt, sind diese durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zu Ihrer Unterstützung bei der Festlegung der Prüffristen finden Sie hier die vorgeschriebenen oder empfohlenen Prüffristen für verschiedene Prüfgegenstände die in Küchenbetrieben anzutreffen sind. Bei den mit einem (*) gekennzeichneten Fristen handelt es sich um die maximal zulässige Prüffrist nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.
Erläuterungen zur nebenstehenden Tabelle:
- Zugelassene Überwachungsstelle/ZÜS (Anhang 2 BetrSichV):
Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde. - Sachkundiger:
Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, die mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (Arbeitsmittel, Einrichtung usw.) beurteilen kann. - Zur Prüfung befähigte Person (§ 2 (6) BetrSichV und TRBS 1203):
Zur Prüfung befähigte Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt. - Unterwiesener Beschäftigter (3.3.1 TRBS 1201):
Beschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen (Kontrollen) vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen. - Fachkundiger:
Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4:2009-09 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.
Arbeitsmittel | Prüfung durch | Prüffrist |
Abluftanlagen | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich |
Aufzugsanlagen | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
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Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel | Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) |
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Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) | Alle 4 Jahre |
Feuerlöscher | Fachkundiger (Wartung) bzw. Zur Prüfung befähigte Person (Prüfung des Druckbehälters) | Alle 2 Jahre |
Feuerlöschanlagen (ortsfest) | Zur Prüfung befähigte Person/Sachkundiger | Jährlich |
Flüssiggasanlagen
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Zur Prüfung befähigte Person |
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Flüssigkeitsstrahler (Hockdruckreiniger) | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich |
Gasgeräte, insbesondere deren Zündsicherungen | Zur Prüfung befähigte Person, ggf. unterwiesener Beschäftigter | Jährlich |
Gaswarnanlagen für Getränkeschankanlagen | Vom Hersteller beauftragte Person bzw. Zur Prüfung befähigte Person | Nach Gefährdungsbeurteilung (unter Berücksichtigung der Herstellerangaben) |
Getränkeschankanlagen | Zur Prüfung befähigte Person | Alle 2 Jahre |
Kraftbetätigte Türen und Tore | Sachkundiger | Jährlich |
Leitern und Tritte | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich |
Regale
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Sicherheitsbeleuchtung | Sachkundiger | Jährlich |
Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten (z. B. Verriegelungen, NOT-Halt) | Unterwiesener Beschäftigter Zur Prüfung befähigte Person |
Arbeitstäglich auf Funktion Jährlich |