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4 Empfohlene Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen

Maschinen und Geräte, Arbeits- und Betriebsmittel unterliegen schädigenden Einflüssen, Abnutzung und Alterung. Dies kann dazu führen, dass sie nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und es kann zu Gefährdungen für die Benutzerin bzw. den Benutzer kommen. Daher müssen insbesondere alle Schutzeinrichtungen und Bauteile, von denen die Sicherheit der Beschäftigten abhängt, regelmäßig geprüft und bei Bedarf instandgesetzt oder ausgetauscht werden.

Sofern es keine in Vorschriften festgelegten maximalen Prüffristen gibt, sind diese durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zu Ihrer Unterstützung bei der Festlegung der Prüffristen finden Sie hier die vorgeschriebenen oder empfohlenen Prüffristen für verschiedene Prüfgegenstände die in Küchenbetrieben anzutreffen sind. Bei den mit einem (*) gekennzeichneten Fristen handelt es sich um die maximal zulässige Prüffrist nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.

Erläuterungen zur nebenstehenden Tabelle:

  • Zugelassene Überwachungsstelle/ZÜS (Anhang 2 BetrSichV):
    Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde.

  • Sachkundiger:
    Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, die mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (Arbeitsmittel, Einrichtung usw.) beurteilen kann.

  • Zur Prüfung befähigte Person (§ 2 (6) BetrSichV und TRBS 1203):
    Zur Prüfung befähigte Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt.

  • Unterwiesener Beschäftigter (3.3.1 TRBS 1201):
    Beschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen (Kontrollen) vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.

  • Fachkundiger:
    Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4:2009-09 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.

Arbeitsmittel Prüfung durch Prüffrist
Abluftanlagen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Aufzugsanlagen Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
  • Hauptprüfung alle 2 Jahre (*)
  • Zwischenprüfung: mittig zwischen zwei Hauptprüfungen (*)
Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)
  • Richtwert: Alle 6 Monate;
  • Maximalwert bei geringer Fehlerquote: jährlich,
  • im Büro alle zwei Jahre
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) Alle 4 Jahre
Feuerlöscher Fachkundiger (Wartung) bzw. Zur Prüfung befähigte Person (Prüfung des Druckbehälters) Alle 2 Jahre
Feuerlöschanlagen (ortsfest) Zur Prüfung befähigte Person/Sachkundiger Jährlich
Flüssiggasanlagen
  • ortsfest
  • ortsveränderlich
  • mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche
Zur Prüfung befähigte Person
  • Alle 4 Jahre (*)
  • Alle 2 Jahre (*)
  • Jährlich (*)
Flüssigkeitsstrahler (Hockdruckreiniger) Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Gasgeräte, insbesondere deren Zündsicherungen Zur Prüfung befähigte Person, ggf. unterwiesener Beschäftigter Jährlich
Gaswarnanlagen für Getränkeschankanlagen Vom Hersteller beauftragte Person bzw. Zur Prüfung befähigte Person Nach Gefährdungsbeurteilung (unter Berücksichtigung der Herstellerangaben)
Getränkeschankanlagen Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre
Kraftbetätigte Türen und Tore Sachkundiger Jährlich
Leitern und Tritte Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Regale
  • Palettenregale, die mit Flurförderzeugen beschickt werden
  • Einfache Regale, die mit Hand beschickt werden
  • Zur Prüfung befähigte Person
  • Unterwiesener Beschäftigter
  • Jährlich
  • Im laufenden Betrieb auf ordnungsgemäße Befestigung und ordnungsgemäßen Zustand
Sicherheitsbeleuchtung Sachkundiger Jährlich
Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten (z. B. Verriegelungen, NOT-Halt) Unterwiesener Beschäftigter
Zur Prüfung befähigte Person
Arbeitstäglich auf Funktion
Jährlich