3.1.6

Gefährdungen durch Mängel in der Organisation

3.1.6.1 Beschäftigungsbeschränkungen

 

Der Unternehmer darf nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz mit gefährlichen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
  Abweichend davon dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtsführenden gewährleistet ist
    und
  3. - soweit Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nach dem Chemikaliengesetz ausgesetzt sind - der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
  Zu den gefährlichen Arbeiten zählen z. B.:
  • Das Führen von Rindern, das Treiben von Ebern und Sauen,
  • das Betäuben, Anschlingen und der Entblutestich,
  • das Benutzen von kraftbetriebenen Sägen, Scheren und Zangen,
  • das Betreiben und Instandhalten von Kuttern, Kreissäge- und Bandsägemaschinen, Entschwartungs- und Entvliesmaschinen.
Betreiben beinhaltet Bedienen, Reinigen und Rüsten.
  Instandhalten beinhaltet Warten, Inspektion und Instandsetzen.
  Aufsichtsführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

 

Der Unternehmer darf nach § 4 Mutterschutzgesetz werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Sicherheit und Gesundheit gefährden.
  Solche Arbeiten können z. B. sein:
  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
  • Arbeiten nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft,
  • Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

3.1.6.2

Unterweisung

 

Der Unternehmer hat über die grundsätzliche Pflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinaus die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz aus gegebenem Anlass zu unterweisen.
  Beispiel der Ausführung:
  Abbildung: Organisation von Unterweisungen
  Bild 18: Organisation von Unterweisungen

 

In Betracht kommen z. B.:
  • Umgang mit Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung),
  • Maßnahmen entsprechend der BG-Regel "Arbeiten in der Fleischwirtschaft",
  • Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.
  Aus gegebenem Anlass bedeutet z. B. bei Unfällen, Änderung der Fertigungstechnologie oder nach Umbaumaßnahmen, innerbetrieblicher Umsetzung.
  Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
  Jugendliche Versicherte sind nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich zu unterweisen.
  Es empfiehlt sich, dass die durchgeführten Unterweisungen, sowie deren Inhalte dokumentiert werden durch z. B.:
  • Gegenzeichnen des Unterwiesenen
    oder
  • einfachen Vermerk des Unterweisenden in einem Unterweisungsbuch.

3.1.6.3

Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

 

Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Arbeitsmittel beauftragten Versicherten zugänglich ist.
  Eine Betriebsanleitung ist vom Hersteller oder vom Verkäufer der Maschine in deutscher Sprache mitzuliefern und richtet sich an den Betreiber. Diese ist gegebenenfalls nachzufordern.

 

Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dieses erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.
  Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.
  Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse. Sie schließt Angaben über die ordnungsgemäße Reinigung der Arbeitsmittel ein.
  Siehe auch Anhang 2 "Muster einer Betriebsanweisung".


3.1.6.4

Aufstellen, Auf- und Abbau von Maschinen

 

Maschinen und Anlagen sind nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung so aufzustellen und anzuordnen, dass ausreichend freier Raum für den sicheren Umgang vorhanden ist.
  Dies wird z. B. erreicht, wenn der Abstand zu Maschinen, Anlagen und baulichen Einrichtungen so gewählt ist, dass sicherheitstechnische Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sind und benutzt werden können. Der Mindestabstand zu festen Bauwerksteilen beträgt z. B. 500 mm.

 

Der Auf- und Abbau von Maschinen und Anlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Anleitungen des Herstellers zu erfolgen.


3.1.6.5

Sicherung gegen Wiedereinschalten

 

Vor dem Einsteigen in oder Betreten von begehbaren und unübersichtlichen Maschinen und Anlagen zum Zwecke des Einrichtens, Beseitigens von Störungen oder Reinigens sowie zur Wartung und Instandhaltung sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung diese gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern.
  Dies wird z. B. erreicht durch den Einsatz von Quittierschaltern oder abschließbaren Hauptschaltern.
  Unübersichtlich sind Maschinen und Anlagen z. B., wenn die sich darin befindlichen Personen von der Stelle aus, von der Maschinen und Anlagen inganggesetzt werden, nicht wahrgenommen werden können.


3.1.6.6

Zugänge zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

 

Zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Reinigen, Warten und Instandhalten von Arbeitsmitteln müssen nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete, sicher begehbare Zugänge vorhanden sein und benutzt werden.
  Sichere Zugangsmöglichkeiten sind z. B.
  • Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen,
  • Türen bzw. Öffnungen an trennenden Schutzeinrichtungen.
Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und Abschnitt 3.1.3.1 dieser BG-Regel.


3.1.6.7

Prüfungen

3.1.6.7.1

Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Räucheranlagen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
  Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.


3.1.6.7.2

Arbeitstägliche Prüfungen durch Versicherte

 

Die Versicherten haben arbeitstäglich unmittelbar nach dem ersten Inbetriebsetzen von Arbeitsmitteln die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen zu prüfen.
  Die arbeitstäglichen Funktionsprüfungen durch die Versicherten sind z. B. in den Betriebsanweisungen zu den Arbeitsmitteln enthalten.

 

Nicht funktionstüchtige Schutzeinrichtungen sind unverzüglich auszutauschen oder instandsetzen zu lassen. Bis zur Fertigstellung der Instandsetzung sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die den sicheren Betrieb gewährleisten.
  Geeignete Maßnahmen sind z. B.
  • Besondere Unterweisung, Arbeitsanweisung,
  • Bestimmung eines Aufsichtführenden,
  • Einsatz von erfahrenen Mitarbeitern.
  Die Versicherten haben nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) arbeitstäglich vor Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
  Festgestellte Mängel sind dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.


3.1.6.7.3

Regelmäßige Prüfungen

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
  Steuerungen von Schutzeinrichtungen und Verriegelungen mit erhöhten Anforderungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden,
  Schlacht- und Transportbahnen und deren Lastaufnahmemittel in regelmäßigen Zeitabständen, die Transportbahnen und die Lastaufnahmemittel mindestens einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden,
  Gasverbrauchsanlagen und -einrichtungen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden,
  elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren sicheren Zustand nach einer Änderung oder Instandsetzung oder vor der Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft geprüft werden,
  Elektrofachkraft ist, wer eine fachliche Qualifikation, im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung als Elektroingenieur, Elektromeister, Elektrogeselle nachgewiesen hat. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

 


Beleuchtungseinrichtungen mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden,
  Prüfzeitraum der Beleuchtungseinrichtung wegen hoher Beanspruchung und starker Verschmutzung. Für die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen eignen sich z. B. Prüfbücher.

 


Räucheranlagen mindestens halbjährlich durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
  Die Prüfungen sind nach § 11 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren.
  Siehe auch Anhang 1.