(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 33 und 34 in einem Prüfbuch festgehalten werden.
(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, daß die Einrichtung außer Betrieb gesetzt wird. Er darf die Einrichtung erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.
(3) Werden aufgrund des Prüfergebnisses des Sachverständigen Nachprüfungen erforderlich, hat der Unternehmer das Prüfergebnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft mitzuteilen.
Muster für den Aufbau eines Prüfbuches mit Beispiel siehe Anhang der "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (ZH 1/222).