4 Benutzung von Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen

4.1 Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Arbeiten mit Absturzgefahr gelten als sicherheitsrelevante Tätigkeiten, bei denen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Absturzgefahr für die Beschäftigten kann sich dabei erheblich erhöhen, wenn diese unter bestimmten Erkrankungen und Funktionsstörungen leiden. Mit Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen aus diesem Grund nur solche Personen betraut werden, die dafür körperlich geeignet sind. Unternehmen sollten sich daher im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, z. B. durch eine Betriebsärztin, beraten lassen. Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung kann festgestellt werden, ob Beschäftigte den erforderlichen Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen. Anhaltspunkte für die gezielte arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung gibt der DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".

In bestimmten Fällen ist diese oder eine gleichwertige Untersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung und damit verpflichtend; insbesondere dann, wenn dies durch Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen explizit geregelt ist.

Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den darin beschriebenen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten. Hierzu gehört auch die Eignung zum Retten.

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen mit Arbeiten, die mit Absturzgefahren verbunden sind, nur beauftragt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist.

Bei Verwendung von PSAgA können nach dem Auffangen einer abstürzenden Person infolge längerem, bewegungslosen Hängens im Auffanggurt lebensgefährliche Gesundheitsgefahren (Hängetrauma) auftreten.

Um im Notfall unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten zu können, sind bei der Benutzung von Steigleitern mindestens zwei Personen einzusetzen.


4.2 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln

Sicheres Besteigen einer Steigleiter setzt voraus, dass beide Hände zum Greifen benutzt werden können.

Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind daher mit geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsstelle hochzuziehen bzw. abzulassen.

Hierzu gehören z. B. Zugleinen, Seile, Umlenk-/Klapprollen.

Beschäftigte dürfen auf Steigleitern solche Teile mitführen, die ein sicheres Steigen nicht beeinträchtigen.

Um dies zu ermöglichen, können Transporthilfsmittel wie z. B. Rucksack, verschließbarer Werkzeug-/Materialbeutel, Werkzeugtasche am Gürtel oder zum Umhängen verwendet werden.

Wird von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungsmasten mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, Gefährdungen durch Hängenbleiben an Mastbauteilen vermieden und keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind.

Bei der Verwendung von Transporthilfsmitteln (z. B. Rucksäcken) ist bei Begehung einer Steigleiter mit PSAgA sicherzustellen, dass die Funktion des Auffangsystems nicht beeinträchtigt wird.


4.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat hat die zur sicheren Benutzung von Steigleitern erforderlichen und geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Es dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden, die eine CE-Kennzeichnung tragen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die PSA bestimmungsgemäß benutzen. Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmens.

Wird bei der Benutzung von Steigleitern Atemschutz und PSAgA verwendet, ist deren bestimmungsgemäße gemeinsame Anwendung auch durch regelmäßige praktische Übungen sicherzustellen.

Die Steigschutzeinrichtung (Auffanggerät und die Führung aus Schiene oder Drahtseil) darf nicht als Anschlageinrichtung und zur Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Ein Führen des Auffanggerätes von Hand sowie seitliches Hinauslehnen können die sichere Funktion des Auffanggerätes beeinflussen.

Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die vordere Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes nicht verlängert werden. Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht beim Auffangen eine erhöhte Verletzungsgefahr bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen. Dies ergibt sich aus der Erhöhung der Kraft – besonders bei größerer Fallstrecke – beim Fangstoß, die sowohl auf den Körper des Benutzenden, als auch das Auffangsystem einwirkt. Somit ist auch dessen sichere Funktion nicht mehr gewährleistet.

Lebensgefahr besteht ebenfalls, wenn der Auffanggurt zu locker angelegt, und das Gurtbandmaterial der Schultergurte zu elastisch ist sowie durch die Bildung einer Auffangöse durch die Verbindung von zwei vorderen Schlaufen mit einem zusätzlichem Verbindungselement.

Hierauf ist besonders bei der Auswahl der Auffanggurte zu achten.

Zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Anschlagen der Retterin oder des Retters bzw. des Rettungsgerätes darf die Steigleiter und ggf. die Schiene der Steigschutzeinrichtung unter Berücksichtigung deren nachgewiesener Eignung als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (Auskünfte durch den Hersteller).

Für das Positionieren während einer Rettung wird empfohlen, dass sich der Retter bzw. die Retterin selbst zusätzlich mit der Steigschutzeinrichtung sichern.

Beispielhafte Anschlagarten an Steigleiter mit Mittelholm und Seitenholmen sind in den Abbilddungen 22 und 23 dargestellt.


Abb. 22 Anschlagen an einer Steigleiter mit Mittelholm durch Umschlingen der Schiene über einer Leitersprosse
Abb. 23 Anschlagen an einer Steigleiter mit Seitenholmen durch beidseitiges Umschlingen der Leiterholme über einer Leitersprosse

Abb. 22 Anschlagen an einer Steigleiter mit Mittelholm durch Umschlingen der Schiene über einer Leitersprosse

Abb. 23 Anschlagen an einer Steigleiter mit Seitenholmen durch beidseitiges Umschlingen der Leiterholme über einer Leitersprosse

In den Bildern 22 und 23 ist die empfohlene Verwendung von kantengeprüften Bandschlingen mittels Ankerstich dargestellt. Bei der Auswahl der Bandschlingen ist zu beachten, dass durch deren Länge die Fallhöhe nicht vergrößert wird. Die geeignete Länge der Bandschlingen ist zudem abhängig von der Steigleiterbreite und der Holmausführung (Herstellerangabe beachten). Zusätzlich kann ein Karabinerhaken für die Verbindung der Bandschlingen mit Schutzausrüstung/Rettungsausrüstung verwendet werden.

Die im Bild 23 gezeigte Art des Anschlages ist auch für Steigleitern mit Seitenholmen geeignet, die mit einer Steigschutzeinrichtung mit Drahtseilführung ausgerüstet sind.

Führungen aus Drahtseil, durchgehende seitliche Abrutschsicherungen an Steigleitern mit Mittelholm und Befestigungsbügel/Wandhalter von Steigleitern dürfen nicht zum Anschlagen benutzt werden.

Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSAgA (auch wenn sie augenscheinlich unversehrt sind) dürfen erst wieder verwendet werden, wenn eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

Die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt, wird als Gebrauchsdauer bezeichnet. Die Gebrauchsdauer beginnt ab dem Herstellungsdatum. Sie ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung, die insbesondere von der Dosis der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Gebrauchsdauer gemacht werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Gebrauchsdauer von sechs bis acht Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seile/Bänder) von einer Gebrauchsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden.


4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung

In Betriebsbereichen mit besonderen Gefährdungen, wie z. B. auf Antennentragwerken im Betrieb oder im Mündungsbereich von Schornsteinen und zur Rettung von Personen, müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, die das sichere Verhalten regeln.

Die hier tätigen Personen müssen in der Benutzung von Steigleitern und der Persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen sein.

Hierzu gehört insbesondere die Unterweisung in der Benutzung von

Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen und zu dokumentieren.

Im Zuge der Unterweisung müssen Beschäftigte in der Benutzung der Steigschutzeinrichtung und der Rettungsausrüstung unter Einbindung praktischer Übungen geschult sein.

Das Unternehmen muss sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellten PSA entsprechend der Betriebsanweisung und Unterweisung verwenden.