Der richtig ausgewählte Gehörschutz schwächt den Lärm soweit ab, dass das Ohr keinen Schaden mehr nimmt, aber nur soweit, dass wichtige akustische Informationen, zum Beispiel Warnsignale, Sprache und Maschinengeräusche noch erkannt werden können. Die Schalldämmung des Gehörschutzes darf also nicht zu niedrig, aber auch nicht zu hoch sein.
Die meisten Gehörschützer dämmen hohe und tiefe Töne unterschiedlich stark. Das führt zu einer Verfälschung des Klangeindrucks, was die Erkennung von Signalen und Sprache erschwert. Deshalb sollte an Arbeitsplätzen, an denen Kommunikation oder Signalerkennung erforderlich ist, der Gehörschutz eine möglichst gleichmäßige Dämmung über alle Frequenzen haben.
Kapselgehörschutz hat im Allgemeinen bei tiefen Frequenzen eine geringere Schalldämmung als Gehörschutzstöpsel. Die ungleiche Dämmung von tiefen und hohen Frequenzen führt meist zu schlechterer Sprach- und Signalverständlichkeit.
Gehörschützer mit gleichmäßiger Dämmung über alle Frequenzbereiche (siehe Abbildung 13, flachdämmende Kurve) sind daher zu empfehlen. Dies betrifft insbesondere Personen mit Hörminderung.

Abb. 13 Beispiele für unterschiedliches Frequenzverhalten bei der Schalldämmung von Gehörschutz
Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines Restschalldruckpegels (Schalldruckpegel unter dem Gehörschutz) von 70 bis 80 dB(A) bzw. < 135 dB(C) (Restspitzenschalldruckpegel). Restschalldruckpegel unter 70 dB(A) stellen eine Überprotektion dar und führen leicht zur Ablehnung durch den Benutzer und Benutzerinnen. Pegel über 80 dB(A) sind nicht empfehlenswert.
Restschalldruckpegel unter dem Gehörschutz L’EX,8h von mehr als 85 dB(A) sind nicht zulässig.
Tabelle 3 Beurteilung der Schutzwirkung von Gehörschutz
| Am Ohr wirksamer Restschalldruckpegel in dB(A) |
Am Ohr wirksamer Restspitzenschalldruckpegel in dB(C) |
Beurteilung der Schutzwirkung |
| > 85 | > 137 | Nicht zulässig |
| > 80 | > 135 | Nicht empfehlenswert |
| ≤ 80 | ≤ 135 | Empfehlenswert |
| < 70 | – | Verständigung und Isolationsgefühl prüfen |
Verfahren zur rechnerischen Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte und der entsprechenden Auswahl von Gehörschutz werden in den Anhängen 1 und 2 beschrieben.