Lehrgangsträger müssen
a) | über die für die Qualifizierung notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel verfügen, |
b) | die Gewähr dafür bieten, dass sie die erforderlichen Kompetenzen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen durch qualifizierte Lernbegleitende vermitteln und |
c) | die im Anhang 4.3 dieses DGUV Grundsatzes aufgeführte Prüfungsordnung einhalten. |
Anmerkung:
Lehrgangsträger können von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe anerkannt und registriert werden. Informationen hierzu finden Sie im BGN-Branchenwissen unter Wissen kompakt Getränkeschankanlagen (www.bgn.de/566).
Zu a) Für die Qualifizierung notwendige Einrichtungen und Lernmittel
Zu b) Kompetenzen der Lernbegleitenden:
Lernbegleitende müssen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung besondere Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet besitzen und in der Lage sein, die Kenntnisse zu vermitteln, um die erforderliche Qualifizierung zu gewährleisten.
Die fachliche Kompetenz der Lernbegleitenden kann als ausreichend angesehen werden, wenn sie
nachweisen.
Lernbegleitende müssen auf der Basis eigener Weiterbildung den aktuellen Stand der Technik und aktuellen Stand der Regelwerke vermitteln können.
Ziel der Ausbildung ist es, den Teilnehmenden Kenntnisse zum Stand der Technik und zum einschlägigen Regelwerk sowie praktische Fähigkeiten zu vermitteln.
Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem im Anhang 4.1 beschriebenen Kompetenzprofil für Personen, die mit der Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden können. Dieses ist den Teilnehmenden der Lehrgänge bekannt zu machen und auszuhändigen.
Grundlehrgang
Der Grundlehrgang umfasst einschließlich der Abschlussprüfung eine Ausbildungszeit von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE).
Fortbildung
Zur qualifizierten Aufgabenbewältigung ist eine regelmäßige Fortbildung von zur Prüfung befähigten Personen für Getränkeschankanlagen erforderlich. In einem maximalen Zeitabstand von jeweils 5 Jahren sind Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren.
Anmerkung:
Die Länge einer Unterrichtseinheit (UE) richtet sich nach der Ausbildungsform, siehe Kapitel 3.
Die Teilnehmenden der Qualifizierung müssen Unterlagen erhalten, welche die wesentlichen Ausbildungsinhalte wiedergeben. Die Unterlagen müssen für die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet sein. Die Unterlagen können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Der Erwerb der angestrebten Kompetenzen wird in mindestens einer schriftlichen Abschlussprüfung und in einer Fertigkeitsprüfung durch die Lehrgangsträger überprüft.
Die schriftliche Prüfung des Grundlehrgangs besteht aus der Beantwortung von mindestens 30 "Multiple Choice"-Fragen eines Fragebogens, die schriftliche Prüfung der Fortbildung aus der Beantwortung von mindestens 15 "Multiple Choice"-Fragen eines Fragebogens.
Die Fertigkeitsprüfung ist die Lernerfolgskontrolle der erlangten praktischen Fertigkeiten (z. B. Aufbau und Montage, Fehlersuche, Durchführung einer Prüfung).
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit Erfolg gemäß Prüfungsordnung (siehe Anhang 4.3) abgeschlossen wurden.
Die Teilnehmenden des Grundlehrganges bzw. der Fortbildung erhalten nach erfolgreichem Abschluss eine Teilnahmebescheinigung des Lehrgangsträgers. Die Teilnahmebescheinigung soll dem Muster im Anhang 4.2 entsprechen.