6 Unterrichtung, Unterweisung und Schulungen der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber erstellt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung für die Beschäftigten. Sie ist bei Veränderung der Arbeitsbedingungen umgehend zu aktualisieren. Nähere Hinweise finden sich in der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" [15].

(2) Der Arbeitgeber macht den Beschäftigten alle Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe und Produkte zugänglich und unterweist anhand der Betriebsanweisung die Beschäftigten mündlich über Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit Isocyanaten auftreten können und über die vorhandenen Schutzmaßnahmen. Informationen über durchgeführte Messungen und deren Ergebnisse sind den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen.

(3) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung erhalten, in der sie über die von den Isocyanaten ausgehenden Gesundheitsgefahren, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Abschnitt 7 sowie die Maßnahmen zur Allergieprävention informiert werden. Sie soll nach Möglichkeit als Teil der Unterweisung nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Die Unterweisung sowie die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(5) Der Arbeitgeber unterweist in geeigneter Form zusätzlich über die im Notfall durchzuführenden Maßnahmen vor Ort und dokumentiert dies.

(6) Schulungen nach Eintrag 74 in Anhang XVII REACH-VO zur Beschränkung von Diisocyanaten17: Werden Stoffe oder Gemische mit einem Gehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozent an Diisocyanaten in den Verkehr gebracht, so muss der Lieferant sicherstellen, dass Schulungsinhalte bzw. Schulungsmaterialien und Schulungen über die sichere Verwendung dem Anwender zur Verfügung gestellt werden.

(7) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten und er selbst, falls er Anwender ist, die für die durchgeführten Tätigkeiten einschlägigen Schulungen erfolgreich absolviert haben. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Nachfrage vorzulegen. Weisungsbefugte, die die Handhabung oder Verwendung entsprechender Produkte anweisen bzw. überwachen aber nicht selbst ausführen, müssen ebenfalls die entsprechenden Schulungen absolviert haben. Die Schulungsinhalte werden im Eintrag 74 in Anhang XVII REACH-VO konkretisiert. Die Schulungen müssen mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden. Anhang 3 dieser TRGS enthält weitere Informationen zu diesen Schulungen.

(8) Eine Schulung gemäß des REACH-Beschränkungseintrages und eine Unterweisung nach GefStoffV können kombiniert werden, wenn dabei die jeweiligen Anforderungen beider Rechtsvorschriften erfüllt werden. In der Regel können Schulungen gemäß Absatz 6 die Unterweisungen nach Absatz 2 nicht vollständig ersetzen, da sowohl der Tätigkeitsbezug als auch die individuellen betrieblichen Bedingungen zumeist nicht berücksichtigt werden.

 


17 Geltungsbereich der Beschränkung: Diisocycanate mit der generellen Strukturformel O=C=N-R-N=C=O, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge ist.