7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

  1. Pflichtvorsorge
    a) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird18 (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ArbMedVV);
    b) Tätigkeiten mit aromatischen Aminoverbindungen, wenn deren Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder, bei krebserzeugenden aromatischen Aminoverbindungen der Kategorien 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; aromatische Amine können durch Hydrolyse von aromatischen Diisocyanaten bei der Herstellung wasserbasierter Weichschäume gebildet werden.);
    c) Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen);
  2. Angebotsvorsorge
    a) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h ArbMedVV);
    b) Tätigkeiten mit aromatischen Aminoverbindungen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);
    c) Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen).

 


18 Die Luftkonzentration von 0,05 Milligramm Isocyanat pro Kubikmeter ist überschritten, wenn sie nicht eingehalten ist. Für diese Feststellung ist die TRGS 402 Abschnitt 5.3.3 i.d.F. vom 11.9.2023 sinngemäß anzuwenden. Dabei gilt ein Beurteilungszeitraum von 8 Stunden. Der Überschreitungsfaktor gemäß TRGS 900 Abschnitt 2.3 Kategorie I beträgt 1 bei einer Spitzenbegrenzung von 2. Der Stoff wird als Gas gemessen. Im Falle von polymeren Isocyanaten erfolgt die Bestimmung im Gesamtstaub.