3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Informationsermittlung

(1) Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist zu beachten, dass nur ein Teil der individuellen Belastung der Beschäftigten durch Einatmen von Bleistäuben und Bleirauchen verursacht wird. Ein wesentlicher Teil der Belastung wird durch orale Aufnahme über Hand-Mund-Kontakt infolge mangelnder Hygiene verursacht, während die dermale Aufnahme vernachlässigt werden kann. Die Hygiene umfasst betriebliche und persönliche Sauberkeit sowie persönliche Verhaltensweisen.

(2) Die Richtlinie (RL) 2004/37/EG [3] legt einen bindenden Luftgrenzwert von 30 µg Blei/m3 fest, der gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 2 der GefStoffV einzuhalten ist. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert. Es besteht zudem keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten1. Entsprechend besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Luftgrenzwert und dem BGW. Auch bei Einhaltung des Luftgrenzwertes von 30 µg/m³ Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der BGW überschritten werden.

(3) Die Messung der Konzentration von Blei in der Luft [4] kann genutzt werden, um:

  1. frühzeitig sich ändernde Arbeitsbedingungen zu erkennen und bei sich erhöhenden Konzentrationen rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen,
  2. die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu kontrollieren und
  3. zu ermitteln, ob der Arbeitgeber eine Vorsorge nach ArbMedVV [5] anzubieten oder zu veranlassen hat.

(4) Zur Bewertung der Exposition und der Notwendigkeit der Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen, ist die Umsetzung des Standes der Technik zu prüfen. Dabei sind alle Aufnahmewege in den Körper zu berücksichtigen.

(5) Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse sind insbesondere:

  1. Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten (Primär-Bleihütten),
  2. Recycling bleihaltiger Abfälle und Sekundärrohstoffe (Primär/Sekundär-Bleihütten),
  3. Raffinieren von Blei,
  4. Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen, Altbatterien u. ä.,
  5. Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderen staubenden Materials sowie Entleeren der Behälter,
  6. Handhaben und Verladen von Bleiverbindungen in geschlossenen Gebinden,
  7. Herstellen und Verarbeiten von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleiglasuren, Bleipulvern und staubenden Bleiverbindungen,
  8. Verwendung pulverförmiger Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben (Restaurierung), Elektronikbauteilen (Piezokeramik), Sinterteilen, Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff,
  9. Schmelzen und Gießen von Blei und Bleilegierungen,
  10. Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatoren-Industrie,
  11. Erzeugung, Schmelzen und Gießen bleihaltiger Legierungen wie Automatenstahl, Kupferlegierungen usw.,
  12. Bearbeiten von Blei und Bleilegierungen durch mechanische (z. B. Schleifen, Bürsten, Polieren und Strahlen) oder thermische Verfahren,
  13. Wärmebehandlung von Stahldrähten und -bändern,
  14. Homogenverbleien,
  15. Herstellung von bleihaltigen Geschossen,
  16. Instandsetzungs-, Reinigungs- und Revisionsarbeiten in bleierzeugenden, -verarbeitenden und -verwendenden Bereichen,
  17. Weichlöten mit bleihaltigen Loten,
  18. Musikinstrumentenbau im Bereich Herstellung und Bearbeitung von Orgelpfeifen, sowie Verwenden von Blei zum Biegen von Rohren und Schalltrichtern im Metallblasinstrumentenbau,
  19. Dacheindeckungen mit bleihaltigen Werkstoffen und Abdichten von Mauerwerksfugen im Freien, insbesondere in historischen Gebäuden und Denkmalschutzprojekten durch Bleiwolle und Vergießen mit Blei,
  20. Glasmalarbeiten, Bleiverglasungen (insbesondere bei Restaurierung historischer Bleiverglasungen),
  21. Auftragen bleihaltiger Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten,
  22. Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und bleihaltiger Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste,
  23. Anrichten und Einlegen von Bleiglasgemengen,
  24. Auftragen bleihaltiger Anstrichstoffe (Restaurierung) oder anderer bleihaltiger Produkte im Spritzverfahren,
  25. Verwenden bleihaltiger Explosivstoffe (Munition und Spezialsprengmaterial), Überwachen von Schießübungen mit bleihaltiger Munition und Reinigen von Schusswaffen, Bolzenschussapparaten und Plätzen (u. a. Schießstände), auf denen bleihaltige Materialien angewandt wurden,
  26. Entfernen bleihaltiger Beschichtungen z. B. durch Abbrennen, mittels abrasiver Verfahren (z. B. Bürsten, Schleifen, Polieren, Strahlen und Nadeln) oder durch Abbeizen,
  27. Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden,
  28. Schweißen und Brennschneiden von Metallteilen mit bleihaltigen Beschichtungen,
  29. Zerlegung bleihaltiger Altgeräte (z. B. Elektro- und Elektronikgeräte).

(6) Der Arbeitgeber hat nach § 15 GefStoffV Fremdfirmen über Gefährdungen von Beschäftigten und spezifische Verhaltensregeln zu informieren, wenn eine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen nicht sicher auszuschließen ist. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:

  1. Betriebsfremde Instandhaltung und handwerkliche Tätigkeiten,
  2. Reinigung von Maschinen und Anlagen,
  3. Gebäudereinigung,
  4. Straßenreinigung,
  5. Transport und Waschen verschmutzter Arbeitskleidung,
  6. Reinigung von Atemschutzgeräten und weiterer persönlicher Schutzausrüstungen.

3.2 Gefährdungsbeurteilung

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist von fachkundigen Personen durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

(2) Der Arbeitgeber hat zu prüfen und zu dokumentieren, ob auf Blei und Bleiverbindungen verzichtet werden kann. Diese Substitutionsprüfung muss sich auf Blei und Bleiverbindungen und auf Arbeitsverfahren beziehen. Technisch geeignete Alternativen sind anzuwenden.

(3) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die verschiedenen Aufnahmewege zu berücksichtigen.

(4) Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sind die konkreten Schutzmaßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV festzulegen. Auf die Regelungen zu besonderen Personengruppen wird im Abschnitt 7 verwiesen. Weitere Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung enthält auch Abschnitt 5.1 der S 1 DGAUM Leitlinie [6].

(5) Für den Fall, dass mehrere Unternehmen zusammenarbeiten, haben die Unternehmen (Auftraggeber und Auftragnehmer) zusammenzuwirken und Schutzmaßnahmen abzustimmen.

(6) In der Gefährdungsbeurteilung ist die mögliche Kontamination der Arbeits- und Schutzkleidung, PSA sowie von Arbeitsmitteln und eine mögliche Verschleppung der Kontamination in ungefährdete Bereiche zu berücksichtigen.

(7) Die Wirksamkeit der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen. Ziel ist, dass der BGW und der Luftgrenzwert gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 2 der GefStoffV eingehalten werden.

(8) Bei der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie bei der Wirksamkeitskontrolle sind die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV, insbesondere aus dem Biomonitoring, soweit diese vorliegen, zu berücksichtigen. Das Recht auf die Einsicht in individuelle Untersuchungsergebnisse kann der Arbeitgeber aus dieser Vorgabe jedoch nicht ableiten. Bei arbeitsmedizinischen Analysen in biologischem Material müssen der Stand der Technik und die Qualitätskriterien beachtet werden (siehe AMR 6.2 [7]).

(9) Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt soll an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, insbesondere wegen der hohen Bedeutung des Biomonitorings bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen. Diese Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen. Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt unterstützt und berät in diesem Fall insbesondere im Hinblick auf

  1. die akut und chronisch schädigenden Eigenschaften von Blei und Bleiverbindungen,
  2. die Aufnahmewege von Blei und Bleiverbindungen,
  3. die Bedeutung der Arbeitsschwere bei der Beurteilung der inhalativen Belastung,
  4. Hygiene,
  5. die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge und des Biomonitorings,
  6. die persönliche Schutzausrüstungen sowie zu Belastungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstungen,
  7. unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für besondere Personengruppen (siehe Abschnitt 7).

(10) Ergeben die Gefährdungsbeurteilung sowie Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge, dass bei Tätigkeiten keine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen besteht, sind keine ergänzenden Maßnahmen nach Maßgabe dieser TRGS erforderlich. Keine Exposition bedeutet, dass Blei in der Luft am Arbeitsplatz mit dem Verfahren zur Analyse von Blei und Bleiverbindungen [4] unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt, keine dermale oder orale Exposition besteht und keine Kontamination mit Blei und Bleiverbindungen z. B. über die Arbeitskleidung möglich ist. Dies kann z. B. bei der spanenden Bearbeitung bleihaltige Legierungen, wie z. B. Automatenstählen oder Kupferlegierungen unter Einsatz von Kühlschmierstoffen der Fall sein.

3.3 Expositionsverzeichnis gemäß GefStoffV § 10a

(1) Die grundlegenden Vorgaben zum Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B finden sich in der TRGS 410 [9]. In diesem Abschnitt werden die Besonderheiten hinsichtlich des Expositionsverzeichnisses bei Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen beschrieben. Hier ist vor allem die Expositionsbewertungdurch das Biomonitoring maßgeblich.

(2) Bei einer Exposition gegenüber einer Konzentration von mehr als 30 µg/m3 Blei in der Luft oder bei einem individuellen Biomonitoring-Befund (Blutbleispiegel) von mehr als 150 µg Blei/l Blut ist ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis vorzunehmen.

(3) Auch bei Einhaltung des Luftgrenzwerts von 30 µg/m3 Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der BGW überschritten werden. Insofern sind die Biomonitoring-Befunde vorrangig heranzuziehen, um die Notwendigkeit eines Eintrags in das Expositionsverzeichnis zu bewerten, soweit solche Erkenntnisse vorliegen.

(4) Sofern Biomonitoring-Befunde nicht für alle Beschäftigten zur Verfügung stehen bzw. wenn nicht alle vergleichbar exponierten Beschäftigten das Angebot eines Biomonitorings annehmen, kann in Anlehnung an die AMR 11.1 Abschnitt 3.1 Nummer 5 [8] anhand der dort aufgeführten statistischen Kennzahlen die Notwendigkeit der Aufnahme in das Expositionsverzeichnis beurteilt werden.

(5) Liegt gemäß AMR 11.1 eine ausreichende Bewertungsgrundlage vor und der Blutbleiwert von 150 µg Blei/l Blut wird eingehalten, sind nur die Beschäftigten, deren individuelle Biomonitoring-Befunde oberhalb von 150 µg Blei/l Blut liegen, in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen. Wirdunter diesen Bedingungen der Blutbleiwert von 150 µg Blei/l Blut überschritten, sind alle vergleichbar exponierten Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen, außer denjenigen, deren individuelle Biomonitoring-Befunde gleich oder unterhalb 150 µg Blei/l Blut liegen.

(6) Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter sind in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen,wenn eine berufsbedingte Exposition gegenüber Blei nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Sofern Biomonitoring-Befunde vorliegen, die belegen, dass der Referenzwert gemäß Abschnitt 7.1 Absatz 2 dauerhaft eingehalten wird,kann auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis verzichtet werden.

 


1 Begründung zu Blei in der TRGS 903: Blei, Ausgabe Oktober 2017 (BAuA – Regelwerk – Begründungen zu Biologischen Grenzwerten – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)