(1) Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ist in § 7 Absatz 4 der GefStoffV festgelegt. Abschnitt 4 der GefStoffV mit den §§ 8 bis 15 regelt, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Nähere Hinweise zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sind in den Abschnitten 4.3 bis 4.8 sowie in den Anhängen 2 und 3 dieser TRGS beschrieben.
(2) Aufgrund der Kenntnisse über den Einfluss von persönlichem Verhalten und persönlicher Hygiene auf die Aufnahme von Blei in den Körper, ist es neben den technischen und allgemeinen organisatorischen Maßnahmen erforderlich und von besonderer Bedeutung, hierzu individuell Schutz- und Verhaltensmaßnahmen mit Vorgaben für die persönlichen Schutzausrüstungen und die persönliche Hygiene festzulegen.
(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung inklusive der Substitutionsprüfung, dass die bereits eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, ist das weitere Vorgehen zur Expositionsminimierung tätigkeitsbezogen zu beschreiben. Dazu sind die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen, mit denen die Exposition im Arbeitsbereich minimiert werden soll, darzustellen. Ziel der Expositionsminimierung ist, dass der Luftgrenzwert und der BGW am Arbeitsplatz eingehalten werden und bei bisher nicht exponierten Beschäftigten ein Anstieg des Blutbleispiegels vermieden wird. Die Reduzierung der Blutbleikonzentration bis hin zur Einhaltung des BGW kann sich auch nach Beendigung der Exposition sehr unterschiedlich gestalten und einen mehrjährigen Zeitraum erfordern. Die Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes, in dem eine wirksame Senkung der Blutbleikonzentration erreicht werden kann, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
(2) Eine Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen zur Expositionsminderung ist in Anhang 1 enthalten. Es wird empfohlen, die Maßnahmen sowie den Zeitraum für die Umsetzung der Expositionsminimierung zu dokumentieren und mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abzustimmen.
(1) Ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Blutbleiwerts und der Bleikonzentration in der Atemluft der Beschäftigten kann auch bei geringen Arbeitsplatzkonzentrationen nicht hergestellt werden. Nach Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen zur Reduzierung der inhalativen Bleibelastung liegen die Möglichkeiten zu weiterer Senkung individueller Blutbleispiegel im Wesentlichen in der kontinuierlichen Verbesserung der innerbetrieblichen Organisation und der Systeme zur persönlichen Hygiene sowie dem optimierten Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.
(2) In den Abschnitten 4.4 bis 4.7 sind verschiedene Maßnahmen und Verhaltensweisen aufgeführt, die sich in der betrieblichen Praxis zur nachhaltigen Reduzierung der Bleibelastung bewährt haben. Diese Maßnahmen sind bei allen Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen, insbesondere bei den unter Abschnitt 3.1 Absatz 5 aufgeführten Tätigkeiten gemäß der Maßnahmenhierarchie (S-T-O-P: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen) zu prüfen und anzuwenden.
(1) Lässt sich die Entstehung und Freisetzung von Stäuben nicht vermeiden, sind vorrangig technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik anzuwenden. Nachfolgend sind technische Schutzmaßnahmen geordnet nach abnehmender Wirksamkeit aufgeführt:
(2) Für die lufttechnischen Anlagen und Einrichtungen ist bei der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei den wiederkehrenden Prüfungen der Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Aus dem Arbeitsbereich abgesaugte Luft darf nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen. (§ 10 Absatz 2 GefStoffV).
(3) Wegen der Vielzahl sich stark unterscheidender Tätigkeiten in Industrie-, Gewerbe- und Handwerksbereichen enthält Anhang 2 dieser TRGS detaillierte technische und bauliche Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln, die den unter Abschnitt 3 genannten Tätigkeiten in einer Matrix spezifisch zugeordnet sind oder nach dem Stand der Technik gemäß TRGS 460 [10] anzuwenden sind. Diese sind vorrangig anzuwenden, es sei denn, die Einhaltung des BGW und des Luftgrenzwertes wird nachweislich auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse durch andere Maßnahmen erreicht, die dem STOP-Prinzip folgen. Anhang 3 enthält zusätzliche Maßnahmen, die bei Entschichtungsarbeiten auf Baustellen zu beachten sind, da Baustellen besondere Bedingungen aufweisen.
(1) Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen dürfen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 4 GefStoffV nur von fachkundigen oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
(2) Aufgrund der hohen Gefährdung bei der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS müssen die Beschäftigten in der Lage sein, die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen, sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungen richtig zu verwenden.
(1) Arbeitsplätze sind durch Absaugen oder mittels nasser Verfahren zu reinigen.
(2) Arbeitsplätze/Arbeitsbereiche sind mit den erforderlichen Mitteln zur Reinigung auszustatten. Je nach Arbeitsplatz/Arbeitsbereich sind dies Mittel zur Nassreinigung (Wasserschlauch und Waschbürste, Scheuersaugmaschine) oder zur Trockenreinigung (Industriestaubsauger Klasse "M" oder "H").
(3) Abblasen oder Fegen ohne die Verwendung von staubbindenden Maßnahmen (z. B. Kehrspänen, Anfeuchtung usw.) ist verboten.
(1) Belastete und nicht belastete Bereiche von Umkleideräumen sind strikt zu trennen (Schwarz-Weiß-Prinzip). Separate Umkleideräume – getrennt durch Waschräume – sind anzustreben. Bei der Errichtung von neuen Betrieben ist die Separierung umzusetzen.
(2) Das Betreten von Kantinen- und Pausenräumen mit bleibelasteter Kleidung oder bleibelasteten Schuhen ist nicht erlaubt. Dies kann z. B. durch Wechsel der Arbeitskleidung, durch Absaugen der Arbeitskleidung, durch Tragen sauberer Kittel und Nutzung von Einwegüberziehschuhen erreicht werden.
(3) Umkleide-, Wasch- und Pausenräume (inkl. Mobiliar) sind täglich feucht zu reinigen. Bei Spinden im Weiß-Bereich wird eine Reinigung mit einem feuchten Tuch wöchentlich von außen und mindestens jährlich von innen empfohlen. Um die ordentliche Reinigung sicherzustellen, ist ein Reinigungsplan zu erstellen sowie die fachgerechte Durchführung zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob und welche Persönliche Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen auszuwählen, bereitzustellen und von allen exponierten Personen zu nutzen sind. Wenn die Wirksamkeitskontrolle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen eine Exposition der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, z. B. wenn Überschreitungen des BGW bei Beschäftigten festgestellt werden, sind die Hygieneverhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls die Art der PSA anzupassen.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit, Atemschutz zu tragen, hat der Arbeitgeber diesen entsprechend der DGUV Regel 112-190 [11] auszuwählen und bereitzustellen. Dieser ist von den Beschäftigten unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Gebrauchsdauer nach Abschnitt 8 der DGUV Regel 112-190 zu tragen. Bei der Auswahl des Atemschutzes ist zu beachten, ob bei den Tätigkeiten Bleidämpfe oder Bleistäube freigesetzt werden. Vorrangig ist wiederverwendbarer Atemschutz entsprechend Absatz 5 zur Verfügung zu stellen. In Abhängigkeit davon, wie lange und wie oft die Tätigkeit ausgeführt wird, kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass FFP2- oder FFP3-Masken einen ausreichenden Schutz bieten. In der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung ist festzulegen und zu dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten und in welchen Arbeitsbereichen Atemschutz erforderlich ist. Die Art und die Gebrauchsdauer des Atemschutzes sind festzulegen.
(3) Bei der Auswahl und Verwendung des Atemschutzes ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch eine ggf. notwendige sicherheitskritische Kommunikation zu berücksichtigen. Sicherheitskritische Kommunikation darf nicht zu einer expositionsrelevanten Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Atemschutzes, z. B. durch Anheben oder Abnehmen führen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass Atemschutzgeräte oder Helme nicht in kontaminierten Bereichen abgelegt werden.
(5) Die Reihenfolge, in der PSA abgelegt werden sollen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefährdung so festzulegen, dass eine möglichst geringe Kontamination erfolgt (z. B. erst die bleibelasteten Schutzhandschuhe und danach das Atemschutzgerät ablegen).
(6) Wiederverwendbarer Atemschutz (z. B. fremdbelüftete Helme und Halbmasken aus Gummi) ist nach Gebrauch durch eine befähigte Person zu reinigen, zu überprüfen und wenn erforderlich instand zu setzen oder auszutauschen. Die befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instandhalten können (siehe DGUV Regel 112-190).
(7) Die trockene und staubfreie Aufbewahrung aller PSA ist sicherzustellen. Für Atemschutz sind geeignete Fächer oder Ausgabeplätze zur Verfügung zu stellen.
(8) Werden Schutzhelme in bleibelasteten Bereichen getragen, müssen sie regelmäßig (mindestens einmal pro Schicht) innen und außen feucht gereinigt werden.
(9) Für Beschäftigte, Fremdfirmen und Kleinbetriebe, die sich nur gelegentlich im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsauftrags in höher bleibelasteten Bereichen aufhalten, kann folgende Ausnahme zum Einsatz kommen: Leichte staubdichte Einwegoveralls, z. B. Chemikalienschutzanzug gegen staubförmige Partikel Typ 5 (gemäß DIN EN ISO 13982-1:2011-02 [12] und DIN EN 13982-2:2005-03 [13]), können eingesetzt werden, wenn dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung möglich ist, z. B. bei Reinigungsarbeiten in Filteranlagen. Einwegoveralls verhindern eine Kontamination der darunter getragenen Arbeitskleidung. Aufgrund der fehlenden Luftzirkulation und des geringen Tragekomforts sollen Einwegoveralls nicht dauerhaft zum Einsatz kommen. Ausreichende Pausen pro Einsatz sind zu gewähren (gemäß Gefährdungsbeurteilung). Durch das Tragen des Einwegoveralls entfällt nicht die Verpflichtung zum Duschen zum Arbeitsende.
(10) Die fachgerechte Entsorgung von Einwegoveralls und Einwegmasken ist im Betrieb sicherzustellen.
(11) Für die Benutzung der PSA ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die auch als Grundlage für die Unterweisung samt praktischen Übungen der Beschäftigten dient.
Die Erfahrung zeigt, dass Vorgaben zur persönlichen Hygiene und deren strikte Einhaltung größten Einfluss auf die Senkung des Blutbleispiegels haben. Folgende Hygieneregeln sind einzuhalten:
(1) Bei Tätigkeiten, bei denen mit erhöhter Kontamination der Kleidung durch Bleistäube zu rechnen ist, ist die Arbeitskleidung (je nach Grad der Belastung auch Unterwäsche und Strümpfe) vom Arbeitgeber zu stellen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Reinigung der Arbeitskleidung durch geeignete Reinigungsbetriebe sicherzustellen.
(3) Für jeden Beschäftigten, der in bleibelasteten Bereichen tätig wird, ist ausreichend saubere Arbeitskleidung für den täglichen Wechsel und für ggf. weitere Wechsel wegen starker Verschmutzung bereitzustellen.
(4) Saubere Arbeitskleidung und PSA sind getrennt von benutzter Arbeitskleidung und benutzter PSA aufzubewahren.
(5) Benutzte Arbeitskleidung ist im Schwarzbereich für die Reinigung abzugeben und darf nicht mit nach Hause genommen werden. Für Beschäftigte, betriebsfremde Firmen und Kleinbetriebe, die sich im Rahmen eines zeitlich befristeten Auftrags in höher bleibelasteten Bereichen (z. B. bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten) aufhalten, können Einwegoveralls zum Schutz der Arbeitskleidung vor Kontamination benutzt werden, die im Anschluss an die Tätigkeit möglichst staubarm auszuziehen und fachgerecht am Arbeitsort zu entsorgen sind.
(1) Essen, Trinken, Kaugummi kauen, Rauchen (auch von E-Zigaretten) und Schnupfen sind in den bleibelasteten Bereichen verboten. Auch die Aufbewahrung von Speisen oder Getränken in bleibelasteten Bereichen ist verboten.
(2) Jegliche Nahrungsaufnahme ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen mit sauberer Arbeitskleidung (siehe hierzu Abschnitt 4.5.3 Absatz 2) erlaubt, nachdem die Hände gewaschen und der Mund ausgespült wurden. Maßnahmen zur Mundhygiene (z. B. Zähneputzen) sind aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Entsprechende Hilfsmittel (z. B. Zahnbürste, Zahncreme) sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.
(3) Plätze zum Rauchen und für die Getränkeaufnahme sind außerhalb bleibelasteter Bereiche verbindlich festzulegen.
(4) In Bereichen mit Bleiexposition können arbeitsplatznahe Aufenthaltsbereiche (Kurzpausenräume) eingerichtet werden, die ausschließlich zum Waschen von Händen und Gesicht sowie zum Trinken genutzt werden dürfen. In diesen Räumen sind Hygienemittel, Wasser- bzw. Getränkespender oder Getränke in Flaschen vom Arbeitgeber zu stellen und erforderlichenfalls zu erneuern.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden und die Unterweisung dokumentiert wird.
(2) Die Erstunterweisung (vor Arbeitsaufnahme) soll folgende Inhalte vermitteln:
| a) | Benutzung und Kontrolle von Absaugeinrichtungen, |
| b) | Reinigung von Arbeitsbereich, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, |
| c) | fachgerechte Verwendung und Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstungen (auch mit praktischen Übungen), |
| d) | Regelungen für die Arbeitskleidung, |
| e) | Hygieneregeln, z. B. vor dem Essen oder Trinken, |
| f) | Verhalten im Gefahrfall und bei Betriebsstörungen, |
| g) | Maßnahmen zur Ersten Hilfe, |
| h) | Sachgerechte Entsorgung bleihaltiger Abfälle. |
(3) Folgeunterweisungen (mindestens jährlich) umfassen:
(4) Eine stoffspezifische Unterrichtung und Unterweisung erfolgt im Wesentlichen anhand dieser TRGS und der Betriebsanweisung, in der die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen beschrieben sind. Eine Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist in Anhang 4 enthalten.
(5) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch der Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.
(6) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 [14] Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 sowie AMR 3.2 [15] Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten.
(7) Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt oder die mit der Vorsorge beauftragte Ärztin oder der Arzt ist an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen erfordern die unterschiedlichen Effekte bei Frauen (aufgrund von möglichen Gefährdungen für ein Kind im Mutterleib) und Männern sowie die Indikation und Befunderhebung zum Biomonitoring die Einbeziehung arbeitsmedizinischer Expertise.
(8) Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchzuführen haben. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialien sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.
(9) Bei der Beratung sind die Erkenntnisse des Abschnittes 5.2.2 der DGAUM S1 Leitlinie [6] zu berücksichtigen.
(10) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass in der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung insbesondere vermittelt wird, dass:
(11) Erfahrungsgemäß ist bei zuvor nicht gegenüber Blei exponierten Beschäftigten das Bewusstsein hinsichtlich der im vorstehenden Absatz aufgeführten Aspekte unzureichend. Insofern ist gerade zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit eine engmaschige Begleitung mit Angeboten zum Biomonitoring in kurzen Zeitabständen empfehlenswert.
(12) Zusätzlich ist eine regelmäßige Durchführung des Biomonitorings aus Vorsorgegründen sinnvoll. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ist nach Arbeitsschutzgesetz § 3 verpflichtet die Ergebnisse auszuwerten und dem Arbeitgeber ggf. Vorschläge zur Verbesserung der Schutzmaßnahmen zu übermitteln. Biomonitoring-Befunde unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Dennoch kann eine Weitergabe der individuellen Biomonitoring-Befunde an den Arbeitgeber sinnvoll sein, sofern der Beschäftigte dem zugestimmt hat. In Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten können so individuell zugeschnittene Verbesserungen im Schutzmaßnahmen-Kanon für die Beschäftigten vorgenommen werden. Sofern der Beschäftigte der Weitergabe der individuellen Befunde nicht zustimmt, können aus den Biomonitoring-Ergebnissen ggf. ärztliche Empfehlungen für Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
(13) Sonstige Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers sind in §§ 13, 14 und 15 GefStoffV geregelt. Die Beratungs- und Mitteilungspflichten des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin sind in § 6 ArbMedVV genannt.