3 Grenzen für die Luftrückführung

(1) Luftrückführung ist ausnahmslos nicht zulässig bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6 GefStoffV bestehen.

(2) Nach § 10 Absatz 5 GefStoffV ist die Luftrückführung nicht zulässig. Es gibt Ausnahmen, die in Absatz 5 bis 7 beschrieben werden.

(3) Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, sofern dies betrieblich möglich und verhältnismäßig ist.

(4) Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, sofern die Wärmerückgewinnung über Wärmerückgewinnungssysteme betrieblich möglich und verhältnismäßig ist. Die Luftrückführung ist unter Beachtung von Absatz 6 während der Heizperiode zulässig, sofern keine Wärmerückgewinnung möglich ist.

(5) Ist der Fortluftbetrieb technisch nicht umsetzbar, z.B. weil das Gerät ortsveränderlich betrieben wird oder Abluftleitungen nicht geeignet geführt werden können (z.B. Kranbetrieb), ist die Luftrückführung unter Beachtung von Absatz 6 zulässig.

(6) Bei Schwebstäuben ist eine Luftrückführung nur zulässig, wenn behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden (siehe § 10 Absatz 5 GefStoffV). Bei der Luftrückführung sind Geräte mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 %2, z.B. Staubklasse H, einzusetzen, sofern in stoffspezifischen TRGS keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. Stoffspezifische Regelungen sind u.a. zu finden in:

(7) Für Reinigungsarbeiten sind geprüfte Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschine der Staubklasse H einzusetzen, sofern in stoffspezifischen TRGS keine abweichenden Anforderungen an die Luftrückführung festgelegt sind.

 


2 Durch die zurückgeführte Luft wird die Konzentration des Gefahrstoffes im Arbeitsbereich nicht signifikant erhöht.