4 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

A. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

4.1 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

4.1.1 DGUV Vorschrift 1

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Unter bestimmten, in § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme.

4.1.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

Der Unternehmer sollte darauf hinwirken, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

4.2 Sicherheitsbeauftragte

4.2.1 DGUV Vorschrift 1

§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren

Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmenden Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung.

Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin.

Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Die Wahrnehmung der Unterstützungstätigkeit des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.

Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache.

Neben der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.

Anzahl der Beschäftigten

Eine angemessene Anzahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich z. B. daran, dass die Sicherheitsbeauftragten die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Beschäftigten persönlich kennen.

Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer auf der Grundlage der oben genannten Kriterien betriebsbezogen fest. Konkretisierende Empfehlungen für die Staffelungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten erfolgen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten
(§ 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
[ DGUV Vorschrift 1])


Ort/Datum

Ort/Datum

Unterschrift des Unternehmers

Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten
Rückseite beachten!

Herrn/Frau: 

wurde für den Betrieb/die Abteilung: 

des Unternehmens:

(Name und Anschrift des Unternehmens)

zum Sicherheitsbeauftragten ernannt.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere

  • den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,
  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen,
  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Weitere Hinweise und der Gesetzestext finden sich auf der Rückseite.


Rückseite für Muster

§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII):

„(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. …

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“

§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):

„(1) … Bestellpflicht des Unternehmers)

(2) ... (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“

Weitere Hinweise:
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

Der Sicherheitsbeauftragte

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

4.2.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: „Vier Augen sehen mehr als zwei“. Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.

4.2.3 DGUV Vorschrift 1

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Der Unternehmer hat dem Sicherheitsbeauftragten für seine Tätigkeit, abhängig von den betrieblichen Verhältnissen, ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, seine ihm übertragenen Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen durch die Aufsichtsperson der Unfallversicherungsträger, einen Aufsichtbeamten der staatlichen Aufsicht oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind dem Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben, damit er gegebenenfalls die Beseitigung von Mängeln bzw. die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beobachten kann.

4.2.4 DGUV Vorschrift 1

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit kann je nach Größe des Betriebes, nach Komplexität der Organisationsstrukturen und nach Gefahrenpotentialen im Betrieb unterschiedlich erfolgen. Denkbar sind regelmäßige Veranstaltungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, Mitarbeit bei der Auswahl von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen, Mitarbeit bei Unfalluntersuchungen.

Außerdem nimmt der Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:

Eine Kombination der ersten beiden Varianten mit der dritten ist oftmals sinnvoll.

4.2.5 DGUV Vorschrift 1

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

4.2.6 DGUV Vorschrift 1

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.

B. Maßnahmen bei besonderen Gefahren

4.3 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

4.3.1 DGUV Vorschrift 1

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Der Begriff „unmittelbar erhebliche Gefahr“ bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Für die Versicherten sind diese Situationen oftmals mit Lebensgefahr oder erheblicher Verletzungsgefahr (Gefahr für Leib und Leben) verbunden. Solche Situationen sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausnahmezustände darstellen, die nur selten auftreten. Für die Gefahrenabwehr kann sofortiges Handeln nach einem festgelegten Plan mit definierten Hilfsmitteln erforderlich sein, je nach Art der besonderen Gefahr. Dort, wo sofortiges Handeln erforderlich ist, bleibt meisten keine Zeit für die Rücksprache mit dem Vorgesetzten. Die Versicherten müssen dann selbstständig handeln können. Dieses selbstständige Handeln wird den Versicherten aber nicht unvorbereitet abverlangt, da sie vom Unternehmer über die bestehenden oder möglichen unmittelbar erheblichen Gefahren informiert werden müssen, und auch darüber, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder beim Eintreten des Gefahrenfalls zu treffen sind.

Beispiele hierfür sind:

Von geeigneten Vorkehrungen im Sinne von § 21 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist auszugehen, wenn das spezifische Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger bzw. die maßgeblichen Dienstvorschriften eingehalten werden.

4.3.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Dies setzt voraus, dass z. B.

Siehe § 4 Absatz 4, Abschnitte 2.3 und 5.2 Absatz 4 des Anhanges zu § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie der DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“.

4.4 Notfallmaßnahmen

4.4.1 DGUV Vorschrift 1

§ 22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

Zu den Notfallmaßnahmen gehört z. B. die Aufstellung

Alarmplan

Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar.

Der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen, wie Brand, Unfall, Einbruch, Überfall, durchgeführt werden müssen. Die Versicherten müssen über die Inhalte und Abläufe, z. B. im Rahmen einer Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, informiert werden. Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z. B. wegen Änderung von Telefonnummern, Personalwechsel.

Flucht- und Rettungsplan

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dazu gehören z. B. Unternehmen mit großer räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien. Dazu zählen auch Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Schul- und Kindergartenkindern.

In einem Flucht- und Rettungsplan, der zweckmäßigerweise den Alarmplan einschließt, werden Verhaltensweisen und Abläufe in Notfällen, wie Brand, Evakuierung, Unfall, grafisch unterstützt festgelegt. Diese Pläne werden an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Sprache (mehrsprachig, einfacher Text) und Darstellung (genormte Symbole) sollte so gewählt werden, dass auch betriebsfremde Personen sich leicht orientieren können.

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Versicherten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehört auch eine praktische Übung.

Befinden sich regelmäßig Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Unternehmen, z. B. Verkaufsstätte, Krankenhaus, Behindertenwerkstätte, Pflegeheim, muss deren ordnungsgemäße Flucht bzw. Rettung zusätzlich geplant werden.

Die Inhalte des Flucht- und Rettungsplans sind Bestandteil der Erstunterweisung jedes neuen Versicherten vor Aufnahme der Arbeit, nach internen Umsetzungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Brandschutz

Der Unternehmer hat für einen Schutz gegen Entstehungsbrände zu sorgen. Dazu gehört die Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, stationäre Brandschutzanlagen) in ausreichender Anzahl.

Weitere Hinweise siehe

Die zu ergreifenden Maßnahmen lassen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Diese wird zweckmäßigerweise gemeinsam mit der zuständigen Feuerwehr aufgestellt. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen.

Die Versicherten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.

4.4.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.

Bei der Anzahl der Versicherten sollte auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z. B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit, und Personalwechsel berücksichtigt werden.

4.5 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

DGUV Vorschrift 1

§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Bei Arbeiten im Außenbereich können auf Grund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ist Kapitel 4, Abschnitt D dieser Regel zu beachten.

Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z. B. auf Grund von

Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z. B.

Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z. B. auftreten,

Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z. B. bewährt, wenn

Nähere Informationen für die Auswahl von geeigneter Schutzkleidung siehe DGUV Regel 112-189 und 112-989 „Benutzung von Schutzkleidung“.

C. Erste Hilfe

Für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII, z. B. Kindergarten-Kinder, Schüler und Studenten, treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besondere Regelungen (siehe § 24 Absatz 7, § 25 Absatz 5, § 26 Absatz 1).

4.6 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

4.6.1 DGUV Vorschrift 1

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Mittel zur Ersten Hilfe, Rettungsgeräte, Transportmittel und Erste-Hilfe-Räume. Hierbei sind auch Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz der Helfer, z. B. persönliche Schutzausrüstungen in Form von Atemschutzgeräten, vorzusehen.

Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer und Betriebssanitäter sowie Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind.

Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.

Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z. B. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Berufe des Gesundheitswesens, z. B. Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Masseur, medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer.

4.6.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Notfällen, z. B. Unfällen, Vergiftungen, Verätzungen, akuten Erkrankungen, bzw. bei Bedarf einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls Versorgung zugeführt werden. Diese Vorstellung beim Arzt ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Unternehmer auch dafür zu sorgen, dass der Versicherte die Arbeit mindestens solange unterbrechen kann, bis Erste Hilfe geleistet ist.

4.6.3 DGUV Vorschrift 1

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt herbeizuführen.

Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, so trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.

Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.

Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob der Verletzte neben dem Fahrzeugführer durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.

Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z. B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, Verletzte z. B. mit Krankentragen, Schleifkörben oder Ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.

4.6.4 DGUV Vorschrift 1

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

  1. einem Durchgangsarzt vorgestellt werden; es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
  2. bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
  3. bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

Die Anschriften der Durchgangsärzte und der bezeichneten Krankenhäuser teilen die Landesverbände der DGUV mit. Die Internetadresse lautet Durchgangsärzten und weiteren Leistungserbringenden.

Bei schweren Verletzungen kommt in der Regel der Rettungsdienst, gegebenenfalls mit Notarzt am Unfallort zum Einsatz, der auch die Einweisung in ein bezeichnetes Krankenhaus veranlasst.

Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist der Verletzte möglichst dem nächstgelegenen Facharzt vorzustellen. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist dann nicht erforderlich.

4.6.5 DGUV Vorschrift 1

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Neben der Unterweisung der Versicherten ist der Unternehmer verpflichtet, durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe anzubringen.

Als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe steht insbesondere der unfallversicherungsrechtliche Aushang „Erste Hilfe“ (DGUV Information 204-001) als Plakat zur Verfügung. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers.

4.6.6 DGUV Vorschrift 1

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens.

Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder der Meldeblock (DGUV Information 204-021) verwendet werden.

Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen, z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen.

4.6.7 DGUV Vorschrift 1

(7) Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

Auf die Erläuterungen zu § 4 Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 wird verwiesen.

4.7 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

4.7.1 DGUV Vorschrift 1

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z. B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.

Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.

Weitere Informationen enthalten die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ sowie die DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“.

Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z. B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.

4.7.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Mittel zur Ersten Hilfe sind

Art und Menge von Erste-Hilfe-Material

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.

Betriebsart Zahl der Versicherten Kleiner Großer*)
Verbandskasten

*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z. B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1–50 1  
51-300   1
ab 301 für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten 2
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1–20 1  
21–100   1
ab 101   2
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten  
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1–10 1**)  
11–50   1
ab 51 für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten 2

Aufbewahrung

Die Aufbewahrungsorte für Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

Die Mittel zur Ersten Hilfe müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.

Antidote sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern. Dies bedeutet, dass Antidote nicht zusammen mit dem „normalen“ Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen (z. B. durch den Betriebsarzt dafür qualifizierte Ersthelfer). Antidote stehen im Notfall dann sofort zur Verfügung, wenn der Ort der Aufbewahrung nahe der Stelle gewählt wird, wo sie im Notfall benötigt werden. Dies kann bedeuten dass Antidote an mehreren Stellen vorgehalten werden müssen.

Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz

Nach dem Medizinproduktegesetz muss Erste-Hilfe-Material eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.

Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind – ausgenommen Pflastermaterial – bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.

Weitere Mittel zur Ersten Hilfe

Neben dem Erste-Hilfe-Material können aufgrund der Entscheidung des Betriebsarztes weitere Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sein. Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können auf die Entscheidung des Betriebsarztes hin Arzneimittel, wie Antidote (Gegengifte), und weitere medizinische Geräte, wie Sauerstoffgeräte, Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED), zu den Mitteln zur Ersten Hilfe gehören. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen. Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.

4.7.3 DGUV Vorschrift 1

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z. B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z. B. Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung.

Rettungstransportmittel, z. B. Krankentragen, dienen dem sachkundigen, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.

In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb erfordert, z. B. an Stellen, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind.

4.7.4 DGUV Vorschrift 1

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehrals 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

Der Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Erste-Hilfe-Raum gleichgestellt sind z. B. Erste-Hilfe-Container und Verbandstuben des Bergbaus.

Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Erste-Hilfe-Raum entsprechen.

Notwendigkeit des Erste-Hilfe-Raumes

Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z. B. als Reisende oder als Monteure tätige Mitarbeiter, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Benutzer des Erste-Hilfe-Raumes in Frage kommen. Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Erste-Hilfe-Raum nicht gewährleistet ist.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.

Art, Schwere und Zahl der Unfälle

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Das zurückliegende Unfallgeschehen kann wichtige Hinweise für die Beurteilung dieser Gefahren geben.

Unter der Art der Unfälle sind z. B. Vergiftungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch mechanische Einwirkungen zu verstehen. Diese Unfälle stellen unter Umständen vielfach erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel.

Die Schwere eines eingetretenen Gesundheitsschadens ist insbesondere danach zu beurteilen, ob z. B. infolge von Verletzungen eine umfangreiche Versorgung notwendig ist oder bleibende Gesundheitsschäden zu erwarten sind.

Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung in einem Erste-Hilfe-Raum erforderlich macht.

Gestaltung und Ausstattung der Erste-Hilfe-Räume

Hinweise zu der Ausstattung und der baulichen Anforderung von Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen enthält die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“.

4.7.5 DGUV Vorschrift 1

(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeit oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.

4.8 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

4.8.1 DGUV Vorschrift 1

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    a)  in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    b) in sonstigen Betrieben 10 %,
    c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
    d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Sonstige Betriebe sind z. B. Produktions- oder Handwerksbetriebe. Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.

Ersthelfer aus fremden Unternehmen

Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.

Abweichen von der festgelegten Zahl

Das Einvernehmen, von der Zahl der Ersthelfer abzuweichen, wird in Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger hergestellt. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1. Von der vorgeschriebenen Zahl der Ersthelfer kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht. Neben einem gut durchorganisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer ein geringeres Gefährdungspotenzial Voraussetzung.

4.8.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

Erste-Hilfe-Lehrgang

Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Auch Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde. Die Ausbildung zum Ersthelfer erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Erste-Hilfe-Geräte, medizinische Geräte, Krankentragen, sowie die Verabreichung von Gegenmitteln (Antidote). Unfälle, z. B. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, können besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern. Diese spezifische Ausbildung sollte erforderlichenfalls durch den Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § 19 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

Ermächtigte Ausbildungsstellen

Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in Anlage 2 zu § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 geregelt und in dem DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ näher erläutert. Die Unfallversicherungsträger haben überwiegend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet abgerufen werden (www.bg-qseh.de bzw. www.dguv.de/erstehilfe).

Personen, bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört

Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten.

Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer, Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe.

Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden.

4.8.3 DGUV Vorschrift 1

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.

Die Erste-Hilfe-Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.

Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.

Die Fortbildung muss – wie die Erste-Hilfe-Ausbildung – bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

Eine Pflicht zur Übernahme von Kosten nach § 23 SGB VII in Zusammenhang mit sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Qualifikationen sowie den Berufsaus- bzw. Fortbildungen durch den Unfallversicherungsträger besteht nicht.

4.8.4 DGUV Vorschrift 1

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

Unfälle, z. B. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, können besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung darstellen. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung erforderlich, die z. B. vom Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden kann.

4.8.5 DGUV Vorschrift 1

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten.

Auf die Erläuterungen zu § 4 Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 dieser Vorschrift wird verwiesen.

Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII sind

Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen“ zu finden.

4.9 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

4.9.1 DGUV Vorschrift 1

§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.

Voraussetzungen

Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter gewährleistet ist. Im Außendienst tätige Personen sind bei der Zahl der anwesenden Versicherten nicht mit einzubeziehen. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.

Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z. B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt.

Bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter hat der Unternehmer deren Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines Betriebssanitäters ist bereits bei der Planung von Betrieben bzw. Bauvorhaben oder bei vorgesehenen Betriebserweiterungen zu prüfen.

Art, Zahl und Schwere der Unfälle

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Diese Gefahren lassen sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen.

Unter der Art der Unfälle sind z. B. Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms zu verstehen. Diese Unfälle stellen vielfach erhöhte Anforderungen an den Helfer. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Betriebssanitäter frühestmöglich tätig wird.

Die Schwere eines Unfalls ist nach Art und Umfang des eingetretenen Körperschadens insbesondere danach zu beurteilen, ob infolge Störung einer lebenswichtigen Körperfunktion, wie Atmung und Kreislauf, Lebensgefahr besteht.

Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung erforderlich macht. Bei seinen Überlegungen hat der Unternehmer unter Umständen auch die Möglichkeit eines Notfalles mit einer größeren Zahl von Verletzten oder Vergifteten in Betracht zu ziehen.

Besondere Verhältnisse

Da die DGUV Vorschrift 1 nur Mindestanforderungen stellt, können besondere Verhältnisse es erforderlich machen, bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten einen Betriebssanitäter zur Verfügung zu stellen. Besondere Verhältnisse liegen immer dann vor, wenn an eine Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die der Ersthelfer nicht oder nicht allein erfüllen kann und, z. B. betriebsfremde Rettungseinheiten, nicht schnell genug an den Notfallort geleitet werden können. Diese Frage ist vor allem dann zu prüfen, wenn der Notfallort nach Art und Lage schwer zugänglich ist, z. B. bei entlegenen Betrieben.

4.9.2 DGUV Vorschrift 1

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

Das Einvernehmen des Unfallversicherungsträgers zum Verzicht auf Betriebssanitäter auf Baustellen ist nur im Einzelfall, d. h. auf eine einzelne Baustelle bezogen, möglich.

4.9.3 DGUV Vorschrift 1

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Betriebssanitäterausbildung sind in dem DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ erläutert.

4.9.4 DGUV Vorschrift 1

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung
    und
  2. an einem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

Die Grundausbildung umfasst 63 Unterrichtseinheiten und der Aufbaulehrgang 32 Unterrichtseinheiten.

Abweichende Qualifikation für Betriebssanitäter-Grundausbildung

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

Die Grundausbildung sowie die vorstehend gleichgestellten Ausbildungen reichen für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Hinzukommen muss die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst. Im Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht.

Heilgehilfen des Bergbaus

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen der Länder sind den Betriebssanitätern gleichgestellt.

4.9.5 DGUV Vorschrift 1

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

4.9.6 DGUV Vorschrift 1

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.

4.10 Unterstützungspflichten der Versicherten

4.10.1 DGUV Vorschrift 1

§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter auszuwählen.

Insbesondere eine Ausbildung während der üblichen Arbeitszeiten kann motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung der Versicherten wirken.

Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, entfällt z. B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Krankheiten.

Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann die unterlassene Hilfeleistung – auch aus Angst vor falschem Handeln – strafrechtlich verfolgt werden.

Nähere Hinweise enthält die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“.

4.10.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Arbeitsunfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.

D. Persönliche Schutzausrüstungen

4.11 Bereitstellung

4.11.1 DGUV Vorschrift 1

§ 29 Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

Eignung und Auswahl

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler, Trainer und Übungsleiter für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.

Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201).

Anhörung

Der Unternehmer hat – unbeschadet der nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten – die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.

Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 2.6 und einschlägige DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201).

4.11.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel.

Zurverfügungstellung

Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht sind; sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist die Forderung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt; weiterhin wird eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien zum Ausdruck gebracht.

Ausreichende Anzahl

Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Versicherten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls mehrere Paare Chemikalienschutzhandschuhe für einen Versicherten für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jeden Versicherten ihm zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

4.12 Benutzung

4.12.1 DGUV Vorschrift 1

§ 30 Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung.

Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen sind beispielsweise in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ enthalten.

Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z. B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.

4.12.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, so hat er dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.

4.13 Besondere Unterweisungen

4.13.1 DGUV Vorschrift 1

§ 31 Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen kann, dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.

Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.