6 Glossar

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe verwendet:

Äußerer Schulbereich, siehe Schulsachkostenträger

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der frühzeitigen Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

Aufsichtführende Person (im Sinne der DGUV Vorschrift 1, § 8 "Gefährliche Arbeiten") ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

Aufsichtspersonen sind die von den Unfallversicherungsträgern beschäftigten Personen, die die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in den Betrieben überwachen und die Versicherten und Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

Unter der Aufsichtspflicht versteht man, dass Versicherte einer fortlaufenden, regelmäßigen Aufsicht durch zuverlässige und fachkundige Führungskräfte unterliegen. Die Aufsicht bezieht sich auf die sicherheits- und gesundheitsgerechte Ausführung der Arbeiten. Siehe auch Auswahlpflicht und Kontrollpflicht.

Unter der Auswahlpflicht versteht man, dass für die jeweiligen Arbeitsaufgaben zuverlässige und fachkundige Personen ausgewählt werden (z. B. für Arbeiten an elektrischen Anlagen nur Elektrofachkräfte). Siehe auch Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht.

Beschäftigte sind Personen, die einer Beschäftigung nachgehen. Beschäftigung ist gemäß § 7 SGB IV grundsätzlich die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der weisungsgebenden Person.

Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die Versicherte in Folge ihrer Tätigkeit erleiden und die der Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer staatlichen Verordnung (Berufskrankheiten-Verordnung) benannt hat.

Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff "unmittelbar erhebliche Gefahr". Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.

Ein Betrieb im Sinne dieser DGUV Regel ist grundsätzlich eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Ein Betrieb im Sinne dieser DGUV Regel kann auch ein Betriebsteil sein, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und über eine eigene Leitung verfügt (siehe auch § 4 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger umfasst die Regeln für Sicherheit und Gesundheit (DGUV Regeln), Informationen der Unfallversicherungsträger (DGUV Informationen) und Grundsätze der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze).

Durchgangsärzte und -ärztinnen: (D-Ärzte bzw. D-Ärztinnen) D-Ärzte und D-Ärztinnen sind niedergelassene oder an einem Krankenhaus tätige Ärzte oder Ärztinnen für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Sie werden auf Antrag des Arztes oder der Ärztin im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch den zuständigen Landesverband der DGUV bestellt.

Eignungsuntersuchungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Versicherten erwarten lassen, dass die während der Arbeit zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Generell setzen Eignungsuntersuchungen einen Anlass und eine Rechtsgrundlage voraus.

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Fremdunternehmen ist das Unternehmen eines Dritten. Fremdunternehmen können auch Subunternehmen sein.

Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Diese ist zu dokumentieren. Die Unfallversicherungsträger stellen qualitätsgesicherte Handlungshilfen im Sinne des DGUV Grundsatzes 311-003 "Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung" zur Verfügung.

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.

Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeiten von Versicherten auf Versicherte eines anderen Unternehmers so auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Gesundheitsschadens besteht.

Innerer Schulbereich, siehe Schulhoheitsträger

Unter der Kontrollpflicht versteht man, dass die oberste Leitung des Unternehmens sich fortlaufend und regelmäßig davon überzeugt, dass die Führungskräfte ihren Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nachkommen. Siehe auch Auswahlpflicht und Aufsichtspflicht.

Pflichtenübertragung ist die Übertragung von Aufgaben, Pflichten, Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Unternehmers aus dem Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Schulhoheitsträger (Kultusministerium, Bezirksregierung, Schulamt) ist für die Organisation des Schulbetriebes in staatlichen Schulen und für die Unterrichtsinhalte verantwortlich (innerer Schulbereich).

Schulsachkostenträger (Gemeinde, Gemeindeverband, Landkreis, Land) ist zuständig für die Unterhaltung der schulischen Gebäude und Einrichtungen in staatlichen Schulen sowie die Ausstattung mit Möbeln, Geräten und Lernmitteln (äußerer Schulbereich). Bei Schulen in freier Trägerschaft ist der Schulträger als Unternehmer sowohl für den inneren als auch äußeren Schulbereich allein verantwortlich.

Schutzsysteme sind Kombinationen von Schutzvorrichtungen, die mechanisch, elektrisch oder elektronisch mit Arbeitsmitteln oder baulichen Einrichtungen gekoppelt sind.

Schutzvorrichtungen sind Sicherheitsbauteile, die zur Abwehr von Gefahren an Arbeitsmitteln und baulichen Einrichtungen angebracht sind. Dabei wird zwischen trennenden, fangenden, ortsbindenden und abweisenden Schutzvorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen mit Annäherungsreaktion unterschieden.

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII): Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind unter anderem die Aufgaben der Unfallversicherung, des gesamten Präventionsbereiches sowie Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles festgelegt.

Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als Satzungsrecht erlassen und sind für Unternehmer und Versicherte rechtsverbindlich.

Unmittelbar erhebliche Gefahr, siehe Besondere Gefahr

Unternehmer ist nach § 136 SGB VII die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Hierzu zählen natürliche Personen sowie beispielsweise

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann.

Versicherte sind alle Personen, die nach den §§ 2 ff. SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Es handelt sich in der Regel um Personen, die in einem inländischen Unternehmen beschäftigt werden. Versicherte können auch Personen sein, die keine Beschäftigten im Sinne des staatlichen Arbeitsschutzrechts sind, z. B.:

§ 2 SGB VII führt die besonderen versicherten Personengruppen im Einzelnen auf.